Beschluss
5 U 77/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:1221.5U77.09.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.06.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 586/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.06.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 586/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. G r ü n d e : Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.11.2009 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der nunmehr mit der Stellungnahme vom 02.12.2009 erhobene Erfüllungseinwand gibt zu einer abweichenden und dem Beklagten günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Einwand ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, dem Kläger selbst sei eine Röntgen-CD nach Durchführung der Kaufuntersuchung ausgehändigt worden und eine weitere Röntgen-CD sei später – nach Rechtshängigkeit der Klage - Dr. X. überlassen worden, der sie sodann zurückgegeben habe, ist neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO und nicht nur als Klarstellung erstinstanzlichen Vorbringens anzusehen. Vielmehr hat der Beklagte selbst in seiner Berufungsbegründung den bislang immer unstreitigen Sachverhalt bestätigt, nach dem er "die Röntgenbilder in Form einer CD Herrn Dr. X. übersandt" hatte (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, letzter Absatz, Bl. 119 GA) und zwar "vor Rechtshängigkeit" (Seite 5 der Berufungsbegründung, erster Absatz, Bl. 120). Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung des neuen Vorbringens liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Berufungsstreitwert: 6.000,00 €