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Urteil

6 U 128/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0108.6U128.09.00
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Tenor

1.)              Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 10.6.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 54/09 – wird zurückgewiesen.

2.)              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
1.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 10.6.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 54/09 – wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. G R Ü N D E : Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es an einem Verfügungsanspruch fehlt. 1. Die Antragstellerin kann auf ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster keinen Unterlassungsanspruch gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 89 Abs. 1 a) GGV stützen. a) Die Antragstellerin ist Inhaberin am 13.3.2006 angemeldeter Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Küchenwaagen, die insbesondere eine plane Oberfläche und eine flache Form aufweisen. Die Muster sind weitgehend identisch und unterscheiden sich im Wesentlichen in ihrer rechteckigen, quadratischen bzw. runden Grundform. Für die rechteckige Form stellt sich die Eintragung wie folgt dar: Gemäß Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 GGV ist von der Rechtsgültigkeit dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass diese Gestaltung nicht eigenartig oder nicht neu gewesen wäre. b) Allerdings erwecken die angegriffenen Waagen einen anderen Gesamteindruck als die eingetragenen Muster, Art. 10 GGV. Die eingetragenen Muster zeigen nur wenige Einzelheiten, insbesondere keine für eine Küchenwaage typischen Bedienelemente. Die Anzeige ist als solche allenfalls zu erahnen. Ebenso könnte es sich etwa um eine Taste, einen Griff, eine Vertiefung oder eine farbliche Absetzung ohne Funktion handeln. Erst die etwas detailreichere Seitenansicht vermittelt den Eindruck, dass es sich um ein technisches Gerät, möglicherweise aber einen Computer, handelt. Diese Beschränkung der Muster auf wenige grundlegende Gestaltungselemente führt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht etwa dazu, dass der Schutzumfang des Musters besonders groß zu bemessen wäre, mit der Folge, dass alle Küchenwaagen, die sich dieser oder ähnlicher Gestaltungselemente bedienen, in den Schutzbereich des Musters fielen. Vielmehr ist der Schutzbereich entsprechend eng, denn der Gesamteindruck kann bereits durch geringe Abweichungen erheblich verändert werden. So liegt es hier. Die Gestaltung der angegriffenen Küchenwaagen entspricht zwar ebenfalls nicht dem typischen Bild einer Küchenwaage, die Küchenwaagen sind aber gleichwohl leicht als solche zu erkennen. Denn sie verfügen über nicht zu übersehende Bedienelemente mit entsprechenden Bezeichnungen („UNIT“ und „TARE“) und die Anzeige ist als solche sofort und eindeutig zu erkennen. Die Muster scheinen eher eine metallene Oberfläche zu haben, während die angegriffenen Waagen über eine gläserne Auflage verfügen. Auch die Seitenansicht, die bei dem Muster verhältnismäßig detailreich dargestellt ist, vermittelt einen anderen Eindruck. Während das Muster schräge, gerade Abflachungen aufweist, sind die angegriffenen Waagen seitlich abgerundet. Das Muster verfügt über eine deutlich wahrnehmbare Leiste oder Einkerbung, während die angegriffenen Waagen im unteren Teil ganz glatt gestaltet sind. Schließlich verläuft bei dem Muster zwischen Auflage und unterem Teil (waagerecht) eine weiße Linie, deren Funktion bzw. Ursache unklar ist. Bei den angegriffenen Waagen ist dagegen die Auflage bündig auf dem Unterteil angebracht. Diese Details führen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dazu, dass die angegriffenen Waagen einen anderen Gesamteindruck erwecken als die Muster. 2. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die die Antragstellerin lediglich hinsichtlich der Waage „KE 863“ (mit rechteckiger Grundform) geltend macht, stehen ihr nicht zu. Es mag insofern unterstellt werden, dass die von der Antragstellerin vertriebene Waage die ohnehin vorhandene wettbewerbliche Eigenart aufgrund ihres Erfolges am Markt noch gesteigert hat, so dass sich ein glatt durchschnittlicher Grad der wettbewerblichen Eigenart ergibt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die von den Antragsgegnern vertriebene Waage eine Nachahmung dieser Waage ist. Eine Herkunftstäuschung ist jedoch angesichts der Unterschiede der beiden Waagen ausgeschlossen. Auch im Vergleich zu der von der Antragstellerin tatsächlich vertriebenen Waage vermittelt die angegriffene Waage einen anderen Gesamteindruck; die Unterschiede sind dabei so erheblich, dass der Verkehr über die Herkunft der Waagen sich auch dann nicht irren wird, wenn er beide Waagen nicht gleichzeitig wahrnimmt. Dabei ist wegen der auf den Waagen jeweils angebrachten Unternehmenskennzeichen eine unmittelbare Herkunftstäuschung ausgeschlossen. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne könnte dann angenommen werden, wenn dem Verkehr das Kennzeichen der Antragsgegnerin zu 1 als Handelsmarke bekannt wäre (vgl. BGH GRUR 2009, 1069, 1071 – Knoblauchwürste). Das macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Angesichts der unterschiedlichen Herstellerangaben bedürfte es nicht unerheblicher Übereinstimmungen in der konkreten Gestaltung der beiden Waagen, um die Annahme rechtfertigen zu können, der Verkehr könne gleichwohl über die Herkunft der angegriffenen Waage getäuscht werden. Solche Ähnlichkeiten weisen die beiden Waagen aber nicht auf. Sie verfügen zwar beide über eine plane, gläserne Oberfläche, in die die Bedienelemente integriert sind. Bei beiden Waagen ist die Anzeige vorne mittig angebracht und die Bedienelemente befinden sich links und rechts neben der Anzeige. Außerdem sind beide Waagen verhältnismäßig flach. Das von den Parteien dargestellte wettbewerbliche Umfeld zeigt jedoch, dass es eine allgemeine Entwicklung bei der Gestaltung von Küchenwaagen gibt, diese mit einer planen Oberfläche zu versehen und immer flacher zu gestalten (vgl. die Waage EKS 8216 ST, Bl. 287, und Salter 1004, Bl. 302), wie dies zugleich einer allgemeinen Tendenz bei der Gestaltung technischer Geräte entspricht. Die Integration von Bedienelementen in eine Oberfläche ist ebenfalls eine technische Neuerung, die weite Verbreitung gefunden hat und nicht monopolisiert werden kann. Diesen Gestaltungselementen wird der Verkehr daher einen Herkunftshinweis nicht entnehmen. Ähnlich verhält es sich mit der Plazierung der Anzeige vorne in der Mitte der Waage, denn dies ist eine gängige Stelle, was durch die bereits genannten Waagen aus dem wettbewerblichen Umfeld belegt wird. Im Übrigen weisen die Waagen erhebliche Unterschiede auf. So sind bei der Waage der Antragstellerin die Bedienelemente mit Linien unterlegt und gemeinsam mit der Anzeige eingerahmt. Dadurch entsteht ein geradezu nostalgischer Eindruck, der mit der kantigen Gestaltung des Unterteils harmoniert, zu dem ansonsten sehr modernen Design der Waage aber einen Kontrast bildet. Bei der angegriffenen Waage dagegen sind die Bedienelemente lediglich durch die Aufschrift erkennbar und entsprechen damit der modernen Gestaltung der Waage im Übrigen. Ein weiterer Unterschied, der dem an derart gestalteten Waagen interessierten Verkehr nicht verborgen bleiben wird und sich auch in die Erinnerung einprägt, liegt darin, dass bei der Waage der Antragstellerin die Glasfläche nicht unmittelbar auf dem Unterteil aufliegt, so dass der (zutreffende) Eindruck entsteht, die Glasfläche könne heruntergedrückt werden. Die angegriffene Waage dagegen zeichnet sich dadurch aus, dass die Auflage fest mit dem Unterteil verbunden ist. Zudem fällt der farbliche Kontrast zwischen Auflage und Unterteil bei der angegriffenen Waage auf (schwarz/weiß), während die Waage der Antragstellerin einheitlich in einer Grundfarbe gestaltet ist. Diese Unterschiede führen dazu, dass der Gesamteindruck der Waagen derart von einander abweicht, dass von einer Herkunftstäuschung nicht ausgegangen werden kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. 5. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 150.000 €.