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Beschluss

4 UF 163/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:0119.4UF163.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 06.10.2009 - 49 F 246/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Umgangsrecht des Antragstellers wie folgt geregelt wird: 1. Dem Antragsteller wird bezüglich seines Kindes X. ein Umgangsrecht wie folgt eingeräumt: a) an jedem Montag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr, b) jeden 2. Samstag, beginnend mit dem 06.02.2010 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 2. Dem Antragsteller wird das Recht eingeräumt, das Kind X. montags zur Ausübung seines Umgangsrechtes von der Kindertagesstätte, die X. besucht, abzuholen. 3. An den Samstagen, an denen dem Antragsteller ein Umgangsrecht zusteht und an den Montagen, an denen sich X. nicht in der von ihm besuchten Kindertagesstätte aufhält, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, X. auf die Abholung durch den Antragsteller vorzubereiten und an diesen herauszugeben. 4. Fällt ein Umgangskontakt aufgrund Krankheit von X. oder aus sonstigem wichtigen Grund aus, ist der ausgefallene Tag an einem anderen Tag nachzuholen. Diesen Nachholtermin hat die Umgangspflegerin zu bestimmen, soweit die Kindeseltern sich nicht auf einen solchen konkreten Termin einigen können. 5. Aus Krankheitsgründen kann der Umgangskontakt nur dann abgesagt werden, wenn X. bettlägerig krank ist oder ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird. Die Kindesmutter hat die krankheitsbedingte Verhinderung durch ein ärztliches Attest bescheinigen zu lassen. 6. Sonstige wichtige Gründe, die nach Auffassung der Kindesmutter eine Verschiebung des Umgangstermins rechtfertigen, sind der Umgangspflegerin mitzuteilen, die entscheidet, ob die Verschiebung des Termins erforderlich ist. In diesem Fall ist sofort ein Ausweichtermin festzulegen. 7. Jegliche Verhinderungsgründe sind sowohl dem Antragsteller wie auch der Umgangspflegerin rechtzeitig, das heißt zwei Tag vor dem Umgangsrechtstermin, mitzuteilen. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn die Verhinderungsgründe überraschend auftreten. 8. Sollte die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von X. zur Ausübung des Umgangsrechtes durch den Antragsteller unberechtigter Weise nicht nachkommen, darf Gewalt gegen die Mutter ausgeübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen. 9. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Daneben wird der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, die Verhängung von Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht. 10. Soweit bei der Übergabe des Kindes von der Antragsgegnerin an den Antragsteller bzw. vom Antragsteller an die Antragsgegnerin erneut Schwierigkeiten auftreten, die das Kindeswohl beeinträchtigen, hat die Umgangspflegerin das Recht, die Übergabe zu begleiten bzw. erforderlichenfalls die Herausgabe des Kindes an sich zwecks Herausgabe X.s an den berechtigten Elternteil zu veranlassen. 11. Bezüglich der ersten Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kos-tenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 621 e ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte befristete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt im Ergebnis weitgehend erfolglos. 3 Dem Antragsgegner war gemäß § 1684 Abs. 1 BGB im tenorierten Umfang das Umgangsrecht einzuräumen. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter widerspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn dem Antragsteller jeden Montagnachmittag und alle 14 Tage samstäglich ein Umgangsrecht eingeräumt wird. Aufgrund des gesamten Sachverhaltes, wie er sich dem Senat aufgrund des Akteninhaltes und der Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten darstellt, ist es dem Kindeswohl nur zuträglich, wenn X. einen möglichst unbelasteten und nicht zu kurzen Umgang mit seinem Vater pflegen kann. 4 Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass X. den Umgang mit seinem Vater nicht will bzw. der Umgang ihn so verunsichert, dass dadurch seine seelisch-geistige Entwicklung beeinträchtigt wird. Vielmehr ist der Senat mit der Sachverständigen T. entsprechend ihrem Gutachten vom 8. Mai 2009 (siehe Anlagenheft zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.10.2009, Bl. 508 ff. GA, Band III) der Auffassung, dass es für die Entwicklung von X. von entscheidender Bedeutung ist, dass er ein unbelastetes und enges Verhältnis zu beiden Elternteilen hat. So hat X. bis heute ein sehr gutes Verhältnis zum Kindesvater. Schwierigkeiten im Umgang zwischen Vater und Sohn sind nicht feststellbar. Soweit die Kindesmutter vortragen lässt, dass X. mehrere Stunden nach Beendigung des Umgangsrechtes Auffälligkeiten zeigt, sind diese tatsächlich nicht verifizierbar. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum die Kindesmutter so massiv einen Umgang des Kindesvaters mit seinem Sohn hintertreibt. Nicht anders sind die aktenkundigen immer wieder versuchten Verhinderungen des Umgangsrechtes zu interpretieren. 5 Einziger Grund für dieses Verhaltens scheint der nicht bewältigte Beziehungskonflikt mit dem Kindesvater zu sein. Der Senat will der Antragsgegnerin nicht unterstellen, dass sie bewusst ihren Sohn instrumentalisiert, um den Kindesvater zu treffen. Jedenfalls stellen sich die tatsächlichen Auswirkungen dieses Beziehungskonflikts so dar, wobei nicht zu verkennen ist, dass auch der Beschwerdegegner ähnlichen Tendenzen zuneigt. So gibt das vorgenannte Gutachten T. dem Senat genügend Anhaltspunkte dafür, dass einerseits die Kindesmutter die Streitereien um das Umgangsrecht dazu nutzen will, um den Kindesvater zu treffen, dass aber andererseits auch der Kindesvater nicht in der Lage ist, den Konflikt zu versachlichen und z.B. in der Sorgerechtsfrage einzulenken. Hier scheint es die Kindesmutter zu sein, die, wenn sie Sicherheit über den zukünftigen Aufenthalt von X. bei ihr hat, bereit ist, auch in der Umgangsrechtsfrage einzulenken, auch wenn ihre letzten Schriftsätze vom 14.01.2010 und 13.01.2010 eher wieder auf eine Verschärfung der Auseinandersetzung hindeuten. 6 Beide Eltern scheinen sich nicht bewusst zu sein, welchen Schaden sie ihrem Sohn zufügen können, wenn sie nicht endlich bereit sind, auf ein vernünftiges Miteinander im Hinblick auf Betreuung, Erziehung und Umgang mit ihrem Sohn hinzuwirken. Dabei ist augenfällig, dass beide Elternteile verbal das Kindeswohl in ihren Schriftsätzen in den Vordergrund stellen, tatsächlich aber ihre Handlungen und Reaktionen mit ihren Äußerungen nicht korrespondieren. Die Zielrichtung ihres Vortrages ist eindeutig stets die Herabwürdigung des anderen Elternteils. Diese persönliche Missachtung kann auch X. nicht verborgen bleiben und muss notgedrungen zu einer Störung seiner persönlichen Entwicklung führen. 7 Solange die Kindeseltern nicht zu einem zivilisierten Umgang miteinander finden, muss dies X. verstören. Allein solche Irritationen können zu den negativen Reaktionen seinerseits führen, die die Kindesmutter nach Beendigung der Umgangskontakte festgestellt haben will. X. liebt beide Elternteile. Deren gegenseitige Missachtung muss ihn enorm verunsichern. 8 Die Kindesmutter mag daran erinnert sein, dass sie vehement darum kämpft, X. möglichst viel in ihrer Obhut zu haben. Sie sollte sich vergegenwärtigen, dass auch der Kindesvater ein gleiches berechtigtes Verlangen hat. Hier gilt es Kompromisse zu schließen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Umfang des Umgangsrechtes bei einem Kind im Alter von X. moderat zu bemessen ist. Wichtig ist vor allem, dass X. einerseits weiß, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, dass er aber andererseits auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfährt, dass auch sein Vater für ihn da ist und sich gleichermaßen um ihn sorgt. Dabei spielt zunächst nicht die Dauer des Umgangs für das Kind die entscheidende Rolle, vielmehr ist die Regelmäßigkeit der Besuche wichtig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass X. mit zunehmendem Alter auch ein immer stärkeres zeitliches Bewusstsein bekommt, so dass das Umgangsrecht in dem zuerkannten Umfang dem Kindeswohl entsprechend erscheint. 9 Der Kindesvater wird sich zu vergegenwärtigen haben, dass auch bei gemeinsamer Sorge die Angelegenheiten des täglichen Lebens von demjenigen wahrzunehmen sind, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Entsprechendes ist in § 1687 Abs. 1 BGB geregelt. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist nur bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, nicht aber bei alltäglichen Angelegenheiten. Hier sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass also die Kindesmutter, solange X. in ihrer Obhut ist, ihn nicht über alle Maßnahmen der hygienischen und Gesundheitsfürsorge wie auch des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte zu unterrichten braucht. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind sind Entscheidungen über solche Angelegenheiten, die nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung haben. Abzugrenzen sind hiervon die Angelegenheiten des täglichen Lebens. 10 Entgegen der Auffassung des Kindesvaters kann die ganztätige Unterbringung in einer Kindertagesstätte für X.s Entwicklung nicht negativ sein. Vielmehr ist das frühzeitige Zusammentreffen mit anderen Kinder für die Sozialisation durchaus förderlich. Auch der geistigen Entwicklung kann die Betreuung in einer anerkannten Kindereinrichtung nur zuträglich sein, wie die Verhältnisse in unseren Nachbarländern zeigen. Von daher kann der Senat den als Vorwurf gemeinten Vortrag des Antragstellers nicht nachvollziehen, dass die Antragsgegnerin X. ganztägig in einer Kindertagesstätte untergebracht hat. Schließlich dient es auch dem Kindeswohl, wenn die Kindesmutter zum wirtschaftlichen Unterhalt des Kindes durch ihre Erwerbstätigkeit beiträgt und ihn in finanziell gesicherten Verhältnissen aufwachsen lässt. 11 Andererseits muss der Antragsgegnerin deutlich gemacht werden, dass es nicht in ihrer freien Entscheidung steht, wie sie mit X. zu verfahren hat. So scheint die Antragsgegnerin alle Personen abzulehnen, die ihrer Auffassung widersprechen und ihre Haltung kritisch hinterfragen. Dieses kritiklose Verhalten sich selbst gegenüber trägt dazu bei, sich kritisch mit ihrer Persönlichkeitsstruktur auseinanderzusetzen. Der Antragsgegnerin muss es zu denken geben, dass ihr Verhalten die mit vorliegendem Umgangsrechtsverfahren Betrauten nahezu einhellig veranlasst, dieses als nicht dem Kindeswohl dienlich zu beurteilen. Die Notwendigkeit einer Therapie scheint sie einzusehen. Nicht nachvollziehbar ist es, warum sie eine solche erst nach Abschluss der Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren beginnen will. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Antragsgegnerin nicht bereits jetzt therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt, so sie denn die Notwendigkeit ernsthaft in Betracht zieht. 12 So kann auch ihr Verhalten gegenüber der Verfahrenspflegerin nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin muss sich vergegenwärtigen, dass die Verfahrenspflegerin mit der Aufgabe betraut ist, den Kindeswillen zu erforschen und diesen dem Gericht mitzuteilen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob dieser Kindeswille vernünftig erscheint. Der Verfahrenspfleger soll allein das Sprachrohr des Kindes sein, soweit dieses sich äußern kann. Dazu muss sich der Verfahrenspfleger mit dem Kind unterhalten können, ohne dass ein solches Gespräch durch die Kindeseltern oder sonstige Dritte gestört würde. Daher gehen die Angriffe der Antragsgegnerin gegenüber der Verfahrenspflegerin fehl, geht es vorliegend doch nicht um ein Vertrauensverhältnis zwischen der Kindesmutter und der Verfahrenspflegerin. 13 Anders mag dies bei der Umgangspflegerin zu beurteilen sein, die die Kontakte zwischen Eltern und Kind zu betreuen und zu unterstützen hat. Hier treten aber keine Schwierigkeiten auf. 14 Mit den montäglichen Umgangskontakten ist die Antragsgegnerin einverstanden. Soweit die Kindesmutter mit ihrem Schriftsatz vom 04.01.2010 dahin anträgt, dass der Umgang bereits um 11.00 Uhr beginnen soll, erscheint dies im Hinblick auf X.s Aufenthalt in der Kindertagesstätte und der Notwendigkeit der Mittagsruhe problematisch. Sinnvoller erscheint dem Senat die bisher praktizierte Regelung, dass der Antragsgegner seinen Sohn nach Beendigung des Mittagsschlafes um 14.00 Uhr direkt in der Kindertagesstelle abholt. Sollten die Kindeselter sich darüber einig sein, dass X. bereits um 11.00 Uhr am Montag zum Vater soll, steht einer solchen einvernehmlichen Regelung nichts im Wege. 15 Die Erforderlichkeit der 14-tägigen samstäglichen Umgangskontakte ergibt sich aus dem oben Gesagten. Der Senat hält es für dem Kindeswohl dienlich, den Umgangskontakt nicht zu restriktiv zu bemessen. 16 Da die Vergangenheit gezeigt hat, dass immer wieder Schwierigkeiten bei der konkreten Umsetzung der Umgangskontakte aufgetreten sind, erscheint es erforderlich, die Umgangspflegschaft aufrecht zu erhalten mit dem Ziel, dass diese nur dann in Anspruch genommen werden soll, wenn tatsächlich unüberbrückbare Schwierigkeiten zwischen den Kindeseltern auftreten. Die Kindeseltern werden in der Zukunft zu zeigen haben, ob sie verantwortungsbewusst im Sinne des Kindeswohles handeln können. Unterstützend mag dabei zunächst die Umgangspflegerin tätig werden, soweit dies erforderlich wird. Der Senat hegt die Hoffnung, dass mit zunehmender Dauer und fortschreitendem Alter von X. die Ausübung des Umgangs zur Selbstverständlichkeit wird und damit Konflikte hinfällig werden. 17 Der Senat weist darauf hin, dass das Umgangsrecht nunmehr so gewählt ist, dass dieses für eine längere Dauer bestehen bleiben kann, ohne dass in absehbarer Zeit erneut ein Abänderungsverfahren notwendig wird (vgl. Aufzählung in Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1684, Rdnr. 21, 22 zu Einzelfällen zum Umfang eines Umgangsrechtes bei Kindern etwa in X.s Alter ). 18 Die Herausgabeanordnung dient der Möglichkeit der Vollziehung des Umgangsrechtes durch den Antragsteller, ohne dass es weiterer Herausgabeverfahren bedarf. 19 Die Androhung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft folgt aus § 33 FGG. 20 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da gerade aufgrund der eigehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Familiengericht, des ausführlichen und überzeugenden Gutachtens der Dipl.-Psychologin T. vom 08. Mai 2009 und der Berichte des Jugendamtes und der Umgangspflegerin sowie des Inhalts der umfangreich gewechselten Schriftsätze der beteiligten Eltern der Sachverhalt umfassend dargelegt und weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten ist. Im Beschwerdeverfahren haben die beteiligten Eltern den bekannten Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt und ihre widerstreitenden Auffassungen in der rechtlichen Beurteilung dargetan. Die rechtliche Beurteilung durch den Senat bedurfte damit keiner erneuten mündlichen Verhandlung. 21 Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 15.01.2010 rügt, der Senat habe mit anderen Verfahrensbeteiligten erörtert, wie er gedenke, das Verfahren prozessual zu führen, ist dieser Vorwurf unzutreffend. Die Umgangspflegerin hat den Berichterstatter zweimal angerufen, um im Einvernehmen mit den beteiligten Eltern – wie sie erläuterte – zu klären, wie der Senatsbeschluss vom 24.11.2009 am praktikabelsten umgesetzt werden könne. Dieser ist durch den Berichterstatter mitgeteilt worden, dass eine zwischen den Eltern einvernehmliche Regelung zur Kindesübergabe umgesetzt werden könne. Auf Rückfrage der Umgangspflegerin beim letzten Telefonat hat der Berichterstatter mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach vorbehaltlich des Ergebnisses der ausstehenden Senatsberatung eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht notwendig erscheine. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Im Ergebnis erweist sich die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet. Denn in allen wesentlichen Punkten ist der angegriffene amtsgerichtliche Beschluss bestätigt worden. 23 Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.