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Beschluss

AuslA 36/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0122.AUSLA36.09.00
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Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zur Verfolgung der in der Haftentscheidung der Richterin M. des föderalen Bezirksgerichts in M., Republik Dagestan vom 27. Dezember 2008 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 24. Dezember 2008 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt nach Maßgabe folgender Bedingungen :

1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in der Republik Dagestan, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.

2. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird.

Für den Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.

Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zur Verfolgung der in der Haftentscheidung der Richterin M. des föderalen Bezirksgerichts in M., Republik Dagestan vom 27. Dezember 2008 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 24. Dezember 2008 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt nach Maßgabe folgender Bedingungen : 1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in der Republik Dagestan, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt. 2. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Für den Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet. G r ü n d e : I. Gegen den Verfolgten besteht ein Haftbefehl der Richterin M. des föderalen Bezirksgerichts der Stadt M. Republik Dagestan vom 27. Dezember 2008. Darin wird ihm – in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung des Ermittlers der Abteilung für Innere Angelegenheiten bei der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 24. Dezember 2008 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter in dem Straffall Nr. X folgendes zur Last gelegt : Der Verfolgte soll sich gemeinschaftlich mit dem Mu. M.G., dem Mu. Kh.R. und weiteren nicht bekannten Mittätern illegal mehrere Gewehre vom Typ Kalaschnikow AKM nebst Munition sowie eine Rakete vom Typ RPG-26 beschafft haben, um mit diesen Waffen den Abgeordneten der Volksversammlung der Republik Dagestan O. zu töten. Am 22.04.2002 soll der Verfolgte mit seinen Mittätern gegen 7:55 Uhr in der Stadt M. in der Straße X mit den Kalaschnikowgewehren auf den O. und weitere anwesende Personen geschossen haben. Dabei sollen drei Personen getötet worden sein, während der O. überlebt haben soll. Drei Personen sollen teils schwer verletzt worden sein. Nach der Tat sollen der Verfolgte und seine Mittäter geflohen sein. Auf über Interpol übermitteltes Ersuchen der russischen Justizbehörden hat der Senat mit Beschluss vom 25.03.2009 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft und mit Beschlüssen vom 08.05., 13.07. 09.09., 06.11. und 30.12.2009 deren Fortdauer angeordnet. Der Verfolgte befand sich zur Verbüßung von durch die deutschen Gerichte verhängten Freiheitsstrafen bis zum 01.04.2009 in Strafhaft. Seither wird die Auslieferungshaft vollzogen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht K. am 28.04.2009 hat sich der Verfolgte mit der Auslieferung nach Russland im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersucht nunmehr mit Schreiben vom 13.03.2009 förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der Straftaten, die in der vorbezeichneten Haftentscheidung vom 27. Dezember 2008 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 24. Dezember 2008 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter in dem Straffall Nr. X aufgeführt sind. Dem Ersuchen sind die maßgeblichen russischen Strafvorschriften beigefügt. Das Ersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 13.03.2009 enthält des weiteren folgende wörtliche Zusicherung: Wir sichern Ihnen zu, dass gemäß den Völkerrechtsnormen D. alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands in der Russischen Föderation gewährt werde. Er wird keiner Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterzogen (Art.3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie entsprechende Konventionen der UNO, des Europarates und dazugehörende Protokolle ). Die Generalstaatsanwaltschaft in Köln hat beantragt, gemäß § 29 Abs. 1 IRG die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Der Verfolgte – der die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet – tritt (nun anwaltlich beraten) dem entgegen. Er hält die Auslieferung für unzulässig. Es sei – wie nach der Rechtsprechung des BVerfG erforderlich - nicht gesichert, dass er im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe Aussicht auf vorzeitige Entlassung habe; in diesem Zusammenhang sei auch der politische Hintergrund der vorgeworfenen Tat zu berücksichtigen; in Russland finde regelmäßig Folterung bzw. sonstige Gewaltanwendung statt, um bei Verhören Beweise zu gewinnen; entsprechende Menschenrechtsverletzungen seien vom EGMR mehrfach festgestellt worden; die Haftbedingungen in russischen Haftanstalten entsprächen nicht den Mindeststandards (Überbelegung, unzulängliche medizinische Versorgung, Gefangenentransporte unter menschenunwürdigen Bedingungen); eine effektive Kontrolle der Haftbedingungen durch diplomatische Vertreter der Bundesrepublik sei nicht gewährleistet; das Auswärtige Amt habe für Dagestan, wo der Verfolgte inhaftiert und ihm der Prozeß gemacht würde, eine Reisewarnung ausgesprochen. Das vom Senat hierzu um Stellungnahme gebetene Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 06.07.2009 angesichts der prekären Sicherheitslage in der Republik Dagestan angeregt, die russischen Behörden um Zusicherung zu bitten, dass die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich ggfs anschließende Strafvollstreckung außerhalb der Republik Dagestan erfolgen werde. Im übrigen wird auf die bisherigen – positiven – Erfahrungen speziell im Bezug auf aus Deutschland ausgelieferte Personen hingewiesen. Danach würden von den russischen Behörden gegebene Zusicherungen im Bezug auf menschenrechtskonforme Behandlung ausgelieferter Personen eingehalten, was auf das gewichtige politische Interesse der russischen Behörden am andernfalls gefährdeten Fortbestand des Auslieferungsverkehrs mit der Europäischen Union zurückgeführt werde. Im Anschluß hieran sind die russischen Behörden mit Beschluß des Senats vom 22.07.2009 um dementsprechende Zusicherungen gebeten worden. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu mit Schreiben vom 09.10.2009 u.a. mitgeteilt, dass die Untersuchungshaft außerhalb der Republik Dagestan vollzogen werde. Des weiteren wird die Durchführung der Hauptverhandlung außerhalb der Republik Dagestan zugesichert, sobald eine dies gestattende Änderung der russischen Strafprozessordnung verabschiedet sei. Hierzu hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf eine Auskunft der russischen Botschaft in Berlin mit Schreiben vom 16.12.2009 ergänzend mitgeteilt, es sei von der zügigen und unveränderten Verabschiedung der Novelle auszugehen, die bei Strafsachen terroristischer Ausrichtung aus Sicherheitsgründen die Möglichkeit der Verlegung an ein anderes Gericht als das Tatortgericht eröffne. Im übrigen sieht das Auswärtige Amt weiterhin keine Veranlassung, an den von den russischen Behörden gegebenen Zusicherungen zu zweifeln. Der Verfolgte hat rechtliches Gehör zu den vom Senat eingeholten Stellungnahmen erhalten und sich dazu mit Schriftsatz seines Pflichtbeistands vom 18.01.2010 geäußert. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Köln, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen bei Einhaltung der vom Senat gestellten Bedingungen nicht. 1. Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen ( § 2 Abs. 1 IRG, Art. 12 EuAlÜbK) werden durch das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 13.03.2009 erfüllt. Ihm sind die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt, nämlich die einem Haftbefehl gleichstehende Haftentscheidung der Richterin M. des föderalen Bezirksgerichts der Stadt M., Dagestan vom 27. Dezember 2008 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 24. Dezember 2008 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter in dem Straffall Nr. X. 2. Die Unterlagen enthalten den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. 3. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind gem. Art. 2 Abs. EuAlÜbK auslieferungsfähig. Sie sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Abschnitt 3 Art. 30 und 111, Abschnitt 2 Art. 105 und 222 des russischen StGB) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ( §§ 211,224,22,25 StGB, § 22a KrWaffKontrG) strafbar. Soweit nach den Bestimmungen des russischen StGB eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher (nur) mittelschwerer bzw. leichter Gesundheitsbeschädigung – strafbar gemäß den Art. 112 und 115 – in Betracht kommt, wird die Auslieferung nach dem Inhalt des Ersuchens vom 13.03.2009 nicht begehrt. 4. Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung bietet das Vorbringen des Verfolgten nicht. Im Auslieferungsverfahren findet eine Prüfung des Tatverdachts gem. § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlaß geben. Solche sind hier nicht ersichtlich. 5. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Der Verfolgte ist nicht Deutscher. Ein politischer Hintergrund der Tat ist vom Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistands vom 08.06.2009 ohne nähere Angaben lediglich angedeutet worden. Er führt aber ungeachtet dessen, dass sich die Tat gegen einen Parlamentsabgeordneten richtete, nach § 6 Abs. 1 S. 2 IRG nicht zu einem Auslieferungsverbot wegen politischer Verfolgung, weil der Verfolgte wegen Mordes verfolgt wird. Auch nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbK besteht kein Auslieferungshindernis , weil die mit einer automatischen Schußwaffe verübte Tat nach Art. 1 lit e) des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.01.1977, zu dessen Zeichnerstaaten Russland gehört, nicht als politische Straftat anzusehen ist. 6. Eine Auslieferung würde schließlich auch wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung ( § 73 IRG ) nicht widersprechen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63,332<337 f.>; 75,1<19>; 108,<127 f.> BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht. b) Das dem Verfolgten zur Last gelegte Tötungsdelikt kann nach Art. 105 des russischen StGB ("Mord") nach dem hier in Betracht zu ziehenden Abs. 2a (Mord zweier oder mehrerer Personen) mit der Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Im Auslieferungsersuchen ist unter Hinweis auf die durch die Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingegangenen Verpflichtungen die Anwendung der Todesstrafe ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe stellt keine die deutschen Verfassungsgrundsätze verletzende, unangemessen hohe und harte Strafe dar, da der Mord auch nach deutschem Recht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, § 211 StGB (vgl BVerfG Beschluß vom 06.07.2005 – 2 BvR 2259/04). c) Allerdings gehört es zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe, dass in einem anderen Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (BVerfG a.aO.). In dieser Hinsicht begegnet die Auslieferung jedoch keinen Bedenken, da das russische Recht bei lebenslanger Freiheitsstrafe die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung kennt. Art. 79 Abs. 5 des russischen StGB sieht – in der dem Senat in englischer Übersetzung vorliegenden Fassung – folgendes vor : "A person who serves deprivation of liberty for life may be released conditionally and shot of the term, if the court finds that he does not need to serve the term subsequently and if he has actually served not less than 25 years of this sentence” Nach der auf Angaben des Vertrauensanwaltes der Botschaft in Moskau beruhenden Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2009 findet die Bestimmung in der Praxis auch Anwendung. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach einer Verbüßung von 25 Jahren geht über eine Gnadenpraxis, die das BVerfG im Hinblick auf das Gebot, im Auslieferungsverkehr fremde Rechtsordnungen und –anschauungen grundsätzlich zu achten, hat genügen lassen, noch hinaus ( vgl BVerfG a.a.O.) . d) Es bestehen des weiteren keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung unmenschlichen Haftbedingungen und einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ausgesetzt wird, sofern die Untersuchungshaft, das Verfahren und eine sich anschließende Strafverbüßung außerhalb der Republik Dagestan stattfinden. Diese Einschränkungen sind nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2009 und weiteren Erkenntnissen zur aktuellen Lage in Dagestan allerdings unabdingbar : Dem Amt – dessen Mitarbeiter wegen der prekären Sicherheitslage in Dagestan Haftbesuche nicht durchführen – liegen als glaubwürdig bezeichnete Berichte von Nichtregierungsorganisationen über zahlreiche Fälle von Misshandlungen in Polizeigewahrsam sowie Berichte über Korruption und Missachtung elementarer Rechtsnormen in Strafverfahren vor den dortigen Gerichten vor. Nach einem aktuellen Reise- und Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes besteht im Nordkaukasus, in dem die Republik Dagestan liegt, aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko. Nach dem 8. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung für den Zeitraum März 2005 bis Februar 2008 ist die Lage in den Nordkaukasusrepubliken von politischer Normalität noch immer weit entfernt. In Berichten sei von regelmäßigen schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe die Rede; in Dagestan habe sich die Sicherheitslage seit Sommer 2007 deutlich verschlechtert; beim Kampf der Sicherheitskräfte gegen den Terrorismus komme es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen zu willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen sowie Folter und Mord an Terrorverdächtigen; die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen in der Region sei unzureichend ( vgl S. 297 des Berichts). Der Amnesty Report 2009 meldet aus Dagestan ebenfalls Berichte über Menschenrechtsverletzungen – Folter, willkürliche Inhaftierung, Misshandlungen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen – durch Beamte mit Polizeibefugnissen. Diese Erkenntnisse lassen aus Sicht des Senats eine Auslieferung nur als verantwortbar erscheinen, wenn die Strafverfolgung, die Hauptverhandlung und eine sich ggfs anschließende Strafvollstreckung nicht in dieser Republik stattfinden - auch wenn dies in Widerspruch zum Wunsch des Verfolgten (dessen Beweggründe hierfür allerdings nicht näher ausgeführt worden sind) steht, im Falle seiner Auslieferung nicht außerhalb seiner Heimatregion (Dagestan) verbracht zu werden. e) Der Senat kann von der Einhaltung der einschränkenden Bedingungen für die Zulässigkeit der Auslieferung ausgehen. Die Inhaftierung des Verfolgten nach seiner Überstellung in einer Untersuchungshaftsanstalt außerhalb von Dagestan ist von den russischen Behörden bereits ausdrücklich zugesichert worden. Nach der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 16.12.2009 erscheint die Verabschiedung der vom russischen Staatspräsidenten eingebrachten Gesetzesänderung, die bei terroristischen Straftaten die Durchführung der Hauptverhandlung an einem anderen Ort als dem Tatort ermöglichen soll, hinreichend gesichert. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung entgegenstehen. Die im Schriftsatz des Pflichtbeistands vom 18.01.2010 insoweit geäußerten Zweifel sind nicht gerechtfertigt, weil die Durchführung der Hauptverhandlung außerhalb von Dagestan durch die einschränkende Bedingung unter Ziff.1 des Tenors überwacht werden kann und deswegen ausreichend gewährleistet erscheint. Eine Strafverbüßung im Falle der Verurteilung ist bereits nach geltendem Recht (Art. 73 der russischen StPO ) außerhalb der Republik Dagestan – jedenfalls auf Antrag des Verfolgten – möglich. f) Allerdings ist auch die allgemeine Situation im russischen Strafvollzug trotz einiger Fortschritte und Bemühungen der russischen Regierung um eine Verbesserung der Verhältnisse nach wie vor als besorgniserregend zu bezeichnen. Nach dem 8. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung sind die Bedingungen des Strafvollzugs, in dem Resozialisierung kaum eine Rolle spiele, und die Lage in den veralteten und überbelegten Gefängnissen kritisch (Bericht S. 296). Nach zahlreichen Medienberichten sind unter Insassen russischer Haftanstalten Aids, Typhus und Tuberkulose weit verbreitet. In einer über die Medien verbreiteten Erklärung vom 24.12.2009 hat der russische Staatspräsident Medwedew unmenschliche Zustände im russischen Strafvollzugssystem kritisiert und grundlegende Reformen der Haftbedingungen angemahnt. g) Wenn hiernach das Vorbringen des Verfolgten zu den Haftbedingungen in russischen Gefängnissen grundsätzlich zutreffen kann, gilt nach der Rechtsprechung des Senats – Beschluß vom 26.11.2004, Ausl 201/04-30 – gleichwohl in Fällen der Auslieferung von Personen aus Deutschland in die Russische Föderation anderes : Die russischen Behörden haben im Auslieferungsersuchen vom 13.03.2009 und nochmals im Schreiben vom 09.10.2009 ausdrücklich und konkret auf die Person des Verfolgten bezogene Garantien zu dessen menschenrechtskonformer Behandlung abgegeben. Die Einhaltung der Garantien ist nach den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 06.07. und 16.12.2009 aufgrund bisheriger Praxis zu erwarten. Die hierfür gegebene Begründung – das gewichtige politische Interesse der russischen Behörden am andernfalls gefährdeten Fortbestand des Auslieferungsverkehrs mit der Europäischen Union – ist ohne weiteres nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Behörden ihre Zusicherung, die auch die Gewähr menschenwürdiger Haftbedingungen umfasst, nicht einhalten, hat auch der Senat nicht. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Staat, der wie die Russische Föderation einem völkerrechtlichen Abkommen über den Auslieferungsverkehr - hier : dem EuAlÜbk - beigetreten ist, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes einhält. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für den Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation (BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07 – und vom 22.10.2008 – 2 BvR 2028/08). Danach sind derartige Zusicherungen gerade auf eine menschenrechtskonforme Sonderbehandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat angelegt. Angesichts der mehrfachen völkerrechtlichen Verpflichtung der Russischen Föderation zur Einhaltung der Menschenrechte würde die Nichteinhaltung entsprechender Zusicherungen den Auslieferungsverkehr empfindlich stören. Für eine solche Entwicklung hat das BVerfG im Jahre 2008 keine Anhaltspunkte gesehen, die auch nach den aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes fehlen. Hiernach ist das Vertrauen auf die Einhaltung der von den russischen Behörden gegebenen Garantien gerechtfertigt und erweist sich das Auslieferungsersuchen als zulässig.