Beschluss
27 U 23/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0125.27U23.09.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1.10.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (1 O 140/09) wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 1.10.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (1 O 140/09) wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe eines PKW L., der mit seinen Mitteln im Dezember 2008 erworben wurde, nach fruchtlosem Ablauf der Herausgabefrist Schadensersatz in Höhe von 6.300 EUR sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten von 93,18 EUR. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil für die Beklagte die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streite. Wegen aller Einzelheiten und wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wendet sich insbesondere gegen die Anwendung von § 1006 BGB und trägt vor, bei dem Kauf des Fahrzeugs sei er Eigentümer geworden. Die Beklagte verteidigt das Urteil. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. In seinem Hinweisbeschluss vom 9.12.2009 hat der Senat folgendes ausgeführt: "Dem Rechtsmittel des Klägers fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts. I. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs des Klägers aus Eigentum (§ 985 BGB) verneint. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Besitzer des Sache, der ein Recht zum Besetz nicht hat, deren Herausgabe verlangen. Für die Beklagte als Besitzerin des PKW streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach wird zugunsten eines Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er der Eigentümer der Sache ist. Unstreitig befindet sich das Fahrzeug im Besitz der Beklagten. Auf den Besitz des Fahrzeugs könnte sich die Beklagte allerdings nicht berufen, wenn sie lediglich Fremdbesitzerin wäre. Es spricht jedoch für den unmittelbaren Besitzer die Vermutung, dass er Eigenbesitzer ist (vgl. BGH NJW 1960, 1517; NJW-RR 1989, 651). Diese Vermutung ist hier von dem Kläger nicht widerlegt worden. Er hat keine Tatsachen vorgetragen oder gar belegt, aus denen sich hinreichend sicher schließen ließe, dass die Beklagte lediglich Fremdbesitz an dem Fahrzeug ausgeübt hat oder noch ausübt. Soweit allerdings die Beklagte zunächst lediglich Fremdbesitzerin geworden sein sollte, könnte sie sich auch dann nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, wenn sie später Eigenbesitzerin geworden sein sollte (vgl. BGH NJW 20094, 217, 219). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte beim Erwerb des unmittelbaren Besitzes diesen lediglich als Fremdbesitz erworben hätte. Einen entsprechenden Sachverhalt hat der Kläger nicht konkret dargetan geschweige denn bewiesen. Die Beklagte hat den Besitz unmittelbar mit der Übergabe vom Händler eingeräumt erhalten; dies war auch entsprechend vorher vereinbart, der Fahrzeugbrief war auf sie ausgestellt; ihr vorheriges Fahrzeug war bereits zuvor - am 18.12.2008 - an die Tochter übergeben. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Kläger sich im Besitz des auf die Beklagte lautenden Kraftfahrzeugbriefs befindet, nicht, dass diese lediglich Fremdbesitz an dem Fahrzeug begründen wollte. Soweit sich der Kläger nunmehr auf ein Leihverhältnis berufen möchte, fehlen dafür hinreichende Anknüpfungstatsachen. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe den Eigentumserwerb nicht hinreichend nachgewiesen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Veräußerer des Fahrzeugs habe dieses an den Kläger übereignen wollen, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Eine abweichende Sichtweise verkennt die Reichweite der Vermutung des § 1006 BGB. Die Vorschrift stellt den Besitzer nämlich nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (vgl. BGH NJW 2002, 2101, 2102; NJW 2004, 217, 219). Dem Kläger, der der Beklagten den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug eingeräumt hat, obliegt demzufolge der Nachweis, dass die Beklagte nie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist (BGH a.a.O.). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht; er hat hierzu auch keine zu erhebenden Beweise angetreten. Abgesehen von dem Umstand, dass er sich im Besitz des Kfz-Brief befindet, zeigt der Kläger keine Tatsachen auf, die geeignet wären, seine Behauptung eines fortbestehenden Eigentums an dem Fahrzeug zu belegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reichen nicht einmal der Besitz am Kfz-Brief verbunden mit der darin befindlichen Eintragung der sich auf sein Eigentum berufenden Partei aus, um die aus § 1006 Abs. 1 BGB folgende Vermutung zugunsten des jetzigen Besitzers zu widerlegen. Vielmehr wird der Besitzer eines Kraftfahrzeugs als Eigentümer auch des Kfz-Briefs vermutet. Im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeugs und dem Besitzer des Briefes spricht § 1006 BGB zugunsten des Besitzers des Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 2004 a.a.O. m.w.N.). Der Kfz-Brief ist insoweit ein bloßes Hilfspapier (BGH a.a.O.). Das gilt um so mehr im Streitfall, bei dem die Beklagte zusätzlich noch im Kfz-Brief eingetragen ist. Insoweit bildet die Eintragung im Kfz-Brief ein zusätzliches Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, a.a.O.) und das hier eher als ein zusätzlicher Hinweis auf eine gewollte Eigentümerstellung der Beklagten angesehen werden kann. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Erwerber eines Fahrzeugs regelmäßig grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum des Veräußerers vergewissert, geht es hierbei um Fälle, in dem das Eigentum des im Brief eingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Eigentum am Fahrzeug lässt sich hieraus nicht ableiten. Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat auch derjenige, der den Brief besitzt, den Nachweis seines Eigentums zu führen (BGH a.a.O.) – und das gilt um so mehr, wenn der Brief noch zusätzlich auf den Namen des Fahrzeugbesitzers lautet. Soweit die Berufung die Anwendbarkeit des § 1006 BGB grundsätzlich in Frage stellen möchte, geht sie damit fehl. Die Regel bürdet demjenigen, der sich gegenüber dem Besitzer einer Sache auf sein Eigentum berufen möchte, sowohl den Nachweis dafür auf, dass der andere die Sache lediglich als Fremdbesitzer besessen hat oder noch besitzt, als auch dafür, dass er trotz des unmittelbaren Besitzes der auf Herausgabe verklagten Person ein möglicherweise zuvor entstandenes Eigentum weiterhin behalten hat. Gerade das ist der Zweck der Vermutung des § 1006 BGB. II. Anderweitige Ansprüche sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht solche aus einem Gesellschaftsverhältnis oder auch einem Gefälligkeitsverhältnis, dessen Geschäftsgrundlage nunmehr mit dem Streit der Parteien entfallen sein soll. Das gilt um so mehr, als auf Seiten des Klägers - nach seiner eigenen Darstellung in der Klageschrift - lediglich angedacht war, eine Verrechnungsvereinbarung in Bezug auf Leistungen der Beklagten zu treffen. Auch nach seinem Vorbringen ist es damit zu einer solchen Vereinbarung nicht mehr gekommen; ganz abgesehen davon hat die Beklagte eine entsprechende Absicht bestritten und sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, das Fahrzeug sei ihr geschenkt worden. Bei dieser Sachlage fehlt eine rechtliche Grundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers." An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der beiden Schriftsätze des Klägers vom 15.12.2009 und 18.1.2010 fest. Auch wenn dem Kläger vom Verkäufer das Garantieheft und der Zweitschlüssel übergeben wurden, besagt das nicht, dass die Beklagte den Besitz zunächst als Fremdbesitzerin ausgeübt hätte. Wert des Berufungsverfahrens: 6.300 EUR