4 W 1/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.12.2009 gegen den Be-schluss des Landgerichts Aachen vom 18.11.2009 (9 O 225/09) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht in Betracht kommt. Kindbezogene Teile des Ortszuschlags bzw. Sozialzuschlags sind Bestandteil des Einkommens desjenigen Elternteils, das den Zuschlag erhält. Im Falle einer Unterhaltsberechnung wäre der Zuschlag auf Seiten des Beklagten einkommenserhöhend zu berücksichtigen gewesen. Ein unmittelbarer Ausgleich zwischen den Eltern erfolgt nicht (vgl. Wendl/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 2, Rn. 540). Sollte der Beklagte den Zuschlag zu Unrecht bezogen haben, könnte allenfalls sein Arbeitgeber diesen zurückverlangen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, einen etwaigen eigenen Anspruch auf Gewährung des Orts- bzw. Sozialzuschlags unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.