Beschluss
9 U 127/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:0216.9U127.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.08.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 215/07 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 1 G R Ü N D E 2 Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerichtete Klage zu Recht mangels eines diese Feststellung tragenden Anspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB abgewiesen und weitergehend zutreffend festgestellt, dass der Klägerin aus der mit der Beklagten zu 2) bestehenden J-Haftpflichtversicherung – Versicherungsschein-Nr. … – keine Zahlungsansprüche in Höhe von 548.731,24 € zustehen. 3 Der Senat nimmt insoweit gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fortbestehenden Gründe seines Beschlusses vom 14.01.2010 Bezug. Die Einwendungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2010 haben diese nicht entkräftet; zur Vermeidung von Wiederholungen wird, insbesondere hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1), hierauf Bezug genommen. 4 Die Auslegung des dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden Klauselwerks und insbesondere das Verhältnis der Tätigkeitsschäden i.S. des § 4 I Nr. 6 b) AHB in den Versicherungsschutz einschließenden Regelung in Teil A Ziffer 12.6 Abs.1 des Vertrags einerseits und der Erfüllungsschäden ausschließenden Vereinbarung in Teil A Ziffer 12.6 Abs. 2 des Vertrags i. V. mit § 4 I Nr. 6 b) Abs. 3 AHB andererseits trägt entgegen den neuerlichen Beanstandungen der Klägerin den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade auch in Ansehung der Besonderheiten des Streitfalls Rechnung. Dies gilt namentlich für die in dem Beschluss des Senats vom 14.01.2010 bereits gewürdigten Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2009, 381 = VersR 2009, 107 und in NJW-RR 2000, 1189 = VersR 2000, 963, welche den Senat zu der in Rede stehenden Bestimmung des Leistungsgegenstandes im versicherungsrechtlichen Sinne bewogen haben. 5 Das von der Klägerin nunmehr ergänzend in Bezug genommene Urteil des BGH vom 18.11.2009 – IV ZR 58/06 – ist demgegenüber unbehelflich. Zu entscheiden war dort über einen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Regressanspruch und zugleich über die Voraussetzungen einer Doppelversicherung durch das Zusammentreffen einer Montage- mit einer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Frage der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers war revisionsrechtlich nicht zu prüfen, weshalb es auch keiner Würdigung der Haftpflichtbedingungen bedurfte. Folgerungen für den vorliegenden Streitfall sind schon deshalb nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist dem Senat als dem in dieser Sache befassten Berufungsgericht aber auch bekannt, dass dort ein im entscheidenden Teil anderes Bedingungswerk vereinbart war als im vorliegenden Streitfall. 6 Schließlich besteht auch keine Divergenz zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19.07.2007 – 12 U 21/07 – (VersR 2007, 1551 = r+s 2007, 455). Die dort getroffene Feststellung, dass schon im Ausgangspunkt streitgegenständlich nur ein auf das Integritätsinteresse des Geschädigten gerichteter Anspruch ist, nicht aber ein Erfüllungsanspruch, lässt die Würdigung im vorliegenden Fall unberührt, dass die im Eigentum Dritter stehenden beschädigten Kabel Leistungsgegenstand waren, mithin ein Erfüllungsinteresse des Geschädigten in Rede steht. 7 Anzumerken ist, dass die vorliegende Gestaltung des Versicherungsvertrages entgegen der Darstellung der Klägerin nicht den Ersatz jeglicher Schäden ausschließt, die an dem Eigentum Dritter im Zuge von Auftragsdurchführungen der Klägerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften entstehen können. Ausgeschlossen sind, wie ausgeführt, nur Schäden, die das Interesse des Auftraggebers am eigentlichen Leistungsgegenstand betreffen, nicht aber denkbare sonstige Schäden aus Anlass der fraglichen Bauleistung. 8 Der Entscheidungsschwerpunkt liegt im tatrichterlichen Bereich, nämlich der Würdigung des Auftrags der OMV vom 15.05.2006 im Lichte der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen, weshalb die Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist in Ansehung der bereits ergangenen und zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hält deshalb an dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO fest. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Wert des Berufungsverfahrens : 568.731,24 €