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Beschluss

22 U 176/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0316.22U176.09.00
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Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 252/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat binnen 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 252/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat binnen 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme. G r ü n d e Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des seinerzeit gezahlten Kaufpreises aus den §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2, 435 BGB. 1. Der Kläger rügt mit der Berufung zum einen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine – nach seinen Ausführungen im angefochtenen Urteil erforderliche – Nachbesserungsaufforderung hier unterblieben sei (Berufungsbegründung Seite 2 f., Bl. 103 f. d. A.). Diese Frage kann aber, wie auch das Landgericht ausgeführt hat (Landgerichtsurteil S. 5, Bl. 71 d. A.), letztlich unentschieden bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an dem für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Vorliegen eines Rechtsmangels des verkauften Fahrzeuges (§ 435 BGB). 2. Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, ein Rechtsmangel liege hier vor, weil durch die in der tschechischen Republik erfolgte Beschlagnahme des Fahrzeuges sowie der dazugehörigen Schlüssel und Papiere der Gebrauch des Kaufgegenstandes beeinträchtigt sei, was letztlich einer Beschlagnahme nach § 111b StPO gleichstehe (Berufungsbegründung S. 3 ff., Bl. 104 ff. d. A.). Wie danach auch der Kläger richtigerweise erkennt, begründet eine Beschlagnahme durch staatliche Behörden nur dann einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB, wenn diese – etwa wie eine Beschlagnahme nach §§ 111b und c StPO – den Verfall oder die Einziehung der Sache (hier des verkauften Fahrzeuges) zur Folge haben kann (vgl. BGH NJW 2004, 1802, 1803 m. N.). Dagegen führt eine nach § 94 StPO oder einer vergleichbaren Vorschrift des ausländischen Rechtes angeordnete Sicherstellung nicht zum Entstehen eines Rechtsmangels (vgl. OLG Köln, OLGR 2002, 169 m. N.). Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Beschlagnahme nach § 111b StPO im Streitfall nicht in Betracht kommt. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 29.12.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach § 111b StPO erfolgt die Sicherstellung von Gegenständen (durch Beschlagnahme, § 111c StPO), wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorhanden sind. Die Sicherstellung nach § 94 StPO dient dagegen nur der Sicherung von Beweisen. Der Verfall hat nach § 73 StGB zur Voraussetzung, daß der Täter oder Teilnehmer aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt hat. Der Einziehung unterliegen nach § 74 StGB Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. Der Kläger selbst trägt ausdrücklich vor, das hier in Rede stehende Fahrzeug sei in Wahrheit nicht gestohlen worden. Es gebe vielmehr offensichtlich eine "Doublette", also ein Fahrzeug, das mit den gleichen Daten, wie sie das verkaufte Fahrzeug habe, in der EU "herumfährt" (Berufungsbegründung S. 2, Bl. 103 d. A.). Danach liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßig ergehende (vgl. BGH NJW 2004, 1802 r. Sp. unten) Maßnahme des Verfalls oder der Einziehung hier nicht vor, da das an den Beklagten veräußerte Fahrzeug unstreitig mit einer Straftat nicht in Verbindung zu bringen ist. Seine Beschlagnahme durch die tschechischen Behörden kann danach allenfalls der Beweissicherung dienen; auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens beruht sie letztlich auf einem Irrtum. Daß auch die Papiere und die Schlüssel des Fahrzeuges sichergestellt worden sind, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Das Vorliegen eines Rechtsmangels kann danach nicht angenommen werden. 3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, daß nach seiner Auffassung der Umstand von Bedeutung sei, daß das Fahrzeug bis heute nicht nach Ungarn verbracht worden sei, womit offenbar gemeint sei, daß die Gefahr einer (endgültigen) Sicherstellung nicht bestehe (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 105 d. A.). Ob ein derartiger Hinweis angezeigt gewesen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Denn entscheidend für das Nichtvorliegen eines Rechtsmangels ist nicht der Umstand, daß das Fahrzeug seit einiger Zeit und weiterhin in Prag verwahrt wird, sondern – wie angeführt – die Tatsache, daß für eine den Verfall oder die Einziehung vorbereitende staatliche Maßnahme hier kein Anhaltspunkt besteht. Der Kläger hat in der im Beschlußtenor genannten Frist Gelegenheit, sich zu den vorstehenden Ausführungen sowie zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens zu äußern.