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Beschluss

2 Ws 194/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0329.2WS194.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.02.2004 (5 Ds 203/03) wird erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren sowie die darin entstandenen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.02.2004 (5 Ds 203/03) wird erlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren sowie die darin entstandenen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. G r ü n d e: Mit Vorlageverfügung vom 24.03.2010 hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt zu dem Rechtsmittel Stellung genommen: "I. Am 16.02.2004 verurteilte das Amtsgericht Euskirchen - 5 Ds 203/03 – C. D. wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung (Bl. 1 ff d.BewH). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 29.11.2004 - 54 StVK 615/04 - nach Verbüßung von zwei Dritteln die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig seit 08.12.2004 (Bl. 18 ff d.BewH). Am 07.10.2005 hat das Amtsgericht Rheinbach - 15 Ds 402/05 – C. D. wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (Bl. 99 ff d.BewH). Im Hinblick auf die vorgenannte Verurteilung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn durch Beschluss vom 30.08.2006 - 54 StVK 615/04 - die mit Beschluss vom 29.11.2004 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen (Bl. 112 ff d.BewH). Auf sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Beschluss vom 21.11.2006 die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts Bonn aufgehoben und die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29.11.2004 zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.02.2004 um ein Jahr - bis zum 08.12.2008 - verlängert (Bl. 140 ff d.BewH). Am 20.08.2009 hat das Amtsgericht Euskirchen - 5 Ds 66/09 – C. D. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit 16.11.2009. Das Gericht hat im Hinblick auf die gewährte Strafaussetzung ausgeführt, die Bewährungshelferin habe eine positive Prognose in Bezug auf die weitere Entwicklung des Verurteilten gestellt. Er habe sich in der Bewährungszeit ohne Beanstandungen geführt und erfolgreich eine Antigewalttherapie absolviert. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung, die zu einer Auflösung seiner festen sozialen Bindungen, insbesondere seiner langjährigen Berufstätigkeit hätte führen müssen, erscheine vor diesem Hintergrund entbehrlich (Bl. 216 ff d.BewH). Die Staatsanwaltschaft Bonn hat am 07.01.2010 Antrag auf Straferlass gestellt und zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB sei aufgrund der vorgenannten Verurteilung - ausgehend von der ursprünglichen Bewährungszeit von drei Jahren - allenfalls eine erneute Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr möglich. Ein Widerruf komme wegen der vom Tatrichter erneut gestellten positiven Prognose nicht in Betracht (Bl. 198R d.BewH). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 13.01.2010 - 56 StVK 23/04 BEW - die Bewährungszeit im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Euskirchen vom 20.08.2009 um zwei Jahre auf insgesamt sechs Jahre - bis zum 08.12.2010 - verlängert (Bl. 205 ff d.BewH). Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 05.03.2010 Beschwerde eingelegt und auf ihren Antrag vom 07.01.2010 Bezug genommen (Bl. 221 d.BewH). II. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte (einfache) Beschwerde ist zulässig, und zwar als solche mit nur eingeschränktem Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Beschwerde ist auch begründet, weil die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Anordnung, die Bewährungszeit um zwei Jahre auf insgesamt sechs Jahre zu verlängern, gesetzwidrig ist. § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ermöglicht grundsätzlich eine Verlängerung der Bewährungszeit auch über die in § 56a Abs. 1 StGB bestimmte Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56 f Rdn. 17 m.w.N.). Die in § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB enthaltene Begrenzung der Verlängerung auf das Anderthalbfache der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit ist jedoch mit der überwiegenden Meinung dahin zu verstehen, dass zur Berechnung von der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten, noch nicht verlängerten Bewährungszeit - hier also von drei Jahren - auszugehen ist. Keine Berücksichtigung findet die Vorschrift jedoch bei einer Verlängerung auf bis zu fünf Jahre; in diesem Rahmen können kurze Bewährungszeiten nach § 56a StGB selbst ohne Vorliegen eines Widerrufsgrundes verlängert werden (OLG Stuttgart NStZ 2000, 478 m.w.N.). Unzutreffend ist hingegen die Auffassung, die Vorschrift des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit, hier somit auf 6½ Jahre (KG JR 1993, 75). Vielmehr erlaubt § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB dem Wortlaut entsprechend dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die 5-Jahres-Grenze nicht überschreitet, das heißt die erste Bewährungsfrist nicht mehr als drei Jahre und vier Monate beträgt (OLG Stuttgart a.a.O.; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56 f Rdn. 17b m.w.N.). Hierfür spricht, dass überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen vermieden werden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-)Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (OLG Stuttgart a.a.O.). Da die Strafvollstreckungskammer im Bewährungsbeschluss vom 29.11.2004 eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt hat, war hiernach eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus nicht zulässig. Da die 5-Jahres-Grenze im vorliegenden Fall mit Ablauf des 08.12.2009 bereits erreicht war, hätte die Strafe gemäß § 56g StPO erlassen werden müssen." Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu; sie stehen mit seiner Rechtsprechung in Einklang (SenE v. 08.08.2006 – 2 Ws 360/06; SenE v. 15.12.2006 – 2 Ws 488/06). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.