Beschluss
27 WF 41/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:0329.27WF41.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15./18.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 14.01.2010 - 11 F 26/09 - wird als unzulässig verworfen. 1 G r ü n d e : 2 Für das Verfahren ist gem. Artikel 111 Absatz I FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, NJW 2010, 372 ff. Tz 2 mwN, u.a. auf OLG Köln, FGPrax 2009, 241 = FamRZ 2009, 1852). 3 Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, aber wegen Fehlens des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig . 4 Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BGH, FamRZ 2009, 1994 ff. = NJW 2009, 3658 ff. = juris Tz 9 mwN; Zöller/Geimer: ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 114 ZPO, Rn 1). Sie dient dazu, minderbemittelten Parteien den Zugang zu den Gerichten in gleicher Weise zu gewähren wie wirtschaftlich besser gestellten (BVerfG, BVerfGE 122, 39 ff. = FamRZ 2008, 2179 ff. = NJW 2009, 857 = juris Rn 30 – 32; Geimer aaO), wobei eine Gleichstellung nur mit einem solchen Bemittelten erfolgt, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, aaO Rn 31). Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist jedoch nicht die "kostenlose Prüfung von Rechtsaussichten" für beabsichtigte Prozesse oder zur Verteidigung in solchen. 5 Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegnerin antragsgemäß – ratenfreie - Prozesskostenhilfe (auch) für die Folgesache nachehelicher Unterhalt in Höhe eines monatlichen Betrages von (insgesamt) 641 € bewilligt worden. Soweit das Amtsgericht den Unterhaltszeitraum auf 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet hat, wäre die Antragsgegnerin bei einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache zwar beschwert. Sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, die nunmehr von der Staatskasse zu tragen bzw. zu erstatten sind, berechnen sich gem. § 42 Abs. 1 GKG a.F. – der aber insoweit der neuen Vorschrift in § 51 Abs. 1 FamGKG entspricht – aber nur nach den für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderten Beträgen, also nach einem Streitwert von 7.692 €. Ob der Unterhalt nach einigen Jahren herabgesenkt oder befristet wird, spielt für die Bemessung des (Gebühren-) Streitwertes keine Rolle (vgl. OLG Köln, FamFR 2010, 91 m. zustimmender Anmerkung von Schneider; OLG OLdenburg, FamRZ 2009, 73 f.; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205). 6 Demnach ist die Antragsgegnerin in Höhe aller für die Folgesache (Ehegatten-) Unterhalt anfallenden Kosten abgesichert und hat in vollem (Kosten-) Umfang Prozesskostenhilfe zugestanden bekommen. Weitergehende Kosten können auch dann nicht entstehen, wenn das Amtsgericht in der Hauptsacheentscheidung den Unterhaltsanspruch tatsächlich befristen sollte. 7 Der Senat verweist in diesem Zusammenhang aber auf seine ständige, den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte folgende Rechtsprechung, wonach für eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts in aller Regel keine Veranlassung besteht. Der Umstand, dass die Betreuungsbedürftigkeit – hier der beiden 7 und 9 Jahre alten Kinder der Parteien - in Zukunft voraussichtlich nachlassen und damit der Antragsgegnerin eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit hin zu einer vollschichtigen Stelle möglich sein wird, vermag eine Beschneidung des Anspruchs regelmäßig nicht zu rechtfertigen. Der BGH hat im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen und vor allem darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerade im Hinblick auf die Entwicklung eines minderjährigen Kindes in Bezug auf dessen Betreuungsbedürftigkeit nicht möglich ist; insoweit tritt das Gebot der Prognose der künftigen Entwicklung hinter diesem Gesichtspunkt zurück (vgl. OLG München, U. vom 04.06.2008 – 12 UF 1125/07 -, FamRZ 2008, 1945, 1946 mwN; OLG Jena, U. v. 24.07.2008 – 1 UF 167/08 -, NJW 2008, 3224, 3227; Langheim, FamRZ 2010, 409, 411 f. mwN). Auch nach dem reformierten Unterhaltsrecht besteht eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt noch während der Minderjährigkeit des zu betreuenden Kindes nicht (KG, U. vom 25.04.2008 – 18 UF 160/07 -, FamRZ 2008, 1942). Es entspricht nicht dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, auf den die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 II BGB abstellt, den Unterhaltsanspruch zu befristen und den betreuenden Elternteil darauf zu verweisen, dass dann, wenn sich die Prognose als unzutreffend erweist, er erneute Unterhaltsklage erheben müsse. Vielmehr erscheint es sachgerecht, seinen Unterhaltsanspruch uneingeschränkt zu titulieren und dem Unterhaltsverpflichteten dann, wenn sich die Umstände entsprechend verändert haben, die Abänderungsmöglichkeit zu eröffnen (KG aaO 1944 mwN; in diesem Sinn auch OLG Brandenburg, U. v. 12.06.2008, - 9 UF 186/07 -, FamRZ 2008, 1947, 1948 mwN). Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB setzt jedenfalls voraus, dass eine sichere Prognose gestellt werden kann (vgl. BGHZ 180, 170 ff. = FamRZ 2009, 770 ff. = NJW 2009, 1876 ff. = juris Tz 41; Palandt/, 69. Aufl. 2010, § BGB Rn 26 mwN); eine Befristung nach § 1578b BGB scheidet sowieso aus (BGH, aaO Tz 42 und FamRZ 2009, 1391 ff. = NJW 2009, 2592 ff. = juris Tz 48). 8 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.