20 U 177/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klageforderung ist nicht fällig.
Geldleistungen des Versicherers sind gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. grundsätzlich erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Abgesehen von diesem Zeitpunkt wird die Leistung zwar auch fällig mit Zugang der endgültigen Leistungsablehnung des Versicherers (Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl. 2004, § 11 Rdnr. 1 mwN; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, Kapitel L Rdnr. 4, S. 404). Aus sämtlichen zur Akte gereichten vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten ergibt sich jedoch keine endgültige Ablehnung der geltend gemachten Leistung, sondern diese enthalten in wechselnder Formulierung den stetig wiederholten Hinweis, dass eine abschließende Leistungsprüfung anhand der vorliegenden Unterlagen und Informationen nicht möglich sei. Maßgeblich ist daher, ob die Beklagte ihr Leistungsprüfungsverfahren hätte abschließen können, nachdem ihr alle zur Feststellung des Versicherungsfalles wie auch des Umfangs ihrer Leistungen nötigen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hat ihrer Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 4 Abs. 1 a) TB BUV nicht genügt. Nach dieser Vorschrift ist sie verpflichtet, im Falle der Geltendmachung von Versicherungsleistungen unter anderem ausführliche Berichte der Ärzte, die sie behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf nachgehen zu können, einzureichen. Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte des Herrn Dr. T vom 10.11.2006 und vom 2.12.2008 sowie der Klinik X vom 13.09.2007 und vom 25.10.2008 nicht.
Indem die Klägerin die Berichte der Klinik X vom 13.09.2007 und vom 25.10.2008 lediglich mit zahlreichen geschwärzten Passagen vorgelegt hat, hat sie ihre Mitwirkungsobliegenheit bewusst verletzt, um der Beklagten Informationen vorzuenthalten, die ihr nach eigener Angabe zu intim erschienen. Zwar ist kein Versicherungsnehmer gezwungen, solche Informationen, die er als zu intim für eine Weitergabe an Dritte erachtet, tatsächlich preiszugeben. Wenn aber Leistungen aus einem Versicherungsvertrag beansprucht werden, so muss der Versicherungsnehmer sich ebenso vertragsgetreu verhalten, wie er es von dem Versicherer verlangt. Ein gesetzlich anerkanntes Interesse des Versicherungsnehmers, seine relevanten Gesundheitsdaten geheim zu halten und trotzdem in den Genuss von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu kommen, gibt es nicht (BGH VersR 2010, 97 ff.). Will die Klägerin also vertragliche Leistungen in Anspruch nehmen, muss sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten im vertraglich vereinbarten Rahmen nachkommen.
Soweit die Klägerin meint, die Vorlage der ungeschwärzten Fassungen der Berichte der Klinik X vom 13.09.2007 und vom 25.10.2008 sei durch die Vorlage des ungeschwärzten Berichtes der Klinik vom 14.09.2009 entbehrlich geworden, ist dies nicht zutreffend. Denn der neuerliche Bericht nimmt zwar Bezug auf die beiden vorhergehenden Klinikaufenthalte der Klägerin, gibt aber ersichtlich den Inhalt der vorangegangenen Berichte nicht vollständig wieder, so dass er deren vollständige Fassung nicht zu ersetzen vermag. Dies gilt umso mehr, als es der Beklagten nicht einmal möglich ist zu überprüfen, was die geschwärzten Passagen tatsächlich enthalten. Demgemäß kann auch nicht überprüft werden, ob der Bericht vom 14.09.2009 die vollständigen Inhalte der Berichte vom 13.09.2007 und 25.10.2008 einschließt. Allein dessen Umfang lässt daran zweifeln.
Abgesehen von den vorgenommenen Schwärzungen enthalten die vorgelegten Arztberichte keine ausführlichen Angaben zum Verlauf sowie zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung. Keiner dieser Berichte verhält sich begründet zur voraussichtlichen Dauer der Gesundheitsbeschwerden der Klägerin im Sinne einer Prognose; sie äußern sich ferner nicht zu den konkreten Beeinträchtigungen der Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit. Die ärztlichen Beurteilungen weichen zudem voneinander ab, indem Dr. T am 2.12.2008 attestiert hat, die Klägerin sei seit dem 7.04.2006 ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig, während die Klinik X die Klägerin ausweislich ihres Berichtes vom 13.09.2007 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen entlassen hat. Ferner ergibt sich aus den Berichten der Klinik X, dass der Gesundheitszustand der Klägerin durchaus wechselhaft zwischen Phasen der Stabilität und solchen akuter, auch stationärer Behandlungsbedürftigkeit gewesen sei. Die im Rahmen der Darlegung von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit erforderliche Prognose der Dauerhaftigkeit setzt aber voraus, dass das die berufliche Tätigkeit - quantitativ in bedingungsgemäßem Anteil oder qualitativ ihre prägenden Verrichtungen beeinträchtigende - Leiden selbst ununterbrochen vorhanden ist oder sich jedenfalls bei Ausübung des Berufs notwendigerweise in diesem Maße aktualisiert (OLG Saarbrücken VersR 2006, 778 ff.). Lediglich zeitweise auftretende Schübe einer psychischen Erkrankung, mögen sie auch intensiv sein, begründen dem Grundsatz nach noch keine Berufsunfähigkeit; entscheidend kann hier sein, wie lange eine „Episode" im Einzelfall dauert und wie oft sie auftritt (vgl. Voit/Neuhaus, aaO, Kapitel G Rdnr. 13, S. 306 f.). Ärztliche Angaben dazu sind unerlässlich.
Das vor diesem Hintergrund die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte zur sachgerechten Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit für sich genommen unzureichend sind, liegt auf der Hand. Das Verlangen der Beklagten nach der Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung sowohl für die Ärzte der Klinik X als auch für den Behandler Dr. T ist bei dieser Sachlage ohne weiteres nachvollziehbar und berechtigt. Diese Forderung ist auch individuell mit Schreiben der Beklagten vom 20.06.2007 erhoben worden, so dass es auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (Az. 1 BvR 2027/02, VersR 2006, 1669 ff.) und die daraus folgende Unwirksamkeit der generellen Ermächtigungsklausel in § 4 Abs. 2 TB BUV am Ende im vorliegenden Fall nicht ankommt. Die Beklagte hat ihr Begehren anlassbezogen konkretisiert, so dass die Klägerin die erbetene Einverständniserklärung abgeben muss, wenn sie den Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens der Beklagten ermöglichen will.
Entgegen ihrer Ansicht hat die Klägerin mit der Abgabe der Erklärung im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2007 auch keine ihrer Mitwirkungsobliegenheit genügende Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben. Denn die dortige Erklärung stellt gerade keine Einwilligung der Klägerin zu einer Anforderung von Arztunterlagen dar, wie die Beklagte dies beabsichtigte (vgl. nur das Schreiben vom 9.10.2007, dort S. 2 oben). Die Klägerin bietet vielmehr lediglich an, von der Beklagten zu formulierende Fragen „nach Prüfung" an die behandelnden Ärzte weiterzuleiten. Das übersieht, dass die Beklagte nach § 4 Abs. 2 TB BUV berechtigt ist, unmittelbar bei den behandelnden Ärzten Auskünfte einzuholen, ohne dass die gestellten Fragen zunächst ein wie auch immer geartetes Prüfverfahren auf Seiten der Klägerin durchlaufen müssten (vgl. BGH VersR 2010, 97, 100). Es steht gerade nicht zur Disposition der Klägerin, welche Fragen der Versicherer den behandelnden Ärzten stellen darf und welche nicht.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.