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Beschluss

9 U 42/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0517.9U42.10.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Es bestehen nach wie vor Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 16.4.2010 verwiesen. Die darin aufgeführten Zweifel an der rechtzeitigen Einreichung der Berufungsbegründungsschrift sind von Klägerseite nicht vollständig ausgeräumt worden. So bleibt immer noch offen, in welches Fach der Schriftsatz vom 2.3.2010 eingelegt worden sein soll. Dem Senat ist bekannt, dass es im Gebäude des Amts- und Landgerichts Köln ein vom Kölner Anwaltsverein bereit gehaltenes Postfach gibt. Ob der Schriftsatz in dieses Fach eingelegt wurde, womit der Zugang beim Oberlandesgericht nicht bewirkt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4.1.2010 – 9 U 128/09 – juris) oder in ein von der Justizverwaltung bereit gehaltenes Fach, mit welchem - je nach Beschaffenheit (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1214; BAG, MDR 1986, 876; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.3.2000 – 11 Sa 494/99 - juris) - ein Zugang verbunden gewesen sein könnte, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuchs ist der Vortrag der Klägerseite nicht in allen Punkten stimmig. So geht aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 3.5.2010 hervor, dass die schriftliche Mitteilung über das hiesige Aktenzeichen am Nachmittag des 2.3.2010 von einer Kanzleimitarbeiterin abgeholt und am 3.3.2010 abgestempelt wurde sowie die Berufungsbegründung noch am selben Morgen gefertigt worden sei, was zwar die Nennung des Aktenzeichens auf der Berufungsbegründung erklärt, nicht aber, warum die Berufungsbegründung das Datum des 2.3.2010 trägt. Auch mag es sein, dass die Klägervertreterin aufgrund eines in erster Instanz geführten Telefonates mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten davon ausging, dass dessen Kanzlei die Beklagte auch in zweiter Instanz vertreten werde. Wieso diese Kanzlei dann in der Berufungsschrift als "Prozessbevollmächtigte 1. Instanz" – ebenso wie in dem Entwurf der Berufungsbegründung vom 22.2.2010 – bezeichnet wird, im Originalschriftsatz dann aber ohne den Zusatz "1. Instanz", obwohl sich die Kanzlei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht für die Klägerin erkennbar für die Beklagte bestellt hatte, wird nicht erläutert und erklärt sich auch nicht allein mit den Aktualisierungsmöglichkeiten des Computerprogramms. II. Dies alles kann letztlich aber dahinstehen, weil die Berufung der Klägerin – selbst wenn man ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewähren würde – auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg besitzt, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil es an einem Versicherungsfall im Sinne der §§ 5 Nr. 2 a), 12 Nr. 5 GKA VHB 2000 (im folgenden: VHB 2000) mangelt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich hier um einen räuberischen Diebstahl, nicht aber um einen Raub im Sinne der genannten Versicherungsbedingungen handelt. In der Außenversicherung ist nur der Raub versichert. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter Gewalt anwendet, um den Widerstand des Versicherungsnehmers gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, § 5 Nr. 2 a) VHB 2000. Die Wegnahme war nach dem Vorbringen der Klägerin aber schon vollendet, als die Täterin mit dem Auto auf sie zu- und sie schließlich anfuhr, also Gewalt verübte. Mit dem Ergreifen der Handtasche und dem Verbringen in den eigenen Pkw nebst Verriegelung desselben hatte die Täterin den Gewahrsam der Klägerin bereits gebrochen und neuen begründet. Die Handtasche nebst Inhalt war der Sachherrschaft der Klägerin entzogen worden ohne dass diese noch darüber verfügen konnte. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nunmehr selbst hätte Gewalt anwenden müssen, um sich wieder in den Besitz der Tasche zu bringen. Dass die Täterin den Gewahrsam noch nicht endgültig gesichert hatte, steht der Vollendung der Wegnahme nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 242 Rn. 17). Mithin wurde die Gewalt nicht eingesetzt, um den Widerstand gegen die Wegnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen auszuschalten, sondern um sich im Besitz des bereits gestohlenen Gutes zu erhalten. Bei dieser Tat handelte es sich um einen räuberischen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB, nicht aber um einen Raub gemäß § 249 StGB. Auf die strafrechtliche Unterscheidung der beiden Tatbestände kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden. Eine Gleichstellung verbietet sich schon deshalb, weil das Bedingungswerk selbst zwischen Raub und räuberischem Diebstahlt unterscheidet (vgl. OLG Hamm, VersR 2006, 833). Während für den räuberischen Diebstahl in der Außenversicherung nach §§ 12 Nr. 4, 5 Nr. 1 d) VHB 2000 nur gebäudebezogener Versicherungsschutz besteht, gilt diese Einschränkung beim Raub nicht, § 12 Nr. 5 VHB 2000. Auch erschließt sich einem verständigen und aufmerksamen Durchschnittsversicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Vorkenntnisse durchaus der Unterschied zwischen § 5 Nr. 1 d) und § 5 Nr. 2 a) ff. VHB 2000. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Senats vom 13.3.2007 (9 U 26/05, a.a.O.) geht fehlt. Diese erging zum Wegreißen einer Uhr vom Arm des Versicherungsnehmers. Dabei kam es nach der Ansicht des Senats nicht auf den Grad der aufgewendeten Gewalt an. Maßgebend ist aber, dass die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme und nicht zur Sicherung der Beute angewendet wird, was jenen Fall von dem vorliegenden unterscheidet. Schließlich vermögen die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH vom 10.2.1971 (VersR 1971, 357) und des OLG Saarbrücken vom 20.9.1995 (VersR 1996, 1494) ihre Rechtsansicht nicht zu stützen. Die Entscheidung des BGH erging zu den alten AEB, die noch den unscharfen Begriff der Beraubung verwandten. Das Urteil des OLG Saarbrücken verhält sich zum Einbruchdiebstahl nach § 5 Nr. 1 f) VHB 84, um den es hier nicht geht. III. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen ebenfalls vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre. IV. Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen. Köln, den 17. Mai 2010 Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat