Beschluss
16 AR 3/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0611.16AR3.10.00
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Tenor
Das Amtsgericht O. in P. wird als das für die weitere Bearbeitung zustän-dige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht O. in P. wird als das für die weitere Bearbeitung zustän-dige Gericht bestimmt. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 12.03.2010 ordnete das Amtsgericht C. für die Dauer von sechs Wochen die Absonderung (Quarantäne) des Betroffenen durch Unterbringung im Bezirkskrankenhaus Q. an. Dieses Krankenhaus liegt im Bezirk des Amtsgerichts O. in P. Der Betroffene, der in C. wohnt und sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung in einem C‘er Krankenhaus aufhielt, wurde noch am gleichen Tag in das Bezirkskrankenhaus Q. verbracht. Aufgrund eines Verlängerungsantrags vom 08.04.2010 wurde der Betroffene am 14.04.2010 im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht O. in P. persönlich angehört. Im gleichen Termin erfolgte auch die Anhörung einer ärztlichen Sachverständigen. Mit Beschluss vom 22.04.2010 ordnete sodann das Amtsgericht C. die Unterbringung des Betroffenen bis zum 22.07.2010 an. Auf eine telefonische Ankündigung des Amtsgerichts C., dass es das Verfahren gem. § 4 FamFG abgeben wolle, erklärte das Amtsgericht O. in P. mit Fax vom 19.04.2010, es sei nicht übernahmebereit, da im Verfahren nach dem FEVG eine Abgabemöglichkeit nicht vorgesehen gewesen sei und sich hieran durch die Integrierung des Freiheitsentziehungsverfahrens in das FamFG nichts geändert habe. Das Amtsgericht C. möchte weiterhin das Verfahren abgeben und hat die Sache nach Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers, der nach Rücksprache mit dem Krankenhaus keine Bedenken gegen eine Abgabe hat, zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das Oberlandesgericht Köln ist als das Gericht, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Gericht gehört, zur Entscheidung über den Streit der Amtsgerichte C. und O. in P. über die vorgesehene Abgabe zuständig, § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG. Das Amtsgericht O. in P. ist als das für die weitere Bearbeitung zuständige Gericht zu bestimmen, nachdem die beteiligten Amtsgerichte sich nicht einigen konnten. Das Amtsgericht C. war gem. § 30 Abs. 2 Satz 4 IfSG i. V. m. § 416 Satz 1 FamFG bei Eingang des Antrags und Erlass des Beschlusses vom 12.03.2010 örtlich zuständig, da der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. An der einmal begründeten Zuständigkeit hat sich durch die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Q. nichts geändert; insbesondere griff bei Erlass der weiteren Entscheidung vom 22.04.2010 nicht die Zuständigkeitsregel des § 416 Satz 2 FamFG ein, wonach in den Fällen, in denen sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung befindet, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Dabei kann es offen blieben, ob es sich bei dem Beschluss vom 12.03.2010 entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 3. um eine einstweilige Anordnung i. S. d. § 427 FamFG oder um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt mit der weiteren Folge, dass der Beschluss vom 22.04.2010 eine Verlängerungsentscheidung darstellen würde, was deshalb zweifelhaft ist, weil in dem Beschluss nirgends zum Ausdruck kommt, dass es sich um eine nur vorläufige Freiheitsentziehung handelt. Auch wenn nach § 425 Abs. 3 FamFG für eine Verlängerungsentscheidung die Vorschriften über die erstmalige Anordnung einer Freiheitsentziehung maßgeblich sind, gilt dies nicht wegen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Insoweit verbleibt es gem. § 2 Abs. 2 FamFG bei der einmal begründeten Zuständigkeit, die auch nach Veränderungen fortbesteht (Keidel/ Budde , FamFG, § 425 Rz. 7). Diese fortdauernde Zuständigkeit korrespondiert indes wiederum mit der Abgabemöglichkeit des § 4, die in allen Verfahrensarten des FamFG, also auch im Freiheitsentziehungsverfahren eingreift, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, etwa gem. § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Keidel/ Budde a. a. O. sowie § 416 Rz. 1; Prütting/Helms/ Jennissen , FamFG, § 416 Rz. 6). Die zum FEVG entwickelten Grundsätze sind damit nicht mehr einschlägig. Da mithin eine Abgabe gem. § 4 FamFG grundsätzlich möglich ist, stellt sich nur noch die Frage, ob der hierfür erforderliche wichtige Grund vorliegt. Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass im Freiheitsentziehungsverfahren anders als nach dem für das Unterbringungsverfahren geltenden § 319 Abs. 4 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich auch im Wege der Rechtshilfe erfolgen könne. Nach Möglichkeit sollte sich jedoch das die Unterbringungsentscheidung anordnende Gericht selbst einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen, was vorliegend wegen der räumlichen Distanz nicht möglich sei. Auch die Dauer der bisherigen Absonderung und die Ungewissheit, ob auch weiterhin Anordnungen notwendig werden, ließen eine Abgabe als sachgerecht erscheinen. Diese Erwägungen treffen zu und der Senat tritt ihnen bei. Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist nach der st. Rspr. des BVerfG eine der zentralen Verfahrensgarantien i. S. d. Art. 104 Abs. 1 GG und "Kernstück der Amtsermittlung in Freiheitsentziehungssachen" (vgl. z. B. BVerfG NJW 2009, 2659; siehe auch BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 184/09 - ). Deshalb war es schon unter Geltung des FEVG allgemeine Meinung, dass eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe zwar möglich ist, aber nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1995, 167; Prütting/Helms/ Jennissen a. a. O. § 20 Rz. 4). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Abgabe vorliegt, ist wiederum neben der Frage, wo eine leichtere und zweckmäßigere Führung des Verfahrens möglich ist, hauptsächlich das Wohl des Betroffenen zu berücksichtigen. Sein Interesse, dass ein ortsnahes Gericht, die Sache führt, geht in der Regel den Interessen des um Übernahme ersuchten Gerichts, keine Sachen übernehmen zu müssen, die das abgebende Gericht mit weniger Aufwand erledigen könnte, vor (Senat FamRZ 2001, 1543; Keidel/ Sternal a. a. O. § 4 Rz. 13; Prütting /Helms a. a. O. § 4 Rz. 12 f.). Hinzu kommt gerade in Freiheitsentziehungssachen, dass ggf. auch Entscheidungen über eine Aussetzung des Vollzugs oder deren Widerruf nach § 424 FamFG zu treffen sind, die unter Umständen kurzfristig ergehen müssen und durch ein ortsnahes Gericht schneller und effektiver erfolgen können. Jedenfalls in der vorliegenden Situation, in der es nach den Schreiben des Bezirkskrankenhauses Q. an den Verfahrenspfleger vom 21.05.2010 noch ungewiss ist, ob nicht ggf. weitere gerichtliche Entscheidungen über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu treffen sind, ist nach alledem eine Abgabe an das Amtsgericht O. in P. sachgerecht.