OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 43/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0628.19U43.10.00
6mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 335/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 335/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : Die - in formaler Hinsicht betreffend die Berufungsbegründung den Anforderungen an § 520 Abs. 3 ZPO (noch) genügende - Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu Recht das der Klage stattgebende Versäumnisurteil vom 03.12.2009 aufrechterhalten und einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 83.960,94 € bejaht. Das Berufungsvorbringen, mit dem keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden, rechtfertigt keine andere Sicht. Die Berufungsangriffe greifen nicht. 1. Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Werbeeinblendungen in Höhe von 41.650,00 € gemäß der Gutschrift Nr. 70295 der Beklagten zugunsten der Klägerin vom 03.01.2009 (Bl. 9 GA) zu . a. Soweit die Beklagte mit der Berufung nach wie vor anführt, die Klägerin sei nicht Vertragspartnerin der Beklagten, hat das Landgericht richtig darauf abgestellt, dass es zum Abschluss eines Werkvertrages zwischen den Parteien infolge der unstreitigen Anmeldung der Webseite www.N..de seitens des Geschäftsführers der Klägerin über die von der Beklagten betriebene Homepage www.M..de gekommen ist und die Beklagte diesen Vertragsschluss nicht schlüssig bestritten hat. Soweit diese mit der Berufung anführt, aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2009 (Bl. 64 ff. GA) folge, dass der M.vertrag zwischen der N. Ltd. und der Beklagten abgeschlossen worden sei, erschließt sich dieser Vortrag nicht. Die Klägerin hat dort vielmehr - ohne dass die Beklagte dem im Übrigen erst- oder zweitinstanzlich entgegen getreten wäre - vorgebracht, dass Betreiber der Webseite www.N..de tatsächlich zwar die N. Ltd. - vertreten durch ihren Director, Herrn L., zugleich Geschäftsführer der Klägerin - sei, indes auf Grund einer Vereinbarung zwischen der N. Ltd. und der Klägerin diese berechtigt sei, im eigenen Namen die Werbefläche der Webseite zu vermarkten; der Vertrag sei zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. Auch mit dem Berufungsvorbringen hat die Beklagte im Übrigen nicht aufgezeigt, wie die an die Klägerin ausgebrachten Gutschriften zu verstehen sein sollen, und zudem den vom Landgericht aufgezeigten Widerspruch, dass sie im Rahmen der Ausführungen zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst von einem Vertragsschluss zwischen ihr und der Klägerin ausgeht, nicht ausgeräumt. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist demnach zweifelsfrei gegeben b. Der Vertrag ist auch nicht – wie die Beklagte mit der Berufung vorbringt - gemäß § 134 BGB nichtig. Schon der Vortrag, auf der Seite www.N..de seien Songtexte unter Verstoß gegen Urheberrechte veröffentlicht worden, ist – ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz für den hier in Rede stehenden Vertrag - durch keinerlei Tatsachenvortrag konkretisiert und damit unsubstantiiert. Die Beklagte verweist in zweiter Instanz allein auf ihr Vorbringen in der Klageerwiderung (Bl. 47 ff. GA). Hier hat sie ebenfalls lediglich angeführt, auf der in Rede stehenden Seite würden unter Verstoß gegen Urheberrechte Songtexte veröffentlicht, ohne dies jedoch in irgendeiner Form zu konkretisieren. Der hierzu vorgelegte Sreenshot zu der URL hhtp://www.M.alliance.de (Bl. 41 GA) gibt nichts her. c. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, soweit zwischen einem Webmaster für www.N..de ein Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden sei, hätten diesem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Grunde gelegen, erschließt sich nicht, welche Folgerungen die Beklagte im Berufungsverfahren hinsichtlich des angefochtenen Urteils damit verbindet bzw. verbinden will (520 Abs. 3 ZPO). Soweit die Beklagte hiermit dem Begehren - wie erstinstanzlich - ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenhalten und daraus abzuleiten will, dass im Falle eines Verstoßes gegen bestimmte, für die Teilnehmer am Werbenetzwerk geltende Verhaltensregeln die Vergütung auch für die Vergangenheit entfalle, steht dies dem Klagebegehren nicht entgegen. Denn die betreffende, in der Klageerwiderung zitierte Bestimmung der Ziffer 3.1 ist jedenfalls - ungeachtet der Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nach §§ 310, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie als Verfallklausel oder "kaschierte" Vertragsstrafe anzusehen ist. Vertragsstrafeklauseln stellen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB dar, da sie dem Kunden erhebliche Nachteile aufbürden, ohne durch besondere Interessen des Verwenders gerechtfertigt zu sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 309, Rdn. 33). Für Verfallklauseln, die zwar ebenfalls an das Vorliegen einer Vertragsverletzung anknüpfen, sich indes von einer Vertragsstrafe im engeren Sinn dahingehend unterscheiden, dass sie keine zur Hauptleistung hinzutretende Pflicht vorsehen, sondern anordnen, dass der Schuldner eigene Rechte verliert (Wolff/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 6, Rdn. 16), gilt Entsprechendes (Palandt/Grüneberg, a. a. O.; Wolff/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, a. a. O., § 309 Nr. 6, Rdn. 17, Anh. § 310 Rdn. V 21, 28). An der unangemessenen Benachteiligung ist nicht zu zweifeln. Die Regelung, dass im Fall des Bekanntwerdens eines Regelverstoßes "alle Guthaben, inklusive allen offenen Auszahlungen gelöscht" werden, nimmt dem Werkunternehmer undifferenziert und ungeachtet der Höhe des in Rede stehenden Betrags sowie der Schwere des Regelverstoßes sowie unabhängig von einem Verschulden des Werkunternehmers den Werklohnanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB, dem wegen - hier in Rede stehender Pflichtverletzungen - nach der gesetzlichen Regelung verschuldensabhängige Gegenansprüche nach §§ 280 ff. BGB entgegen gehalten werden könnten, die zudem nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu bemessen wären. Hiervon weicht die Regelung ab, indem sie verdiente Werklohnansprüche in jeglicher Höhe für jeden Fall eines "Regelverstoßes" entfallen lässt. Besondere Interessen des Verwenders sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Regelung verstößt nach dem Vorstehenden zudem gegen den Grundgedanken des § 631 BGB sowie Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechtes, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. d. Die Beklagte hält dem Anspruch nicht mehr (ausdrücklich) entgegen, dass der Klägerin kein Guthaben in Höhe von 41.650,- € zustehe. Insoweit hat das Landgericht im Übrigen dies vor dem Hintergrund ihrer eigenen, anderslautenden Gutschrift vom 03.01.2009 (Bl. 9 GA) als unbeachtlich angesehen. 2. Das Landgericht hat auch zutreffend einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 34.143,56 € zuzüglich Umsatzsteuer aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB bejaht. Hier gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Beklagte greift die Höhe der Vergütung mit der Berufung nicht (ausdrücklich) an. Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens die von der Klägerin behauptete Zahl der Einblendungen zu Grunde gelegt. Soweit die Beklagte diese einfach bestritten hat, ist ihr Vorbringen aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. Weitergehenden Vortrag beinhaltet das Berufungsvorbringen nicht. 3. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. 4. Die Nebenforderung folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 BGB. Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihr gesetzten Frist.