Beschluss
17 U 109/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0629.17U109.09.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers wegen der Besorgnis der Befangenheit begegnet dann keinen Zulässigkeitsbedenken, wenn kein Zweifel besteht, gegen wen genau sich das Gesuch im einzelnen richten soll.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28. April 2010 gegen den "17. Zivilsenat" des Oberlandesgerichts Köln wegen der Be-sorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers wegen der Besorgnis der Befangenheit begegnet dann keinen Zulässigkeitsbedenken, wenn kein Zweifel besteht, gegen wen genau sich das Gesuch im einzelnen richten soll. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28. April 2010 gegen den "17. Zivilsenat" des Oberlandesgerichts Köln wegen der Be-sorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e 1. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Es richtet sich seinem Wortlaut nach gegen den "17. Zivilsenat". Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO können wegen Besorgnis der Befangenheit aber nur einzelne, in der Regel namentlich zu bezeichnende Richter abgelehnt werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers als solchen ist unzulässig (BVerfGE 46, 200; BGH NJW 1974, 55; NJW-RR 2002, 789; OLG Köln NJW-RR 1992, 894; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 230; OLG Bremen OLGR 2008, 395; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 42 Rdnr. 3 m. w. N.). Ein solches Gesuch ist grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und von daher unbeachtlich. Die namentliche Bezeichnung der abgelehnten Richter ist aber dann entbehrlich, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, gegen wen sich die Ablehnung richtet. Dann wird auch bei pauschaler Ablehnung von nicht namentlich bezeichneten Richtern deutlich, dass es dem Ablehnenden darum geht, das Ablehnungsgesuch gegen jeden einzelnen Richter zu verfolgen (BGH NJW 1974, 55, 56 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Wenn sich auch das Ablehnungsgesuch wörtlich gegen den "17. Zivilsenat" richtet, so wird aus der Begründung deutlich, dass sich der Kläger gezielt gegen Formulierungen im Beschluss des Senates vom 31. März 2010 richtet, mit dem er darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung gemäß § 522 ZPO beabsichtigt ist. Hieraus folgt zweifelsfrei im Wege der Auslegung, dass sich das Ablehnungsgesuch allein gegen die drei Mitglieder des 17. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln richtet, die den in Rede stehenden Beschluss unterzeichnet haben. 2. Das Ablehnungsgesuch ist allerdings nicht begründet. a) Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen und dahingehend zu überprüfen (Zöller/Vollkommer, § 42 Rdnr. 9 m. w. N.), ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richter zu zweifeln (BVerfGE 82, 30, 38; 92, 138, 139; 108, 122, 126; BGHZ 156, 269, 270 = NJW 2004, 164; 2006, 2492, 2494). b) Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt es das gegen die drei Richter gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers nicht, seinem Begehren zu entsprechen. aa) Die Verwendung des Wortes "rabulistisch" ist nicht geeignet, auf Seiten des Klägers Zweifel an der Unvoreingenommenheit der mit der Sache befassten Richter aufkommen zu lassen (s. a. OLG Frankfurt NJW 2004, 621). Zwar kann eine abfällige, kränkende oder gar beleidigende Wortwahl geeignet sein, einem hierauf fußenden Ablehnungsgesuch zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Bereich ist aber jedenfalls dann noch nicht tangiert, wenn eine juristische Argumentation als "rabulistisch" bezeichnet wird (Zöller/Vollkommer, § 42 Rdnr. 22). Wenn auch dieser Begriff etwa mit "haarspalterisch" und "wortklauberisch" übersetzt zu werden pflegt, so ist er bei Verwendung im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung vorrangig mit "spitzfindig" gleichzusetzen (OLG Frankfurt, a. a. O.). Dass ein spitzfindiger und argumentativ breit und variantenreich angelegter schriftsätzlicher Vortrag, der zusammenfassend als "rabulistisch" bezeichnet wird, weder abschätzig noch beleidigend sein kann, allenfalls als wenig überzeugend oder als im juristischen Sinne abwegig, liegt bei objektiver Betrachtung aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei auf der Hand. bb) Es kommt vor allen Dingen hinzu, dass die von den drei abgelehnten Richtern im in Rede stehenden Beschluss verwendete Formulierung tatsächlich wie folgt lautet: "Die rabulistisch anmutenden Ausführungen des Klägers…". Diese Formulierung enthält bereits eine offensichtliche Einschränkung. Es ist nicht etwa ein Prozessbeteiligter als "rabulistisch", das heißt als "Haarspalter, Zungenbrecher oder Rechtsverdreher" bezeichnet worden, so dass dessen Ehre und Persönlichkeit tangiert wäre, wie im Befangenheitsgesuch ausgeführt wird, sondern alleine die Art und Weise der juristischen Argumentation wird in ihrer konkreten Formulierung – zusätzlich einschränkend durch den Gebrauch des Wortes "anmutend" – charakterisiert. In ihrer konkreten Anwendung verlässt die gewählte Bezeichnung des Vortrags des Klägers nicht den Bereich der sachlichen Auseinandersetzung, auch wenn ihr ein kritischer Unterton entnommen werden könnte. c) Nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag der Kläger im Rahmen seines Ablehnungsgesuches aus dem Umstand, dass in dem Beschluss des Senates vom 31. März 2010 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten eine falsche Parteibezeichnung vorhanden ist, nämlich entgegen der Klageschrift "E. Q. AG…vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden G. B." fälschlicherweise "E. Q. AG, SNL Personalservice Versorgungscenter, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden U. R.". Es handelt sich um eine Falschbezeichnung, deren Ursache im Nachhinein nicht mehr aufklärbar ist, aller Lebenserfahrung nach auf die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung im Gerichtsbereich zurückzuführen sein dürfte. Der Umstand der abweichenden Parteibezeichnung ist jedoch aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht ansatzweise geeignet, Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung der mit der Sache zuständigkeitshalber befassten Richter zu begründen. Dass die Unrichtigkeit nicht aufgefallen ist, dürfte sich aus der Arbeitsbelastung erklären sowie aus dem Umstand, dass ein Hinweisbeschluss dazu, dass beabsichtigt ist, gemäß § 522 ZPO zu entscheiden, die komplette Bezeichnung der Parteien mangels Vollstreckbarkeit nicht enthalten muss und von daher bei der Korrektur des Beschlusses möglicherweise weniger genau beachtet wird. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 4. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.