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Beschluss

2 Ws 456/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0727.2WS456.10.00
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Leitsätze

Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO besteht keine Notwendigkeit mehr für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Es kann dahinstehen, ob für die Verteidigerbestellung vor Abschluss der Ermittlungen gemäß § 141 Abs. 3 S.2 StPO ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich ist (so die wohl noch hM : Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl, § 141 Rn 5; KK-Laufhütte, StPO 6. Aufl., § 141 Rn. 6; a.A. LR-Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl.,Rn 24; HK-St PO- Julius, StPO 4. Auf., § 141 Rn.10; KMR-Müller § 141 Rn. 1), an dem es hier fehlt. Das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der 1998 geborenen J. B. ist im Hin-blick auf das Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen H. vom 10.11.2009 am 5.03.2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und damit abgeschlossen. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Denn mit ihr wird nicht die finanzielle Absicherung des Verteidigers, sondern die Sicherung des Verfahrens bezweckt. Eine rückwirkende Beiordnung ist nach der Rechtsprechung des Senats auch dann nicht zulässig, wenn dies der Korrektur eines vorangegangenen Versäumnisses, nämlich der zeitnahen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag dienen würde (Senat 19.12.2006 - 2 Ws 655/06 - m.w.N.). Von einem solchen Versäumnis ist hier nicht einmal auszugehen. Der Beiordnungsantrag ist nicht im vorliegenden Verfahren sondern in dem Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der 1996 geborenen V. A. gestellt worden, in dem die Staatsanwaltschaft am 20.10.2010 die öffentliche Klage erhoben hat. In die Akten des vorliegenden Verfahrens ist eine Kopie des Schriftsatzes vom 20.01.2010 mit dem Beiordnungsantrag erst nach der Akteneinsicht des Verteidigers im April und damit nach Abschluss des Verfahrens gelangt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO besteht keine Notwendigkeit mehr für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Es kann dahinstehen, ob für die Verteidigerbestellung vor Abschluss der Ermittlungen gemäß § 141 Abs. 3 S.2 StPO ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich ist (so die wohl noch hM : Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl, § 141 Rn 5; KK-Laufhütte, StPO 6. Aufl., § 141 Rn. 6; a.A. LR-Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl.,Rn 24; HK-St PO- Julius, StPO 4. Auf., § 141 Rn.10; KMR-Müller § 141 Rn. 1), an dem es hier fehlt. Das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der 1998 geborenen J. B. ist im Hin-blick auf das Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen H. vom 10.11.2009 am 5.03.2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und damit abgeschlossen. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Denn mit ihr wird nicht die finanzielle Absicherung des Verteidigers, sondern die Sicherung des Verfahrens bezweckt. Eine rückwirkende Beiordnung ist nach der Rechtsprechung des Senats auch dann nicht zulässig, wenn dies der Korrektur eines vorangegangenen Versäumnisses, nämlich der zeitnahen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag dienen würde (Senat 19.12.2006 - 2 Ws 655/06 - m.w.N.). Von einem solchen Versäumnis ist hier nicht einmal auszugehen. Der Beiordnungsantrag ist nicht im vorliegenden Verfahren sondern in dem Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der 1996 geborenen V. A. gestellt worden, in dem die Staatsanwaltschaft am 20.10.2010 die öffentliche Klage erhoben hat. In die Akten des vorliegenden Verfahrens ist eine Kopie des Schriftsatzes vom 20.01.2010 mit dem Beiordnungsantrag erst nach der Akteneinsicht des Verteidigers im April und damit nach Abschluss des Verfahrens gelangt.