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Urteil

22 U 103/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0727.22U103.09.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2009 - 20 O 250/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2009 - 20 O 250/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e : I. Der Beklagte war aufgrund eines zwischen ihm und Frau C. Q., vertreten durch die "D. GmbH“, am 9.9.1989 geschlossenen Mietvertrages (Bl. 3 ff. AnlH) Mieter des Objekts N. 16 – 20 in L.. Die Klägerin erwarb dieses Grundstück im Jahre 2001. Vermietet war das Objekt „zum Betrieb eines Hotel Garni/Beherbergung“. Der Beherbungsbetrieb wurde seit 2004 von der Hotel G. GmbH aufgrund eines vom Beklagten mit dieser geschlossenen Untermietvertrages geführt. Die Hotel G. GmbH übernahm im August 2003 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle damaligen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen des Beklagten aus dem Hauptmietvertrag mit der Klägerin. Im Verfahren 2 O 166/06 LG Köln nahm die Klägerin die Hotel G. GmbH aus der Bürgschaft wegen Mietrückständen bis einschließlich Juli 2006 und einer offenen Forderung aus der Betriebskostenabrechnung 2004 in Höhe von ca. 51.000,- € in Anspruch. Parallel dazu führte die Klägerin einen Räumungsrechtsstreit (2 O 440/06 LG Köln) gegen die Hotel G. GmbH. In diesem Verfahren war ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte jenes Verfahrens Einspruch eingelegt hatte. Beide Verfahren wurden durch einen am 12.02.2007 im Verfahren 2 O 166/06 geschlossenen Vergleich mit folgendem Wortlaut beendet: „1. Die Beklagte verpflichtet sich zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche an die Klägerin 77.000,- € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (insgesamt 89.320,- €) zu zahlen. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil in dem Parallelverfahren 2 O 440/06 zurückzunehmen. 3. Für den Fall, dass die Beklagte den straßenseitigen Gebäudetrakt des Grundstücks N. 16/20 in 00000 L. bis zum 31.03.2007 geräumt an die Klägerin herausgegeben haben sollte und zudem von der Beklagten ein Betrag von 38.000,- € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (insgesamt 44.080,- €) bis zum 31.05.2007 an die Klägerin gezahlt worden sein sollte, erklärt die Klägerin bereits jetzt den Verzicht auf den unter Ziff. 1 titulierten Mehrbetrag. Die Beklagte nimmt den Verzicht bereits jetzt an. (...) 4. (...)“ Nach der Protokollierung des Vergleichs gab die Klägerin folgende Erklärung zu Protokoll: „Die Klägerin erklärt, dass sie gegen Herrn M. H. keine Forderungen geltend machen werde, soweit die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem soeben geschlossenen Vergleich vollständig nachkommen sollte.“ Die Klägerin gab des weiteren zu Protokoll, „dass hinsichtlich der in dem obigen Vergleich vorgesehenen Räumung des Hotels G. keine Räumung bezüglich Gegenständen erwartet (werde), die Herrn H. gehören.“ Die Hotel G. GmbH erfüllte den Vergleich und räumte das Objekt zum 31.03.2007; die Inventargegenstände verblieben im Objekt. In einem weiteren, nunmehr gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens geführten Rechtsstreit 15 O 434/06 LG Köln (22 U 165/07) hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Miete u.a. für den Zeitraum Juli 2006 bis März 2007 sowie auf Zahlung des sich aus der Betriebskostenabrechnung für 2004 ergebenden Betrags in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Erklärung, gegen Herrn M. H. keine Forderungen geltend zu machen, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss im Verfahren 2 O 166/06 abgegeben habe, stehe der Geltendmachung der Forderung jedenfalls nach § 242 BBGB entgegen (Urteil vom 09.10.2007, Bl. 186 ff. der BeiA 15 O 434/06 LG Köln). Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Senat – nach vorausgegangenem Hinweisbeschluss vom 26.02.2008, Bl. 292 ff. der BeiA 15 O 434/06 LG Köln) - durch Beschluss vom 22.04.2008 ( Bl. 353 der BeiA 15 O 434/06 LG Köln) zurückwiesen. U.a. hat der Senat ausgeführt: „ 1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Bewertung ihrer Erklärung im Verfahren Q. ./. Hotel G. – 2 O 166/06 LG Köln – sie werde gegen Herrn M. H. keine Forderung geltend machen, „soweit die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem soeben geschlossenen Vergleich nachkommen sollte“. Die Erklärung ist in allen Punkten eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich: Die ohne Einschränkung verwendete Formulierung „keine Forderung“ erfasst alle denkbaren und in Frage kommenden Ansprüche, die gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens bestehen können ohne gegenständliche oder zeitliche Beschränkung.(...) 2. Die Auffassung der Klägerin, die Erklärung habe keine Wirkung zu Gunsten des Beklagten des vorliegenden Verfahrens, ist offensichtlich unzutreffend. Sie selbst hat mit Rücksicht auf die Zahlung der Vergleichssumme im Verfahren 2 O 166/06 LG Köln den vorliegenden Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 43.343,05 € für erledigt erklärt. (....) Gegenstand des Vergleichs waren ... die bis Ende März 2007 entstandenen bzw. entstehenden Ansprüche ... Damit wäre nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der größte Teil der Ansprüche, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, von der Vergleichszahlung erfasst gewesen. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erklärung sei von beiden Vergleichsparteien so verstanden worden, dass eine doppelte Inanspruchnahme der Untermieterin nur hinsichtlich des Vergleichsbetrages habe vermieden werden sollen. Eine Auslegung der Erklärung in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Vorbringen in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar – und damit im Ergebnis unsubstantiiert – ist. Die Erklärung würde bei diesem Verständnis überhaupt keinen Sinn machen, denn eine erfolgreiche doppelte Inanspruchnahme hinsichtlich des Vergleichsbetrages war undenkbar, weil in Höhe der Zahlungen der Untermieterin die Forderung gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen war. Deshalb kann die Erklärung vom Interessenhintergrund her nicht anders verstanden werden als in dem Sinn, dass mit der Erfüllung des Vergleichs durch die Untermieterin der Mieter – der Beklagte des vorliegenden Verfahrens – keinen weiteren Ansprüchen ausgesetzt sein sollte, weil die Beklagte des damaligen Verfahrens andernfalls um die Früchte ihrer Zahlung aus dem Vergleich gebracht wurde: Wurde der Mieter H. auf Zahlung weiterer rückständiger Miete in Anspruch genommen, stand zu erwarten, dass er seinerseits seine Untermieterin, die Hotel G. GmbH, in gleicher Höhe in Anspruch nehmen werde. Das einzige Interesse der Hotel G. GmbH an der Aufnahme der Erklärung der Klägerin in das Protokoll bestand darin, diese Inanspruchnahme zu verhindern.“ Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit der Klage - nach fristloser Kündigung des gewerblichen Mietvertrages wegen rückständiger Mietzahlungen - eine Forderung in Höhe der Mieten für die Monate April bis Juli 2007 in Höhe von (4 x 9.753,80 €=) 39.015,20 € unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung und/oder des Schadensersatzes geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, jedenfalls die Ansprüche, die sich auf den Zeitraum nach Räumung – dem 31.03.2007 – bezögen, seien von der nach Vergleichsschluss abgegebenen Erklärung nicht erfasst . Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, die Weitervermietung des Objekts zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.08.2007 an die I. Hotelbetreibergesellschaft mbH durch Mietvertrag vom 25.07./01.08.2010 (Bl. 174 ff. d.A.) dadurch verhindert zu haben, dass er die – wie sie behauptet hat - in seinem Eigentum stehenden Inventargegenstände nach der Rückgabe des Objekts durch die Hotel G. GmbH zum 31.03.2007 nicht entfernt habe. Darüberhinaus hat die Klägerin Zahlung der Betriebskosten für 2005 gemäß der Nebenkostenabrechnung vom 16.05.2006 (Bl. 48 AH) in Höhe von 5.975,37 € verlangt. Schließlich hat sie Zahlung von weiteren – in den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 nicht berücksichtigten - Abwasserkosten in Höhe von 2.733,64 € für 2004 und 2.405,73 € für 2005 verlangt und dazu vorgetragen, der Beklagte habe es entgegen seiner Verpflichtung aus Nr.19 der Anlage zum Mietvertrag (Bl. 44 AH) unterlassen, bei Beginn des Mietverhältnisses Wasseruhren zur Feststellung seines Wasserverbrauchs und des Entwässerungsvolumens in Abgrenzung zum Verbrauch der auf demselben Gelände angesiedelten Tankstelle einzubauen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.129,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.753,80 € seit dem 06.04.2007, 06.05.2007, 06.06.2007 und 06.07.2007 sowie aus 5.139,38 seit Rechtshängigkeit und aus 5.975,37 € seit dem 01.07.2006 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Forderungen seien durch den von der Klägerin mit der Untermieterin im Vorprozess 2 O 166/06 am 12.02.2007 geschlossenen Vergleich erloschen. Außerdem hat er sich auf Verjährung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2009 – 20 O 250/09 - Bezug genommen. Durch dieses Urteil, auf das auch im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten seien durch den zwischen der Klägerin und der Untermieterin des Beklagten in dem Vorverfahren geschlossenen Vergleich ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie meint, das Landgericht habe nicht ausreichend die rechtliche Bedeutung des Umstands erfasst, dass ab April 2007 in den Pensionsräumen weiter sehr umfängliches Inventar verblieben sei, das dem Beklagten gehöre, der absprachewidrig den Verkauf des Inventars an die damals an einer Anmietung interessierte Frau T. blockiert habe. Zumindest für die hier erhobenen Klageforderungen könne dem Zahlungsvergleich zwischen der Klägerin und der Untermieterin nicht die Ausschlusswirkung beigemessen werden, die der Senat in seinem Beschluss vom 22.04.2008 zu früheren Forderungen dargestellt habe. So habe insbesondere kein Bedarf bestanden, über den Zahlungsvergleich zwischen der Klägerin und der Untermieterin irgendwelche Zahlungspflichten des Beklagten mit oder ohne Anrechnung von Vergleichszahlungen für den Zeitraum ab April 2007 zu regeln. Die Entgeltforderungen der Klägerin für den Zeitraum ab April 2007 ließen sich anders als die Forderungen bis März 2007 nicht nur als Anspruch auf ein Nutzungsentgelt aus § 546 a BGB, sondern auch als Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls darstellen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln, 20 O 250/09 , vom 30. Juni 2009, zugestellt am 03.07.2009, zu verurteilen, an sie 50.129,95 € nebst Jahreszinsen zu acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.753,80 € seit dem 06.04.2007, 06.05.2007, 06.06.2007 und 06.07.2007 sowie aus 5.139,38 seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 5.975,37 € seit dem 01.07.2006 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten der Verfahren 15 O 434/06 LG Köln (22 U 165/07 OLG Köln) und 2 O 166/06 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche auf Zahlung eines der Miete für die Monate April bis Juli 2007 entsprechenden Betrags in Höhe von (4 x 9.753,80 € =) 39.015,20 € zu. a) Solche Ansprüche sind zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil über sie bereits im Verfahren 22 U 165/07 OLG Köln entschieden worden wäre, wie der Beklagte meint. Denn der Senat hat die Klageerweiterung auf diesen Anspruchszeitraum im vorangegangenen Berufungsverfahren nicht zugelassen, so dass diese Ansprüche nicht Gegenstand des Beschlusses nach § 522 Abs.2 ZPO waren. Mögliche Ansprüche der Klägerin sind jedoch entweder von der Wirkung des zwischen der Klägerin und der Hotel G. GmbH im Verfahren 2 O 166/06 LG Köln geschlossenen Vergleichs erfasst und können deshalb von der Klägerin nicht gegen den Beklagten geltend gemacht werden, oder sie sind nicht schlüssig dargelegt. Dabei geht der Senat, wie mit den Parteien im Termin vom 18.05.2010 eingehend erörtert, im Anschluss an seinen Hinweisbeschluss vom 26.02.2008 und den die Berufung zurückweisenden Beschluss vom 22.04.2008 im Verfahren 15 O 434/06 LG Köln = 22 U 165/07 OLG Köln auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum davon aus, dass die Klägerin nur solche Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, wegen derer der Beklagte keine Rückgriffsansprüche gegen die Untermieterin Hotel G. GmbH hat. Insofern hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass mit der Erfüllung des Vergleichs die Hotel G. GmbH nicht nur aus allen Forderungen entlassen wurde, die gegen sie aus der Bürgschaft geltend gemacht werden konnten, sondern auch keinen Forderungen, der Beklagten im Wege des Regresses gegen sie als Untermieterin ausgesetzt sein sollte und deshalb in diesem Umfang Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen sein sollten. Denn der Vergleich konnte seinen Zweck nur erfüllen, wenn gegen die Hotel G. GmbH nach Erfüllung des Vergleichs keinerlei Forderungen mehr erhoben würden, sei es durch die Klägerin, sei es – im Wege des Rückgriffs – durch den Beklagten. Ausgenommen von der Wirkung des Vergleichs können daher lediglich Forderungen sein, denen eine eigene Pflichtverletzung des Beklagten zugrunde liegt und die vom Beklagten nicht im Wege des Rückgriffs gegen die Hotel G. GmbH geltend gemacht werden könnten. b) Dies vorausgeschickt ergeben sich zunächst keine Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsentschädigung aus § 546 a BGB für den Zeitraum April bis Juli 2007 wegen verspäteter Rückgabe des Objekts. aa) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gegen den Beklagten kämen in Betracht, wenn das Verbleiben von Inventar, das dem Beklagten gehörte, in den angemieteten Räumen keine ordnungsgemäße Rückgabe des Mietobjekts im Sinne des § 546 BGB bedeutet hätte. Da die Untermieterin den unmittelbaren Besitz an den Räumlichkeiten an die Klägerin zurückübertragen – das Objekt geräumt - und damit ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt hatte, wäre eine Entfernung des Inventars allein Sache des Beklagten gewesen und ein sich hieraus ergebenden etwaiger Nutzungsentschädigungsanspruch würde sich allein gegen ihn richten. bb) Ein Nutzungsentschädigungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht jedoch schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Objekt am 31.03.2007 in dem bestehenden Zustand – einschließlich des noch vorhandenen Inventars – mit Erfüllungswirkung zurückgenommen hat. Denn Vorenthalten iSd des § 546 a BGB wird die Mietsache nur dann, wenn der Mieter die Mietsache entgegen seiner Verpflichtung aus § 546 BGB nicht oder - wie hier – nur teilweise geräumt zurückgibt und das Unterlassen der (vollständigen) Räumung dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. statt aller: Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 546 a, Rdn. 8 m.w.NAchw.). Der Verbleib des Inventars in den Räumen entsprach indessen dem Willen der Klägerin und stand deshalb der vertragsgemäßen Rückgabe (§ 546 BGB) nicht entgegen. Der Wille der Klägerin, das Mietobjekt mit den darin verbliebenen Inventargegenständen zurückzunehmen, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 96 d.A.): Gewollt war, dass „schnellstmöglich eine Anschlussvermietung bei möglichst ununterbrochener Betriebsfortführung an die damalige Interessentin T. geschehen und dieser deshalb das damals vorhanden gewesene und schließlich verbliebene Pensionsinventar vom Beklagten verkauft werden“ sollte. Bis zur Übergabe entsprach es mithin dem Willen der Klägerin, dass das Pensionsinventar in den Räumen verblieb, um eine schnelle Anschlussvermietung zu gewährleisten. Folgerichtig fehlt es auch an jedem Vortrag der Klägerin zu einer Aufforderung an den Beklagten vor oder in zeitlicher Nähe nach dem 31.03.2007, das Inventar zu entfernen. Hat die Klägerin aber das Objekt willentlich im bestehenden Zustand übernommen und der Beklagte damit seine Rückgabepflicht aus § 546 BGB erfüllt, sind Nutzungsentschädigungsansprüche der Klägerin nach § 546 a BGB ausgeschlossen. Nutzungsentschädigungsansprüche sind auch nicht etwa mit dem Schreiben vom 03.05.2007 (Anl. K6, S.3, Bl. 13 AH), mit der die Klägerin dem Beklagten zur Räumung des Mobiliars eine Frist bis 22.05.2007 setzte, entstanden. Denn nachdem die Klägerin die Räumlichkeiten bereits mit dem vorhandenen Inventar als zurückgegeben angenommen hatte, konnte ihr nunmehriges – nachträgliches - Begehren, das Inventar wegen einer möglichen Änderung der Interessenlage (doch) zu entfernen, diese Ansprüche nicht neu begründen. c) Auch Schadensersatzansprüche - Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz eines Mietausfallschadens, die diese darauf stützt, dass der Beklagte das ihm gehörende Inventar nicht entfernt bzw. nicht an Frau T. veräußert habe - bestehen nicht. Zwar gilt auch insoweit, dass es sich ggf. um eine eigene Pflichtverletzung des Beklagten handeln würde, nicht um eine solche der Hotel G. GmbH, die der Beklagte deshalb nicht im Wege des Rückgriffs in Anspruch nehmen könnte, so dass Ansprüche der Klägerin nicht bereits wegen der "Sperrwirkung" des Vergleichs und der im Zusammenhang damit abgegeben Erklärung der Klägerin ausgeschlossen wären. Die Klägerin hat aber, worauf der Senat im Termin vom 18.05.2010 hingewiesen hat, eine Pflichtverletzung des Beklagten, die dazu geführt hätte, dass die Vermietung erst zum 01.08.2007 erfolgte, nicht nachvollziehbar – und damit nicht schlüssig - dargelegt. Dass der Verbleib der Inventargegenstände oder eine Weigerung des Beklagten, das Inventar an Frau T. zu veräußern, die Neuvermietung gehindert hätte, ist weder konkret und plausibel dargelegt, noch aus den Umständen ersichtlich. aa) Was den Verbleib der Inventargegenstände im Zeitpunkt der Rückgabe des Objekts durch die Hotel G. GmbH betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Ansprüchen aus § 546 a BGB verwiesen werden. Wollte die Klägerin, dass die Gegenstände im Objekt verblieben, um der potentiellen Nachmieterin die ununterbrochene Betriebsfortführung zu ermöglichen, kann in dem Unterlassen des Entfernens keine Pflichtverletzung liegen. bb) Eine Weigerung des Beklagten, das Inventar an Frau T. zu veräußern, ist – ungeachtet der weiteren Frage der Auswirkung dessen – nicht konkret dargelegt. Die Klägerin hat schon nicht konkret vorgetragen, dass und ggf. wann der Beklagte – zumal ihr, der Klägerin, gegenüber - einer Veräußerung der Inventargegenstände an Frau T. widersprochen haben soll; die vage Bezugnahme auf eine „Darstellung der Frau T.“ (S.5 des Schriftsatzes vom 30.04.2010, Bl. 97 d.A), nach der der Beklagte sich geweigert habe, dieser das Inventar zu verkaufen, reicht dafür nicht aus. cc) Es fehlt aber – vor allem - auch an jedem nachvollziehbaren Vortrag dazu, welche Auswirkung das Verhalten des Beklagten auf die Anmietung des Objekts durch die potentielle Nachmieterin T. gehabt haben soll: Wenn Frau T. das Inventar übernehmen wollte, stand das Verhalten des Beklagten dem nicht entgegen. Er war mit dem Verbleib des Inventars in den Räumlichkeiten einverstanden. Dass er eigene Ansprüche hieran geltend gemacht hätte, wird nicht vorgetragen. Spätestens mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2007 (Bl. 87 f. d.AnlH) ließ er – im Gegenteil - klarstellen, dass er keine Rechte an den Inventargegenständen geltend mache und er von einer Übernahme der Gegenstände durch den Nachmieter bzw. die Nachmieterin ausgehe. Dass Frau T. andererseits den Abschluss eines (Nachfolge-) Mietvertrages abgelehnt hätte, weil sich noch Inventar in den Räumen befand, ist erst recht nicht ersichtlich: Zu den Vertragsverhandlungen führt die Klägerin aus, dass sich eine Anschlussvermietung an Frau T. nicht habe verwirklichen lassen, obwohl Frau T. Anfang März 2007 daran noch interessiert gewesen sei. Es sei lediglich eine Anschlussvermietung an die I. Hotelbetreibergesellschaft mbH gelungen. Dabei habe sie, die Klägerin, erhebliche Zugeständnisse machen müssen (S.7 f. des Schriftsatzes vom 30.04.2010, Bl.157 f. d.A.). Danach waren offenbar mindestens auch andere Punkte des Nachfolgemietverhältnisses klärungsbedürftig. Dass die Frage des Inventarverbleibs dabei überhaupt eine ausschlaggebende Rolle, und zwar insbesondere für das Scheitern der Anmietung durch Frau T. selbst gespielt haben könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dagegen spricht im Gegenteil, dass das Inventar bei der tatsächlich erfolgten Weitervermietung in den Räumlichkeiten verblieben ist und von der Nachmieterin, der I. Hotelbetreibergesellschaft, bei Abschluss des Mietvertrages vertreten durch Frau T. als Geschäftsführerin, auch genutzt wird, wie sich aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der I. Hotelbetreibergesellschaft ergibt, in dem bezüglich des Inventars folgende Regelung getroffen worden ist (Bl. 175 d.A. unter Nr.2): „Im vermieteten Gebäude befindet sich derzeit noch umfängliches Inventar, das im Eigentum des Vormieters steht und die Mieterin ursprünglich erwerben wollte. Dieses Inventar gilt als nicht mitvermietet. Es geht mit der Übergabe in den Besitz der Mieterin über, die darüber unter Beachtung des Fremdeigentums eigenständig verfügen und es spätestens zum Ablauf dieses Vertrages aus den Räumen entfernen wird.“ cc) Abgesehen davon, dass danach nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise der – von der Klägerin und Frau T. gewünschte – Verbleib des Inventars die Neuvermietung gehindert haben soll, könnte die Klägerin jedenfalls den geltend gemachten Mietausfallschaden nicht ersetzt verlangen. Die Klägerin hat nämlich in ihrem Schreiben vom 03.05.2007 erklärt, dass, wenn der Beklagte die Beseitigung des Inventars nicht bis zum 22.05.2007 vornehme, sie dies selbst tun werde. Der Beklagte brauchte danach jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass, wenn er nicht entsprechend tätig werde, ein Schaden drohe, der über die Kosten der Beseitigung durch die Klägerin hinausginge. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten entsprechend der Rechnung vom 16.05.2006 für 2005 iHv 5.975,37 € (Bl. 48 AH). Der Anspruch richtete sich zwar ursprünglich gegen den Beklagten als den Vertragspartner der Klägerin. Dass die frühere Untermieterin mit der Miete auch die Nebenkostenvorauszahlungen 2005 (ersichtlich) unmittelbar an die Klägerin geleistet hat (in der Abrechnung berücksichtigt, vgl. Bl. 48 AH) ändert daran nichts. Der Anspruch wird indessen von der Wirkung des Vergleichs erfasst, weil der Beklagte hinsichtlich der Zahlung der Nebenkosten Rückgriff bei der Hotel G. GmbH als seiner Untermieterin nehmen könnte. Einer Inanspruchnahme des Beklagten wegen der Nebenkosten steht daher ebenfalls die Erklärung der Klägerin entgegen, sie werde den Beklagten bei Erfüllung des Vergleichs durch die Untermieterin nicht in Anspruch nehmen, und diese Erklärung den Zweck hatte, die Hotel G. GmbH vor einer Inanspruchnahme durch den Beklagten im Wege des Rückgriffs zu schützen. Auf die Frage der Verjährung dieses Anspruchs kommt es daher nicht an. 3. Die Nachforderung der Klägerin von Abwasserkosten in Höhe weiterer 2.733,64 € für 2004 und 2.405,73 € für 2005 ist ebenfalls unbegründet. a) Zunächst würde auch bezüglich dieser Forderung die "Sperrwirkung des Vergleichs" gelten, da die Hotel G. GmbH auch 2004 bereits Untermieterin des Beklagten war und daher im Ergebnis diese Kosten dem Beklagten zu erstatten hätte. b) Ungeachtet dessen sind die geltend gemachten Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt. Die Klägerin macht diese Forderungen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht geltend. Hintergrund der 1998 übernommen Verpflichtung des Beklagten in der Vereinbarung in Nr. 19 der Anlage zum Mietvertrag, bei Beginn des Mietverhältnisses Wasseruhren zur Feststellung seines Verbrauchs an Be- und Entwässerung einzubauen, war es, dass es auf dem Gelände zwei Wasserverbraucher gibt: die an den Beklagten vermietete Pension und eine Tankstelle. Unstreitig sind anlässlich einer Erweiterung der Tankstelle zwei Wasseruhren eingebaut worden, wobei die Verwalterin der Klägerin nach deren eigenem Vortrag aufgrund der ihr erteilten Information davon ausging, die eine messe den Verbrauch der Pension, die andere den der Tankstelle. Bei einer solchen Installation der Uhren wäre die von dem Beklagten übernommene Verpflichtung gegenstandslos geworden. Allerdings hat sich die Annahme als unzutreffend erwiesen - tatsächlich misst eine der Uhren den Gesamtverbrauch der Pension und einen Teil des Verbrauchs der Tankstelle, die andere den Restverbrauch der Tankstelle. Herausgestellt hat sich das indessen erst, als die Pächterin der Tankstelle den hohen auf sie entfallenden Anteil monierte. Hieraus folgt, dass die falsche Berechnung des Wasserverbrauchs im streitgegenständlichen Zeitraum nicht darauf beruhte, dass der Beklagte keine Zähler eingebaut hatte, sondern darauf, dass die tatsächlich eingebauten Zähler entgegen der – nicht etwa vom Beklagten geweckten – Erwartung der Verwalterin nicht die Verbräuche des Pensionsbetriebs einerseits und des Tankstellenbetriebs andererseits anzeigten. c) Unabhängig hiervon ist die Klage hinsichtlich der Nachforderung von Wasser-/Abwassergebühren jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des tatsächlichen Verbrauchs unschlüssig ist. Die Klägerin macht als Nachzahlung den Gesamtwasserverbrauch abzüglich der Beträge geltend, die sich die Fa. E. freiwillig anrechnet – 184,50 € für das Jahr 2004 und 193,50 € für das Jahr 2005. Mangels jeden Anhaltspunktes dafür, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Anteil des Tankstellenpächters dabei geschätzt wurde, scheidet nicht nur die Zuerkennung dieser Beträge, sondern auch deren Schätzung durch den Senat (§ 287 ZPO) aus. d) Auf die im Jahre 1998 vereinbarte und hilfsweise geltend gemachte Vertragsstrafe für den Fall des Nichteinbaus der separaten, nur den Verbrauch des Hotels erfassenden Zähler kann sich die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr berufen, nachdem sie selbst über einen langen Zeitraum ersichtlich im Glauben war, diese Verpflichtung habe sich durch den Einbau des zweiten Wasserzählers durch die Tankstellenpächterin erübrigt, und der Beklagte ohne Verschulden ebenfalls hiervon ausgehen durfte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.129,95 € (Miete: 39.015,20 €, (Nebenkosten 2005: 5.975,37 €, Wasser/Abwasser: 5.139,38 €