Beschluss
19 U 43/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0729.19U43.10.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 335/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 335/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. G r ü n d e : Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 28.06.2010 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : 83.960,94 EUR