Beschluss
6 AuslA 136/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0816.6AUSLA136.09.00
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Leitsätze
Ist ein EU-Bürger, um dessen Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird (hier : nach Polen) , nach Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung gem. § 6 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet, kommt ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit a IRG in der Regel nicht in Betracht.
Tenor
Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen W. nach Polen zur Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 06.09.2009 bezeichneten Taten wird für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein EU-Bürger, um dessen Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird (hier : nach Polen) , nach Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung gem. § 6 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet, kommt ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit a IRG in der Regel nicht in Betracht. Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen W. nach Polen zur Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 06.09.2009 bezeichneten Taten wird für zulässig erklärt. G r ü n d e : I. Die polnischen Justizbehörden ersuchen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung. Dem Verfolgten wird in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 06.09.2009 gemeinschaftlicher Raub und versuchte Nötigung zu einer Falschaussage zur Last gelegt. Er soll am 27.04.2003 gemeinsam mit dem M. und dem S. in der Ortschaft W. dem Geschädigten S. ins Gesicht geschlagen und ihm eine Armbanduhr vom Arm genommen, ihm aus der Jackentasche eine Geldbörse mit 200 PLN Bargeld und persönlichen Papieren sowie die Jacke und einen schwarzen Pullover weggenommen haben (Gesamtschaden 500 PLN). Im Mai 2003 soll der Verfolgte in W. dem Geschädigten M. mit Prügel gedroht haben, um ihn zu einer bestimmten Zeugenaussage zu veranlassen; der Geschädigte soll die Drohung ernst genommen haben. Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 02.10.2009 die Auslieferungshaft angeordnet. Diese wird nicht vollzogen, weil der Verfolgte derzeit eine durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A. vom 25.08.2008 verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten wegen schweren Raubes verbüßt. Weiter stehen zur Vollstreckung an eine nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu vollstreckende Rest-Einheitsjugendstrafe von 152 Tagen wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen aus dem Urteil des AG E. vom 12.10.2004 sowie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Einbruchsdiebstahls aus dem Urteil des AG A. vom 07.12.2009. Bei seiner richterlichen Anhörung am 29.10.2009 hat der Verfolgte sich mit der vereinfachten Auslieferung nach Polen nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Verfolgten mit Schreiben vom 05.11.2009 unter Angabe der Gründe mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend und die Bewilligung von der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung abhängig zu machen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gem. § 29 Abs. 1 IRG die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Senat hat die Entscheidung mit Blick auf die für ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 IRG bedeutsame Frage des möglicherweise nicht eintretenden Verlustes des Daueraufenthaltrechts des Verfolgten in Deutschland zunächst zurückgestellt. Hierzu hat die Ausländerbehörde der Stadt D. mit Schreiben vom 02.08.2010 nunmehr mitgeteilt, dass die Verlustfeststellung vom 12.01.2009 nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU bestandskräftig ist, nachdem der Verfolgte seine dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht A. zurückgenommen habe und infolgedessen nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU nunmehr ausreisepflichtig sei. Der Verfolgte hat hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Die Auslieferung ist zulässig, Auslieferungshindernisse bestehen nicht. Der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 06.09.2009 stellt ein Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden nach §§ 79 Abs. 1 S. 1, 83 a Abs. 1 IRG dar, das den Anforderungen § 83 a Abs. 1 IRG genügt. Es enthält aller erforderlichen Angaben einschließlich der einschlägigen polnischen Strafbestimmungen (Art. 180 § 1 StGB: Diebstahl mit Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt; Art. 245 StGB: Anwendung von Gewalt oder rechtswidriger Drohung, um einen Zeugen zu beeinflussen). Bezüglich des Diebstahls mit Gewaltanwendung – Raub im Sinne des § 249 des deutschen StGB – ist die beiderseitige Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, weil es sich um eine Katalogtat im Sinne des Art.2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischer Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (ABl.EG Nr. L 190 S.1) handelt. Der Verstoß gegen Art. 245 polnisches StGB stellt nach deutschem Strafrecht einen nach §§ 240,22,23 StGB strafbaren Nötigungsversuch dar. Auch die Voraussetzungen des § 81 Ziff. 1 IRG sind erfüllt. Beide Taten sind nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht. Art. 280 § 1 des polnischen StGB enthält eine Strafandrohung bis zu 12 Jahren, Art. 245 eine solche bis zu 5 Jahren. Ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit a in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 05.11.2009 an den Verfolgten insoweit ausgeführt: "Nach § 83 b Absatz 2 lit. a IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines ausländischen Staatsbürgers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Strafverfolgung abgelehnt werden, wenn er einem Deutschen gleichzustellen wäre. Nur dann bestünde Veranlassung, von den polnischen Behörden die Zusicherung zu erbitten, dass Sie im Falle einer in Polen gegen Sie verhängte Haftstrafe wieder nach Deutschland zurück überstellt werden. Ich kann jedoch nicht feststellen, dass Ihnen ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung in Deutschland zuzubilligen ist, welches das öffentliche Interesse an einer bedingungslosen Auslieferung zur Strafverfolgung nach Polen überwiegt. Nach zunächst vorübergehenden Aufenthalten haben Sie zwar bereits seit dem Jahr 2000 Ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Jedoch noch im selben Jahr sind Sie erstmals wegen Diebstahls auffällig geworden. Wegen zahlreicher Straftaten in der Zeit seit August 2003 sind Sie am 12.10.2004 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die Sie in der Zeit von Januar 2004 bis August 2006 teilverbüßt haben. Die Aussetzung des Strafrestes ist zwischenzeitlich widerrufen. Bereits im August 2007 sind Sie erneut straffällig geworden und 25.08.2008 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In dieser Sache befinden sich seit April 2008 erneut in Haft. In einem weiteren Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft A. gegen Sie bereits Anklage erhoben. Während der Zeit Ihres Aufenthalts in Deutschland haben Sie bisher drei Jahre in Haft verbracht und Ihre haftfreie Zeit zur Begehung von Straftaten genutzt. Ich habe daher davon abgesehen, von den polnischen Behörden die Zusicherung einer Rücküberstellung zu einer Strafvollstreckung in Deutschland einzuholen." Der vorstehenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend und die Auslieferung nicht von der Rücküberstellung des Verfolgten zur Strafvollstreckung abhängig zu machen, stimmt der Senat im Rahmen der von ihm nach § 79 Abs. 2 S.3 IRG vorzunehmenden Überprüfung nunmehr zu. In dem hier gegebenen Fall der Auslieferung zur Strafverfolgung ist für die Gleichstellung eines ausländischen Verfolgten mit einem Deutschen neben dem – hier jedenfalls seit dem Jahr 2000 vorhandenen – gewöhnlichen Aufenthalt weitere Voraussetzung, dass die Auslieferung eines Deutschen nach § 80 IRG nicht zulässig wäre. Das kann hier nicht angenommen werden. Da die Taten einen ausschließlichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedsstaat aufweisen, wäre die Auslieferung eines Deutschen unter der Voraussetzung der Sicherstellung der Rücküberstellung nach § 80 Abs. 1 IRG nicht unzulässig. In diesem Fall hat die Bewilligungsbehörde im Ermessenswege darüber zu befinden, ob sie – wenn sie nicht ein Bewilligungshindernis annimmt – eine Bewilligung jedenfalls von der Bedingung abhängig macht, dass der Verfolgte zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurück überstellt wird ( § 83 b Abs. 2 S.1 lit a i.V.m. § 80 Abs. 1 S.1 Nr. 1 IRG). Bei der Ermessensausübung hat die Bewilligungsbehörde vor allem den Anspruch des Verfolgten auf Resozialisierung und seinen in Deutschland bestehenden familiären und sozialen Bindungen Rechnung zu tragen. Allerdings ist eine Rücküberstellung zur Strafvollstreckung im Hinblick auf das Resozialisierungsziel regelmäßig nicht geboten, wenn der Verfolgte ausreisepflichtig ist ( Böse in : Grützner/Pötz/Kreß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 83 b Randnr.139) Das ist hier der Fall, nachdem der Verfolgte die Freizügigkeitsrechte gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU durch die bestandskräftig gewordene Verfügung der Ausländerbehörde der Stadt D. vom 12.01.2009 inzwischen verloren hat und infolgedessen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausreise verpflichtet ist. Die Ausreisepflicht schließt ein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland zwar nicht schlechthin aus. Ein Ausnahmefall, in dem derartiges in Betracht kommt (vgl dazu Böse a.a.O.) ist hier aber nicht zu erkennen. Sofern und sobald die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften einer Vorgehensweise nach § 456 a StPO zustimmen, kann daher die Auslieferung des Verfolgten nach Polen erfolgen.