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Beschluss

19 U 100/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0902.19U100.10.00
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Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 537/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 537/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer immateriellen und materiellen Schäden aus den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zutreffend verneint. Die Verletzungen der Klägerin sind weder auf die Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht der Beklagten, bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Verletzungen des Schwimmbadbenutzers entgegen zu wirken, noch einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte war nicht gehalten, ein gefahrloses Verlassen des Schwimmbeckens dergestalt sicherzustellen, dass sie den Handlauf der Ausstiegstreppe bis zum Abschluss der letzten Stufe der wasserabgewandten Seite führte oder ein anderes Profil für das Treppenpodest wählte. Es besteht kein allgemeines Verbot, andere zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Eine geschaffene Gefahrenquelle begründet eine Haftung erst dann, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können; andernfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (vgl. BGH NJW 2007, 1683, 1684; 2006, 2326; 2004, 1449, 1451; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 46). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, gewissenhafter und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2007, 1683, 1684; 2006, 2326). Die Anlagen einer Badeanstalt müssen deshalb so beschaffen sein, dass die Badegäste vor den Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind und auf die sie sich deshalb nicht einstellen können (vgl. BGH NJW 2004, 1449, 1450; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1100, sowie vom 17.12.2001 – 13 U 171/01 – Rn. 6, zitiert nach juris). Nach diesen Kriterien ist der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten. Der Umstand, dass der Handlauf etwa in Höhe des äußeren Abschlusses des Treppenpodests endet, stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keine Vernachlässigung der von der Beklagten zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen dar. An Hand dieser nach den Ausführungen des Landgerichts üblichen Treppengestaltung war für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, dass sie die untere Treppenstufe nur unter Zuhilfenahme des Geländers würde betreten können, wenn sie sich umdrehen und die Treppe rückwärts hinabsteigen würde. Eine solche Gehweise war, auch angesichts der geringen Höhe der Treppe, nicht mit besonderen Erschwernissen verbunden und der Klägerin deshalb ohne Weiteres zumutbar. Im Übrigen stand die Klägerin, als sie weggerutscht ist, nach ihren eigenen Angaben in der landgerichtlichen Verhandlung vom 06.05.2010 noch auf dem oberen Treppenpodest und damit in einem mit einem Handlauf versehenen Bereich. Zudem vermochte sie nicht mit Gewissheit zu erklären, dass sie den Handlauf zum Zeitpunkt des Sturzes überhaupt schon losgelassen hatte. Dann aber ist selbst bei (vorliegend nicht angezeigter) Annahme der Verletzung einer Schutz- und Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht ersichtlich, dass sich eine solche Pflichtverletzung auf den Sturz der Klägerin ausgewirkt hat. Ebenso wenig kann die Ausführung des Profils auf dem oberen Treppenpodest als unzureichend bewertet werden. Dessen Oberflächenstruktur ist nicht glatt, sondern uneben ausgeführt und hat dadurch die bei Nässe bestehende Rutschgefahr verringert. Dass der Bodenbelag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Schwimmbads (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1989, 736, 737; Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 823 Rn. 505) nicht der üblichen Bauweise oder den geltenden Sicherheitsanforderungen in Schwimmbädern entsprochen hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine über die sich daraus ergebenden Anforderungen hinausgehende Sicherheit vor Rutschgefahren kann aber kein Besucher eines Hallenbads erwarten (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Wagner a.a.O.). Dass bei einer anderen Ausgestaltung des Treppenprofils die Gefahr der Bildung eines Nässefilms möglicher Weise verringert gewesen wäre, begründet noch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Eine Pflicht, der Verwirklichung einer latenten Gefahr optimal entgegen zu wirken, besteht für den Betreiber einer Gefahrenquelle nicht. Dies gilt um so mehr, als im so genannten Nassbereich, zu dem auch der unmittelbar an das Schwimmbecken angrenzende Bereich gehört, immer mit Nässe und einer hierdurch bedingten Restglätte und Rutschigkeit des Bodenbelags zu rechnen ist. Insoweit ist die durch Wasser hervorgerufene Glätte in diesem Schwimmbadbereich eine übliche Begleiterscheinung, die für den Benutzer erkennbar ist und vor denen er sich durch eine gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt in Gestalt einer besonders vorsichtigen Gehweise selbst schützen muss (vgl. OLG Frankfurt vom 03.09.2001 – 16 U 195/00 – Rn. 8; OLG Hamm vom 05.09.1997 – 9 U 103/97 – Rn. 4; jeweils zitiert nach juris; OLG Hamm NJW-RR 1989, 736; Wagner a.a.O. Rn. 506). Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass sie die Ausstiegstreppe ohne das Vorhandensein eines rutschigen Nässefilms würde benutzen können. Dass sich auf dem Treppenpodest ein übermäßiger und im üblichen Schwimmbadbetrieb nicht vorhersehbarer Nässefilm gebildet hatte, vermochte auch die Klägerin – die zur konkreten Ursache ihres Sturzes keine Angaben machen konnte – nicht zu schildern. Soweit die Klägerin schließlich erstinstanzlich beanstandet hat, dass die vordere Kante der Schwimmbadtreppe nicht aufgeraut sei, ist hiervon ausweislich der vorgelegten Lichtbilder allenfalls ein schmaler, in seiner Breite nur einen geringfügigen Teilbereich einer Fußlänge einnehmender und deshalb zu vernachlässigender Bereich betroffen. Abgesehen davon ist an Hand der erstinstanzlichen Schilderungen der Klägerin nicht ersichtlich, dass diese zum Zeitpunkt ihres Sturzes bereits auf die vordere Kante des Treppenpodests getreten war und die dortige glatte Kante zu ihrem Wegrutschen beigetragen hat. Unter diesen Umständen hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen und/oder zu dem – an Hand der vorgelegten Lichtbilder ohne Weiteres erkennbaren - baulichen Zustand der Ausstiegstreppe ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass die von der Beklagten eingereichten Farbfotografien die Gegebenheiten vor Ort nicht hinreichend und/oder nur verzerrt wiedergeben, hat auch die Klägerin nicht vorgebracht. Im Übrigen ließen sich an Hand der von der Klägerin angebotenen Beweismittel die konkreten Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt im Nachhinein ohnehin nicht ermitteln. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihr gesetzten Frist.