Beschluss
9 U 105/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0903.9U105.10.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Gründe: I. Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Zahlungen weder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S.1. Alt. 1 BGB noch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen der Rückforderung wegen Leistungsfreiheit liegen nicht vor. Eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten mit den Folgen nach §§ 17 Abs. 6, 15 ARB 2000 kann nicht festgestellt werden. a) Ein Verstoß gegen die allgemeine Unterrichtungsobliegenheit nach § 17 Abs. 3 ARB 2000 ist nicht erkennbar. Bei Beantragung des Deckungsschutzes war die Problematik der Beweisfälligkeit im Ausgangsprozess noch nicht bekannt. Die Bitte um Kostendeckungszusage datiert vom 29.06.2005 (K 1). Die Klageschrift im Ausgangsverfahren LG Köln 8 O 438/05, dessen Akten der Senat beigezogen hat, ging am 20.10.2005 bei dem Landgericht ein. Das Pferd wurde nach den Feststellungen des Landgerichts am 29.07.2006 verkauft. Geht es um die Information über einen bereits laufenden Prozess – wie hier - greift § 17 Abs. 5 b) ARB 2000 ein. Danach muss der Versicherungsnehmer bzw. der Mitversicherte dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit geben. Der Versicherer ist über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem Laufenden zu halten. Der jeweilige Stand des Verfahrens muss aber grundsätzlich nur „auf Verlangen“ mitgeteilt werden (vgl. Bauer in Harbauer, ARB, 8. Aufl., § 17 ARB 2000 Rn 39 mit weiteren Nachweisen). Dass vorliegend die Klägerin die Beklagte aufgefordert hat, die Entscheidungen im Ausgangsprozess mitzuteilen, ist nicht ersichtlich. b) Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Ob die Voraussetzungen der Verursachung einer unnötigen Kostenerhöhung oder der Erschwerung der Kostenerstattung gegeben sind, erscheint bereits zweifelhaft, weil nicht festgestanden hat, dass durch ein der Beklagten zuzurechnendes Handeln oder Unterlassen eine unnötige Kostensteigerung entstanden oder die Kostenerstattung im Vorprozess behindert worden ist (vgl. Bauer, a.a.O., § 17 Rn 76). Eine etwaige Pflicht zur Klagerücknahme, der zudem der Prozessgegner hätte zustimmen müssen, dürfte nicht erfasst sein. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil der Bundesgerichtshof nunmehr die Auffassung vertritt, dass § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam ist (vgl. BGH Hinweis im Verfahren IV ZR 352/07; Wendt r+s 2010, 221; dazu Bauer, a.a.O., § 17 ARB 2000 Rn 76 a). Das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt nicht nur eine möglichst klare und durchschaubare Darstellung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners in einer für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlichen Formulierung, sondern zusätzlich, dass ihm auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit vermittelt werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Insoweit bestehen erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der genannten Klausel insgesamt (vgl. Wendt, a.a.O.) Zudem vertritt der BGH nunmehr die Ansicht, dass der Anwalt nicht Repräsentant des Rechtsschutzversicherungsnehmers ist, weil die anwaltlichen Aufgaben sich auf Interessenwahrnehmung im Einzelfall beschränken und damit keine Risikoverwaltung oder Vertragsverwaltung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Repräsentantenbegriff vorliegt (Wendt, a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt würde auch für § 17 Abs. 3 und 5 ARB 2000 gelten (vgl. dazu Bauer, a.a.O., Rn 76 a am Ende). Eine Anwendung von § 62 VVG a.F. kommt nach diesen Grundsätzen auch nicht in Betracht. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Eine Pflichtverletzung, die der Beklagten zuzurechnen ist, kann nicht festgestellt werden. Es ist nämlich nicht bereits gewiss, wie der Vorprozess vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln ausgegangen wäre, wenn der Sachverständige sein Gutachten erstattet hätte. Eine Anwendung von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB führt in diesem Zusammenhang nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine Pflicht zur Kostenerstattung des Beklagten im Ausgangsverfahren kann nach den Umständen nicht unterstellt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Veräußerung des Pferdes eine bewusste Beweisvereitelung im Ausgangsprozess darstellte. Vielmehr ist der Verkauf des Pferdes aus wirtschaftlichen Erwägungen nach den Umständen unabhängig von der Beweissituation in jenem Rechtsstreit zu sehen. II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen Besonderheiten hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht. Der Senat weist vorsorglich auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 dem Rechtsmittelführer verlorengehende Möglichkeit kostensparender Rücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG hin. Köln, den 03.09.2010 9. Zivilsenat