Beschluss
13 W 36/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0927.13W36.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, der Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, der Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu versagen. Gründe: Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Rechtsverteidigung der Beklagten, mit der sich diese gegen ihre Inanspruchnahme aus dem von der Klägerin gewährten Investitionskredit vom 2.6./4.6.2004 wendet, hat entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichende Erfolgsaussicht i.S. des § 114 ZPO: 1. Der Darlehensvertrag vom 2.6./4.6.2004, mit dem die Beklagte das von ihr der „K“ F C Rechtsanwalts GmbH (im Folgenden: K) aufgrund des Partnerschaftsvertrages vom 4.3./25.3.2004 zu gewährende – eigenkapitalersetzende – Gesellschafterdarlehen über netto 50.000,00 € finanziert hat, ist als solcher zwar mangels entsprechender Anhaltspunkte weder gem. § 138 BGB sittenwidrig – die finanzielle Überforderung der Beklagten als Darlehensnehmerin reicht hierfür nicht aus - noch aus anderen Gründen unwirksam. Die Beklagte kann dem mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch weder gem. § 826 BGB noch als Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) entgegen halten, die Klägerin habe das Darlehen in Kenntnis der – behaupteten – Sittenwidrigkeit des Partnerschaftsvertrages und in kollusivem Zusammenwirken mit der Geschäftsführung der K gewährt und damit bewusst das sittenwidrige Geschäftskonzept der K umgesetzt. Für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit der Geschäftsführung der K zum Nachteil der Beklagten oder einer Aufklärungspflichtverletzung fehlt es – auch wenn Vieles für die Sittenwidrigkeit des Partnerschaftsvertrages spricht (s. dazu unter 2.) – an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten. Die Beklagte stützt diesen Vorwurf lediglich darauf, dass der Klägerin der Partnerschaftsvertrag und das daraus ersichtliche „K-Konzept“ bei der Prüfung des Antrags auf Kreditgewährung vorgelegen habe und ihr deshalb eine Beurteilung der Unwirksamkeit des Vertrages möglich gewesen sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 19.3.2010 – Bl. 144 GA). Daraus ergibt sich jedoch – abgesehen davon, dass es auch an einem entsprechenden Beweisantritt fehlt – noch keine positive Kenntnis der Klägerin von einem die Sittenwidrigkeit des Partnerschaftsvertrages begründenden groben Missverhältnis zwischen Leistung (der Beklagten) und Gegenleistung (der K). Die Sittenwidrigkeit des Vertrages lag nämlich keineswegs auf der Hand, sondern bedurfte einer Bewertung der von der K zu erbringenden, vertraglichen Gegenleistungen, zu der die Klägerin als bloß finanzierendes Kreditinstitut – für den Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem Inhalt, den Partnerschaftsvertrag auf eine mögliche Sittenwidrigkeit zu überprüfen, gibt das Vorbringen der Beklagten nichts her - grundsätzlich nicht verpflichtet war. Dementsprechend behauptet die Beklagte in diesem Kontext nicht nur eine Kenntnis der Klägerin von der Sittenwidrigkeit des Partnerschaftsvertrages, sondern macht – im Widerspruch dazu – auch geltend (S. 3, 5 der Klageerwiderung vom 29.9.2009 – Bl. 48, 50 GA), die Klägerin hätte das vertragliche Ungleichgewicht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages mit der K erkennen müssen. 2. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat indessen aus anderen Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg: Der Partnerschaftsvertrag zwischen der Beklagten und der K ist – bei der im PKH-Verfahren lediglich veranlassten summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 114 Rdnr. 19 m.w.N.) – gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam. Dies kann die Beklagte ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin gem. § 359 BGB entgegen halten, denn der Partnerschaftsvertrag und der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag – bei dem es sich gem. § 507 BGB um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S. des § 491 BGB handelt – sind auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens als verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB anzusehen. a) Anders als das Landgericht hält der Senat den Rechtsstandpunkt der Beklagten, der Partnerschaftsvertrag sei wegen groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, für mindestens vertretbar; auch die Klägerin ist dem nicht ausdrücklich entgegen getreten (S. 1 des Schriftsatzes vom 20.1.2010 – Bl. 107 GA). Für das von der Beklagten nach Ziff. III des Vertrages in die GmbH einzubringende, kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen von 50.000,00 € erhielt diese gem. Ziff. 1.1 eine Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von lediglich 100,00 €. Als Honorar für ihre – vollzeitige - Anwaltstätigkeit stand der Beklagten nach Anlage 1 zum Partnerschaftsvertrag (Bl. 77 GA) ein Honoraranteil zwischen gerade einmal 10% (bei einem Jahresumsatz bis 10.000,00 €) und 55% (bei einem Jahresumsatz bis 315.000,00 €) des von ihr individuell erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Bruttoumsatzes zu, d.h. 6.000,00 € p.a. (= 500,00 € monatlich) bei einem Jahresumsatz von 30.000,00 €, 10.000,00 € p.a.(= 833,33 € monatlich) bei einem Umsatz von 40.000,00 € und 18.000,00 € p.a. (= 1.500,00 € monatlich) bei einem Umsatz von 60.000,00 €. Die K beanspruchte also gerade von den – bei Berufsanfängern wie der Beklagten typischerweise zu erwartenden - geringsten Jahresumsätzen (bis 30.000,00 €) zwischen 80% und 90% und selbst in den höheren Umsatzkategorien mindestens die Hälfte des persönlichen Umsatzes für sich. Für die Beklagte bestand zwar zusätzlich Aussicht auf einen sog. Filialanteil, der sich nach den Erläuterungen in Ziff. 1 der Anlage (Bl. 78 GA) nach den Gesamtumsätzen aller K-Anwälte einer Zweigniederlassung richtete und 5% der Summe aller ausgezahlten Honoraranteile einer Niederlassung betragen sollte; nach der beispielhaften Berechnung sollte dies jedoch unter Zugrundelegung eines Durchschnittserlöses von 79.500,00 € pro Rechtsanwalt nur zu einem Zusatzhonorar in Höhe von 1.685,00 € pro Jahr (= ca. 140,00 € monatlich) führen. Die monatlichen, den täglichen Lebensbedarf deckenden Entnahmen/Auszahlungen waren bis zum einem Jahresumsatz von 60.000,00 € auf – nur - 1.666,67 € beschränkt, in der nächsthöheren – von Berufsanfängern bei realistischer Betrachtung kaum zu erzielenden – Umsatzstufe von 80.000 € auf 2.473,75 €. Diese Vertragsregelungen begründen ein objektiv grobes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen, denn der Beklagten standen – abgesehen von der Unsicherheit, ob sie persönlich oder die Filiale überhaupt einen nennenswerten Umsatz würde erzielen können – selbst bei einem - als Berufungsanfängerin und Existenzgründerin vernünftigerweise kaum zu erwartenden - Jahresumsatz bis zu 60.000,00 € monatlich lediglich ein Honoraranteil von 1.500,00 € und Entnahmen in Höhe von 1.666,67 € zur Verfügung, von denen nach dem Vorbringen der Beklagten auch noch insgesamt 345,88 € Krankenversicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen aufzubringen waren. Dies liegt deutlich unter dem Betrag von 2.300,00 €, welchen der AGH NRW (Beschluss vom 2.11.2007 – 2 ZU 7/07) als Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines – angestellten – Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen bei Vollzeitstelle festgelegt hat. Nimmt man hinzu, dass K nach der vertraglichen Honoraranteilsberechnung von den von der Beklagten persönlich erzeilten Umsätzen zwischen 45% und 90% für sich vereinnahmen konnte, ist der Partnerschaftsvertrag jedenfalls im Hinblick auf die von der Beklagten zu erbringende Einlage von 50.000,00 € als anstößig anzusehen. Die von der K nach Ziff. II des Partnerschaftsvertrages zu erbringenden Zusatzleistungen (Stellung von Kanzleiräumen und Geschäftsausstattung, Entlohnung und Fortbildung der nicht anwaltlichen Mitarbeiter, Übernahme von Versicherungen und Kammerbeiträgen sowie des Mahn- und Vollstreckungswesens) führen schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Beklagte – anders als bei einem Anstellungsverhältnis - für die der K daraus entstehenden Verbindlichkeiten mit ihrer Gesellschaftereinlage von 50.000,00 € haftet. Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB wird die Beklagte im Hauptsachverfahren voraussichtlich beweisen können: Nach Lage der Dinge spricht alles dafür, dass die damaligen Geschäftsführer der K – denen bewusst war, dass die Beklagte die Gesellschaftereinlage von 50.000 € fremdfinanzieren und deshalb mit den monatlichen Entnahmen in Höhe von 1.666,67 € außer den Sozialversicherungsabgaben auch noch den Kapitaldienst würde bestreiten müssen - in Kenntnis der realistischen Umsatzerwartungen die Beklagte unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit zum Vertragsschluss veranlasst haben. b) Die Sittenwidrigkeit des Partnerschaftsvertrages berechtigt die Beklagte, die Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin gem. § 359 S. 1 BGB zu verweigern. Unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens sind beide Verträge i.S. von § 358 Abs. 3 BGB miteinander verbunden. Dies ergibt sich zwar nicht aus der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, denn diese greift nur ein, wenn der Darlehensvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Darlehensnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertreiber/Vermittler dem Interessenten – anders als hier - zugleich mit dem zu finanzierenden Vertrag einen Darlehensantrag des Darlehensgebers vorlegt, der - zuvor gegenüber dem Unternehmer eine Finanzierungszusage abgegeben hat (vgl. BGH NJW 06, 1788; 07, 3200; NJW-RR 08, 1436). Eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB kann jedoch auch dann vorliegen, wenn im Einzelfall aufgrund verschiedener Indizien anzunehmen ist, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig – nicht notwendig auf Dauer – mit dem Vertreiber oder Verkäufer bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat (vgl. BGH WM 05, 843, 844; 06, 220, 222). Als Indizien – die für die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht kumulativ vorliegen müssen – kommen u.a. die zeitliche Nähe von finanziertem Geschäft und Kreditanfrage, die Zweckbindung des Darlehens und die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Unternehmer in Betracht. Die vorgenannten Indizien sind im Streitfall gegeben. Dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 2.6./4.6.2004 mehr als zwei Monate nach Abschluss des Partnerschaftsvertrages (4.3./25.3.2004) erfolgte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte – nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen (S. 4 des Schriftsatzes vom 19.3. 2010 – Bl. 146 GA; S. 4, 5 des Schriftsatzes vom 7.7.2010 – Bl. 175, 176 GA) auf Veranlassung der Geschäftsführung der K - sich bereits mit Schreiben vom 24.3.2004 (Bl. 121 GA) wegen der von ihr beabsichtigten Gründung einer K-Filiale in Bremen an die Klägerin gewandt, mit Schreiben der Klägerin vom 4.5.2004 eine „Finanzierungsbestätigung K“ erhalten und vor Abschluss des Darlehensvertrages – nur - noch die Bewilligung von Finanzmitteln aus dem Startgeldprogramm der KfW abgewartet werden musste. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Klägerin mindestens eine weitere Gesellschaftsbeteiligung eines Rechtsanwalts an der K finanziert hat (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.12.2009 – Bl. 108 GA) und steht zu Beweis, dass die Klägerin mit der „K“ schon vor dem Eintritt der Beklagten zusammengearbeitet hat (S. 4 des Schriftsatzes vom 19.3.2010 – Bl. 146 GA) und auch der Geschäftsführer und Gründer der K – Herrn F C – ihr in den Vertragsverhandlungen erklärt habe, die Klägerin stehe in enger Geschäftsbeziehung mit der K und die Finanzierung sei für sie, die Beklagte, gleichsam schon vorbereitet (S. 5 des Schriftsatzes vom 7.7.2010 – Bl. 176 GA). Danach spricht – auch wenn andere Indizien wie etwa eine einheitliche Vertragsgestaltung oder die wechselseitige Bezugnahme auf den anderen Vertrag fehlen – eine im Rahmen des § 114 ZPO hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich im Hauptsacheverfahren eine wirtschaftliche Einheit von Partnerschafts- und Darlehensvertrag feststellen lässt. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung versagt werden. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 115 ZPO) an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wir die Beklagte eine aktuelle Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorzulegen haben, in der sie auch darzulegen hat, was mit dem Haus- und Grundbesitz geschehen ist, den sie in der vertraulichen Selbstauskunft vom 23.3.2004 (Bl. 125 GA) mit einem – auf Mieteinnahmen hindeutenden – Ertragswert von 49.500 € angegeben hat. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.