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Beschluss

20 U 5/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1018.20U5.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 26 O 198/06 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. 3 Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. August 2010 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 7. Oktober 2010 veranlasst keine davon abweichende Beurteilung. 4 Der Behauptung des Klägers, es habe „andere diagnostische Verfahren“ gegeben, deren Durchführung anhand der Akten nicht erkennbar sei, ist nicht zu entnehmen, welcher konkrete Vorwurf gegenüber dem Sachverständigen Dr. T. erhoben werden soll. Dieser hat - wie bereits mit dem Hinweisbeschluss vom 23. August 2010 näher ausgeführt - alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Beantwortung der Beweisfrage herangezogen. Der Kläger hat auch mit seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 nicht schlüssig dargelegt, inwiefern entweder bildgebende Verfahren oder weitere Diagnostik (welche genau?) im Begutachtungszeitpunkt im Sommer 2008 geeignet gewesen sein sollen, das Vorliegen eines Morbus Sudeck am 29. Juni 200 5 zu beweisen, sondern vermutet letztlich nur, dass dies möglich sein müsse. Bloße Vermutungen sind indes nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. zu erschüttern; Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung besteht nicht. 5 Die von dem Kläger nach wie vor begehrte Vernehmung der Zeugen O., P. und H. kommt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23. August 2010, die nicht ergänzungsbedürftig sind, nicht in Betracht. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 7 Streitwert für das Berufungsverfahren: € 361.535,20 8 (davon € 269.503,- für den Antrag zu 2., € 42.948,36 = € 1.022,58 x 12 x 3,5 gemäß § 9 ZPO für den Antrag zu 3. und € 49.083,84 = € 1.022,58 x 48 für den Antrag zu 4.)