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Beschluss

6 AuslS 101/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1020.6AUSLS101.09.00
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Tenor

1. Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund der polnischen Rechtshilfeersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Katowice vom 5. Mai 2008 und 12. November 2008 in der Fassung der Ersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 11. Dezember 2009 und 27. Mai 2010 - Geschäftsnummer Ap V Oz 33/09 (PR IV-III Oz 18/08) - ist zulässig, soweit es die Herausgabe von beglaubigten Kopien sämtlicher Unterlagen betrifft, die in irgendwelchem Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Erwerb der Anteile an der Q. U. D. (QUD) durch die E. V. AG bzw. die W. Deutschland GmbH von der Firma F. AG stehen, - einschließlich der betriebsinternen Korrespondenz, e-Mail-Kommunikation, den Vorlagen an den Vorstand und den Aufsichtsrat - enthalten in dem Aktenordner mit der Beschriftung:

"StA Bonn 663 Js 208/08 - Rechtshilfe für StA Kattowitz (Polen) Kopien/ Asservate/ Ausdrucke/Datensicherung/Durchsuchung vom 24.9.2008 V.AG / W.".

Die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung steht unter der Bedingung, dass in die angeführten Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluß des durch die polnischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens ausschließlich etwaigen Beschuldigten zu Verteidigungszwecken Einsicht gewährt werden darf.

2. Die insoweit erhobenen Einwendungen der betroffenen Unternehmen werden zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe betreffend die Herausgabe des "Rahmenvertrages zwischen der E. V. AG, W. Deutschland GmbH, F. Aktiengesellschaft, Mega Investments GmbH" wird zurückgestellt.

Entscheidungsgründe
1. Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund der polnischen Rechtshilfeersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Katowice vom 5. Mai 2008 und 12. November 2008 in der Fassung der Ersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 11. Dezember 2009 und 27. Mai 2010 - Geschäftsnummer Ap V Oz 33/09 (PR IV-III Oz 18/08) - ist zulässig, soweit es die Herausgabe von beglaubigten Kopien sämtlicher Unterlagen betrifft, die in irgendwelchem Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Erwerb der Anteile an der Q. U. D. (QUD) durch die E. V. AG bzw. die W. Deutschland GmbH von der Firma F. AG stehen, - einschließlich der betriebsinternen Korrespondenz, e-Mail-Kommunikation, den Vorlagen an den Vorstand und den Aufsichtsrat - enthalten in dem Aktenordner mit der Beschriftung: "StA Bonn 663 Js 208/08 - Rechtshilfe für StA Kattowitz (Polen) Kopien/ Asservate/ Ausdrucke/Datensicherung/Durchsuchung vom 24.9.2008 V.AG / W.". Die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung steht unter der Bedingung, dass in die angeführten Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluß des durch die polnischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens ausschließlich etwaigen Beschuldigten zu Verteidigungszwecken Einsicht gewährt werden darf. 2. Die insoweit erhobenen Einwendungen der betroffenen Unternehmen werden zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe betreffend die Herausgabe des "Rahmenvertrages zwischen der E. V. AG, W. Deutschland GmbH, F. Aktiengesellschaft, Mega Investments GmbH" wird zurückgestellt. G r ü n d e : I. Die polnischen Justizbehörden (Landesstaatsanwaltschaft und Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice) führen Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts im Zusammenhang mit der Übernahme von Anteilen des polnischen Mobilfunkanbieters Q. U. D. (im folgenden : QUD) durch die V. AG (im folgenden: V.AG) bzw. deren Tochtergesellschaft W. Deutschland GmbH (im folgenden: W.) im September / Oktober 2006. Die Ermittlungen gehen zurück auf eine Strafanzeige "wegen Gläubigerbenachteiligung" des auf dem polnischen Mobilfunkmarkt im Wettbewerb mit der V.AG bzw. der W. stehenden französischen Unternehmens X. S.A., das den Erwerb der QUD-Anteile durch die V.AG / W. für rechtsungültig hält und sich durch die Vorgänge geschädigt fühlt. Für den Erwerb von 226.080 Anteilen der der polnischen Aktiengesellschaft F. als Großaktionär gehörenden QUD leisteten die V.AG bzw. die W. im Zeitraum September / Oktober 2006 Zahlungen in Höhe von 718 Mio. €. Die polnischen Behörden gehen aufgrund von Beschuldigten- und Zeugenaussagen von dem Verdacht aus, dass von den Zahlungen ein Teilbetrag in Höhe von 193 Mio € nicht an die F. AG, sondern auf näher bezeichnete Auslandskonten in Zypern ansässiger Firmen geflossen seien, von wo wiederum 100 Mio € nach Polen – mutmaßlich an den in der F. AG beherrschenden Einfluss ausübenden polnischen Geschäftsmann T. A. – zum Nachteil der Gläubiger der insolventen F. AG zurückgeflossen seien. Auf Ersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Katowice vom 05.05.2008 hat die Staatsanwaltschaft Bonn Rechtshilfe zunächst hinsichtlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume der V.AG und der W. sowie die Beschlagnahme von als Beweismittel in Betracht kommenden Geschäftsunterlagen bewilligt. Das Amtsgericht Bonn hat daraufhin am 15.09.2008 einen entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen, der am 24.09.2008 vollzogen worden ist. Im Anschluss an die Durchsuchung und Sicherstellung haben die beiden betroffenen Unternehmen V.AG und W. gegen die Herausgabe der vollständigen Unterlagen Einwendungen erhoben. Sie machen geltend, es handle sich bei den Unterlagen in Teilen um sensible Geschäftsdokumente, an deren Inhalt ein hohes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Es müsse Schutz vor dem Unternehmen X. S.A. gewährleistet sein, mit dem sich die V.AG seit Jahren in zahlreichen und mit großem Aufwand geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Anteile an der QUD befinde. Das Unternehmen X. S.A. trete in dem polnischen Verfahren als Geschädigter auf, habe in dieser Eigenschaft ein Akteneinsichtsrecht und könne sich so Kenntnis vom Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsunterlagen verschaffen. Das Recht des Unternehmens X. S.A. auf Akteneinsicht haben die polnischen Behörden bestätigt. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat aus Anlass der in dem Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge und aufgrund der von den polnischen Behörden zur Verfügung gestellten Vernehmungsprotokolle ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung im Geschäftsverkehr gegen Verantwortliche der V.AG eingeleitet (Az. 430 Js 1073/08). Dieses Verfahren ist am 20.03.2009 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bonn geht davon aus, dass der Geschäftsmann T. A. schon bei früheren Verhandlungen in den Jahren 2003/2004 vergeblich materielle Vorteile für sich gefordert habe. Danach seien die Verhandlungen wegen juristischer Auseinandersetzungen mit X. abgebrochen und erst ab September 2004 unter neuer Verhandlungsführung wieder aufgenommen worden. Zu den späteren Zahlungen von 718 Mio. € im Jahre 2006 sei durch die V.AG nachvollziehbar dargelegt worden, dass sie in vollem Umfang als Kaufpreis für den Anteilserwerb geflossen seien. Soweit Teile der Gelder durch T. A. an weitere, von ihm ebenfalls beherrschte Firmen mit Sitz auf Zypern verschoben worden seien und darin eine strafbare Gläubigerbenachteiligung der Gläubiger der insolventen F. AG liegen könne, ergäben sich auf deutscher Seite keine Verdachtsmomente für eine Beteiligung. Die polnischen Behörden haben mit Schreiben vom 12.11.2008 zunächst um die Herausgabe der sichergestellten und im einzelnen bezeichneten Unterlagen gebeten (Bl. 539-542 d. A.) Ihnen ist daraufhin mit Einwilligung der betroffenen Unternehmen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.06.2009 ein Teil davon übermittelt und zur Erläuterung der Vorgänge um den Erwerb der Anteile der QUD ein im Auftrag der V.AG angefertigtes Memorandum der Rechtsanwaltskanzlei I. N. vom 5.6.2009 übergeben worden. (vgl. Bl. 590 d. A.) Unter Berücksichtigung dessen haben die V.AG sowie die W. mit Schriftsatz vom 18.09.2009 bei dem Oberlandesgericht beantragt, das Herausgabeersuchen für unzulässig zu erklären, hilfsweise den polnischen Behörden die Vorlage weiterer Unterlagen und Angaben aufzugeben, und weiter hilfsweise die Leistung der Rechtshilfe auf bestimmte Unterlagen und unter der Auflage unverzüglicher Rückgabe zu beschränken. In der Antragsschrift werden unter Vorlage umfangreicher Unterlagen insbesondere die Ausführungen zum Geheimhaltungsinteresse vertieft. Es sei zu befürchten, dass das Unternehmen X. im Falle der Einsicht in die Geschäftsunterlagen mit den daraus gewonnenen Informationen mißbräuchlich eine weitere Prozesslawine auslösen werde. Im einzelnen wird ausgeführt, der Schutz nach den polnischen Gesetzen sei unklar; das Akteneinsichtsrecht könne nach den polnischen Gesetzen und den hierzu von den polnischen Behörden erteilten Auskünften nicht wirksam begrenzt werden; die Unterlagen hätten nur geringen Beweiswert; angesichts der Einstellung des inländischen Ermittlungsverfahrens komme der Sache insgesamt nur geringe Bedeutung zu, so dass die Leistung von Rechtshilfe unverhältnismäßig sei. Außerdem wird beanstandet, dass das Ersuchen nicht den Förmlichkeiten des 10. Teils des IRG entspreche. Die polnischen Behörden haben inzwischen mit Schreiben vom 11.12.2009 ihr Rechtshilfeersuchen mit Blick auf die bereits erhaltenen Unterlagen dahin eingeschränkt, es solle – je in beglaubigter Kopie - übergeben werden der "Rahmenvertrag" zwischen der V.AG/O. und der F. AG das "Verhandlungsverfahren des Erwerbs der Anteile an der QUD durch die V.AG von der F. AG " betr. digitale Unterlagenkopien Mit Schreiben vom 27.5.2010 sind dazu nähere Erläuterungen abgegeben worden, die auch den Geheimnisschutz betreffen. Die V.AG und die W. haben mit Schriftsatz vom 20.9.2010 an ihren Einwendungen festgehalten und beantragen weiterhin, die Herausgabe auch in dem jetzt noch begehrten Umfang für unzulässig zu erklären; den "Rahmenvertrag" gebe es ohnehin nicht, wie in dem den polnischen Behörden bereits übergebenen Memorandum der Rechtsanwaltskanzlei I. N. näher dargestellt. Die StA Bonn hält (inzwischen) die Leistung der Rechtshilfe für zulässig, sofern dem für berechtigt gehaltenen Geheimhaltungsinteresse der beiden Unternehmen ausreichend Rechnung getragen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Vorgänge vorgelegt mit dem nunmehrigen Antrag, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die erbetene Rechtshilfe nach den jetzt vorgelegten Unterlagen gegeben sind. II. Die Leistung von Rechtshilfe ist in dem aus Ziff. 1 der Beschlussformel ersichtlichen Umfang unter der angegebenen Bedingung zulässig. 1. Die beiden Unternehmen V.AG und W. sind als von der Herausgaberechtshilfe Betroffene im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 2 Alt.2 IRG anzusehen und daher Antragsberechtigte nach dieser Bestimmung (vgl. dazu SenE vom 27.7.04 - Ausl 92/04 - ). Nach § 61 Abs. 1 S.2 Alt. 2 IRG hat das Oberlandesgericht auf Antrag desjenigen, der geltend macht, durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt zu werden, über die Rechtmäßigkeit der Leistung der Rechtshilfe zu entscheiden, die sich nach § 66 IRG beurteilt. Die Unternehmen V.AG und W. sind dabei nicht als "Betroffene" iSd § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG anzusehen, weil sich das polnische Strafverfahren – jedenfalls soweit ersichtlich – nicht gegen sie bzw. gegen ihre Organe im Sinne von § 14 StGB richtet. Die beiden Unternehmen sind vielmehr "Dritte" iSv § 66 Abs. 1 Nr. 3 IRG, so dass bei Leistung der Rechtshilfe ihre Rechte zu wahren sind (zum unterschiedlichen Verständnis des Begriffs des "Betroffenen" in § 61 und § 66 vgl Schomburg/Lagodny IRG 4. Aufl. § 61 Rz 14). 2. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist nicht nur die Frage der Sicherung der Rechte Dritter, die nur für das Antragsrecht nach § 61 Abs. 1 S.2 IRG von Bedeutung ist. Es sind vielmehr umfassend die in § 66 IRG normierten Voraussetzungen der Rechtshilfe bei Herausgabe von Gegenständen zu prüfen. a) Die Leistung der – nach bereits stattgefundener Durchführung und Beschlagnahme – nur noch auf Herausgabe von Unterlagen gerichteten Rechtshilfe richtet sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nach dem 10. Teil des IRG ("Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der EU"). Die §§ 94 ff IRG – die den Rahmenbeschluß des Rates vom 22.7.03 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der EU – RbSich - umsetzen – betreffen nicht die Herausgabe von Gegenständen, die sich über § 1 Abs. 3 IRG weiterhin nach den sonstigen rechtshilferechtlichen Verfahren richtet, hier dem EuRhÜbK vom 20.4.1959 (vgl Grützner/Pötz/Kreß- Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 94 Randz. 2). Das ergibt sich aus Art. 10 RbSich und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des RbSich, in dem es heißt - vgl GesetzE der BReg S.13 - "Der Anwendungsbereich des RbSich ist auf die bloße Sicherstellung ... eines Beweismittels begrenzt. Die Herausgabe eines Gegenstandes ... richtet sich dagegen grundsätzlich nach den sonstigen rechtshilferechtlichen Verfahren, etwa nach dem EuRhÜbk, vgl Art. 10 Abs. 2 RbSich. Aus § 91 IRG-E folgt, dass die Regelungen des 10. Teils zum sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedsstaaten den übrigen Vorschriften des IRG und den in § 1 Abs. 3 IRG genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgehen. ... Allerdings finden auch hier die ... völkerrechtlichen Vereinbarungen hilfsweise Anwendung, soweit die Regelungen des neuen 10. Teils nicht abschließend sind." Die Bestimmung des § 97 IRG betr. Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln regelt durch Verweisung auf § 94 Abs. 1 IRG lediglich einen für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Teilaspekt, nämlich den Verzicht der Prüfung auf beiderseitige Strafbarkeit. Die Einwendungen der Antragsteller zu nicht beachteten Förmlichkeiten nach dem 10. Teil des IRG greifen daher nicht durch. b) Die förmlichen Voraussetzungen des nach alledem auf das Rechtshilfeersuchen anzuwendenden EuRhÜbK vom 20.4.1959 in Verbindung mit dem deutsch-polnischen Ergänzungsvertrag vom 17.7.2003 – ErgV – (zitiert bei Schomburg/Lagodny S.674 ff) sind erfüllt: - Das ergänzende Ersuchen vom 12.11.2008 enthält die in Art. 14 EuRhÜbK geforderten Angaben und ist auf dem in Art. 10 Abs. 1 ErgV vorgesehenen Weg zulässig unmittelbar an die StA Bonn übermittelt worden. - Nach § 66 Abs. 2 Ziff.1 IRG, Art. 5 Abs. 1 lit a EuRhÜbK iVm Art. 3 Abs. 1 S.1 ErgV muß bei Herausgabeersuchen die beiderseitige Strafbarkeit gegeben sein. Das ist bei den in Betracht kommenden Straftatbeständen der Geldwäsche, der Untreue sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unproblematisch. - Die nach Art. 3 Abs. 1 S.2 ErgV (gleichlautend mit § 66 Abs. 2 Ziff. 2 IRG) erforderliche Beschlagnahmeanordnung des ersuchenden Staates liegt – entgegen der Auffassung der Antragsteller – vor : Es handelt sich um die Durchsuchungsbeschlüsse der Landesstaatsanwaltschaft Katowice vom 30.04.2008 (Bl. 54 dA., die Bezeichnung als "Vernehmungsbeschluß" ist ein Übersetzungs/Schreibfehler, wie sich aus Bl. 47 ergibt) sowie vom 29.8.2008 (Bl. 424 d.A.) Die Anordnungen genügen den Anforderungen der Entscheidung BGHSt 27,222. Danach sind an einen Beschlagnahmebeschluss die gleichen Anforderungen wie nach deutschem Recht zu stellen, d.h. : es muß eine Straftat vorliegen, für das die herauszugebenden Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können, wobei eine nicht nur entfernte Möglichkeit ausreicht; die Schriftstücke müssen nicht einzeln aufgeführt und die Notwendigkeit der Herausgabe nicht für jedes Schriftstück dargelegt werden; es genügt eine so genaue Bezeichnung, dass eine Identifizierung möglich ist. Hier sind die (jetzt noch) erbetenen und herauszugebenden Unterlagen in dem vorbeschriebenen Sinne mit ausreichender Genauigkeit bezeichnet. c) Nach § 66 Abs. 2 Ziff.3 IRG sind Rechte Dritter zu schützen. Zu den Rechten zählen nach der Rechtsprechung des BGH auch Geheimhaltungsrechte, um zB geschäftliche Beziehungen geheim halten zu können. Es sollen in die anzustellende Prüfung der Verhältnismäßigkeit mindestens alle grundrechtlich geschützten Rechte (hier insbesondere die Art. 12 und 14 GG) einzubeziehen sein (BGHSt 27,222; 33,196; Schomburg/Lagodny § 66 Rz 27). Das Vorbringen der Antragsteller, es bestehe die Gefahr des Mißbrauchs der herauszugebenden Unterlagen, die das Unternehmen X. S.A. bei weiteren Prozessen um die QUD-Anteile zum eigenen Vorteil nutzen könne, erscheint schlüssig. Die Unterlagen betreffen u.a. Verhandlungsstrategien und Handlungsoptionen für die unvermindert andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Unternehmen X. S.A. um den Erwerb der QUD-Anteile. Durch ihre Offenlegung würde das durch Art. 14 GG geschützte Recht der Antragsteller am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt. Die bisher nicht herausgegebenen, in einem Aktenordner mit der Beschriftung "Rechtshilfe für StA Kattowitz" zusammengestellten Unterlagen enthalten praktisch den gesamten internen e-mail-Verkehr der Vorstandsmitglieder und des Chefjustiziars der V.AG und spiegeln den Gang der Verhandlungen und die internen Überlegungen seit dem Jahr 2003 bis Ende August 2008 wieder. Es finden sich umfangreiche als "streng vertraulich" gekennzeichnete Vorlagen für Vorstand und Aufsichtsrat. Das letzte Dokument datiert – soweit ersichtlich – vom 29.08.2008 und betrifft den 9-seitigen Entwurf eines "möglichen Dreiparteien-Vergleichs der V.AG mit X. und F. in Bezug auf QUD". Darin sind u.a. Zahlungen der V.AG an X. + F. von bis zu 2.143 Mio € vorgesehen (Asservat 1.18). In dem bereits erwähnten Memorandum wird die Auseinandersetzung um die QUD als "eine der am intensivsten und härtesten geführten und langwierigsten Streitigkeiten zwischen europäischen Großunternehmen während der vergangenen 10 Jahre" geschildert; die Prozesse würden weltweit – u.a. in Seattle, Paris , Warschau, Hamburg, Wien und Genf – geführt. Aus dem Geschäftsbericht der V. AG für das Jahr 2009 geht hervor, dass die juristische Auseinandersetzung unvermindert fortgesetzt wird und im Oktober durch das Berufungsurteil eines polnischen Gerichts der rechtmäßige Erwerb der QUD-Anteile durch die V.AG wieder in Frage gestellt worden ist; X. fordert darüber hinaus vom polnischen Staat Schadensersatz in Milliardenhöhe; die V.AG befürchtet, dass X. damit auch Druck auf Behörden und Gerichte ausüben will, um X. bei seinen Zivilrechtsstreitigkeiten zu Hilfe zu kommen. Das mag eine interessengeleitete Sichtweise sein, aber die Prozesslawine belegt doch eindrucksvoll, dass der Streit um die QUD mit allen Mitteln geführt wird. Die Waffengleichheit in dieser Auseinandersetzung würde verletzt, wenn das Unternehmen X. interne Unterlagen der Antragsteller in die Hände bekäme und für seine Zwecke verwenden könnte. d) Nach der Rechtsprechung des BGH können Geschäftsinteressen die völlige oder teilweise Versagung der Rechtshilfe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur ausnahmsweise rechtfertigen; namentlich, wenn die drohenden Nachteile, gemessen an der Bedeutung der Strafsache, der Beweiserheblichkeit der Urkunden, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und gegenseitiger Unterstützung bei der Verbrechensbekämpfung unverhältnismäßig groß erscheint. Eine Gefahr, dass bei der Herausgabe von Fotokopien Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, kann nur dann zu einer Beschränkung der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens führen, wenn dadurch zugleich wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland berührt werden (BGHSt 27, 222). Nach diesen Kriterien kommt eine Versagung der Rechtshilfe nicht in Betracht, wenn das Geheimhaltungsbedürfnis der Antragsteller durch den ersuchenden Staat ausreichend gewährleistet erscheint. Das ist nach den bisherigen Erkenntnissen zweifelhaft, die bestehenden Zweifel können aber durch die gestellte Bedingung hinreichend ausgeräumt werden. 3. Zur polnischen Rechtslage betr. den Geheimnisschutz haben nach einem Vermerk anlässlich einer Besprechung nach der Durchsuchung die dabei anwesenden polnischen Staatsanwälte (vgl. Bl. 472 d.A.) folgende mündliche Ausführungen u.a. zur Frage der Geheimhaltungsmöglichkeiten gemacht: Gegenstand der Anzeige der X. sei der Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung; X. sei Gläubiger der F.. Nach polnischem Recht stünden der X. somit im Grundsatz die gleichen Rechte wie jedem Geschädigten einer Straftat zu, nämlich das Recht auf Akteneinsicht. Hiervon gebe es zwei Ausnahmen: Nach Art. 156 StPO könne die Staatsanwaltschaft dem Geschädigten die Einsichtnahme in bestimmte Akten- und Beweismittelbestandteile untersagen. Hiergegen stände dem Geschädigten ein Rechtsmittel zu, über das die vorgesetzte Staatsanwaltschaft entscheide. Auch sei die Anwendung des "Gesetzes zum Schutze vertraulicher Informationen" möglich. Er – der anwesende polnische Staatsanwalt – könne bei der Landesstaatsanwaltschaft den Antrag stellen, einzelne Dokumente unter besondere Geheimhaltung zu stellen, die dann getrennt und gesichert aufbewahrt würden. Einsichtnahme sei nur der Staatsanwaltschaft möglich. Hilfreich sei es, die Unterlagen, die dem privilegierten Schutz unterfallen sollen, konkret zu benennen; der Schutz könne in der Regel nicht allen Beweismitteln zuteil werden. In einem späteren gerichtlichen Verfahren sei es ebenfalls möglich, bestimmte Unterlagen mit Geheimschutz zu versehen. a) Im Anschluss hieran haben die polnischen Behörden entsprechend der bei der Besprechung geäußerten Bitte zur Rechtslage schriftlich folgendes mitgeteilt ( zu vgl. Bl. 550 ff. d. A.): Nach Art. 181 § 2 der polnischen StPO von 1967 "bestimmt der Justizminister durch Verordnung die Vorgehensweise bei der …. Einsicht in …. andere Dokumente und Gegenstände, die Angaben enthalten, welche …. Berufsgeheimnissen unterliegen, sowie auch die zulässige Form, in der Entscheidungen und Prozeßschriftstücke auf solche … Dokumente Bezug nehmen können; dabei ist zu beachten, dass Geheimnisse vor ungerechtfertigter Offenbarung geschützt werden müssen". Die hierzu ergangene Verordnung vom 18.6.2003 lautet - auszugsweise- : § 8 "Die entsprechende Geheimnisklausel ergibt (wohl : erteilt ) der Gerichtsvorsitzende … oder der Leiter der … Staatsanwaltschaft gem. dem Gesetz vom 22.1.99 über den Schutz von Geheiminformationen, indem er das Dokument oder die Akten mit Datum und Unterschrift … versieht." § 9 Akten …, die mit der Klausel "streng geheim", "geheim" oder "vertraulich" versehen sind, werden in der Geheimkanzlei des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft … verwahrt. Akten …, die mit der Klausel "vorbehalten" versehen sind, können außerhalb der Geheimkanzlei … in verschlossenen Möbeln platziert werden." Nach Art. 226 polnische StPO gelten bei der Entscheidung, ob Dokumente, die Informationen enthalten, die … einem Berufsgeheimnis unterliegen, als Beweismittel verwertet werden können, die Verbote und Einschränkungen der Art. 178 bis 181 entsprechend. b) Im Ersuchen vom 12.11.08 ist hierzu folgende Zusicherung abgegeben worden : "…möchte ich mitteilen, dass die Unterlagen, die ein Dienstgeheimnis des Unternehmens darstellen, bez. Art. 181 § 2 im Zusammenhang mit Art. 226 sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen geschützt werden. Den Akten … werden nur die Unterlagen beigelegt werden, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen und sich in den Grenzen des Rechtshilfeersuchens halten. Die Unterlagen werden nach § 8 der VO (s.o.) mit der Klausel "vorbehalten" versehen und gem. § 9 verwahrt. Zugang der Verfahrensparteien zu den Unterlagen, darunter die ihre Befugnisse realisierende Geschädigte X. S.A., wird der Reglementierung gem. Art. 156 § 5 StPO (liegt nicht vor) unterliegen, weil die eventuelle Offenbarung der Unterlagen zur Verletzung wichtiger wirtschaftlicher Interessen dieser Unternehmen führen könnte, sowie es zur Folge die Verletzung des Vertrauens der Marktteilnehmer in die Glaubwürdigkeit solches Unternehmens haben könnte. Zusammenfassend wird das das Verfahren führende Organ die Vorschriften, die ihm den breitesten Schutz des Unternehmensgeheimnisses ermöglichen, anwenden, ohne die Grundbefugnisse dieser Unternehmen zu verletzen, reglementieren wird, und dabei jederzeit Rücksicht auf das Gute des Verfahrens und auf den grundsätzlichen Verfahrensgegenstand nehmen wird". c) Mit Schreiben vom 27.5.2010 haben die polnischen Behörden folgendes mitgeteilt (deutsche Übersetzung) "Die Formulierung aus dem Schreiben der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 11.12.2009 " dass bei Übergabe der ersuchten Unterlagen an die hiesige Berufungsstaatsanwaltschaft ihre Auswertungsart vorbehalten bleibt," ist so zu verstehen, dass die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice auf der Untersuchungsetappe die Unterlagen keinen Beteiligten am Vorverfahren offenlegt. Diese Unterlagen können auf der Untersuchungsetappe dann offengelegt werden, wenn jemandem Vorwürfe dargelegt werden und diese Person um die Kenntnisnahme der Untersuchungsmaterialien in der Abschlußetappe ersuchen wird". 4. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sind folgende Umstände gegeneinander abzuwägen: Es geht den Antragstellern nicht darum, die Herausgabe der Unterlagen schlechthin abzuwehren, sondern um den Schutz ihrer Rechte gegenüber dem Unternehmen X. S.A.. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um den Verdacht einer schwerwiegenden Straftat von ganz erheblicher Bedeutung (Geldwäsche/Bestechung/ Veruntreuung mit/von Geldern in 3-stelliger Millionenhöhe). An den Beweiswert der Unterlagen sind keine besonderen Anforderungen zu stellen; § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG ist "denkbar weit" auszulegen. Den Beweiswert kann letztlich der ersuchende Staat erst beurteilen, wenn er die Beweise erhalten hat (Grützner/Pötz/Kreß - Johnson ,a.a.O., § 66 Rz 12; Senat 6.7.07 - 6 AuslS 101/09-95). Die polnischen Behörden müssen nicht darlegen, dass und warum ihnen die bereits übergebenen Unterlagen nicht genügen. Das gilt trotz des Umstandes, dass die StA Bonn das inländische Ermittlungsverfahren, das sich nur mit möglichen Vorwürfen gegen deutsche Beschuldigte befaßt hat, eingestellt hat. Das Geheimhaltungsbedürfnis der Antragsteller erscheint hoch; ihnen drohen der Missbrauch der Unterlagen durch den Konkurrenten X., weitere Prozesse und hoher wirtschaftlicher Schaden in Gestalt des Verlustes der getätigten Investitionen. Die polnischen Schutzvorschriften sind nur unvollständig mitgeteilt worden, ihre Anwendung im konkreten Fall ist weiterhin unklar; dies gilt auch in Ansehung der zuletzt im Schreiben der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 27.5.2010 enthaltenen Erläuterungen, denen zufolge jedenfalls nach Abschluß der staatsanwaltlichen Ermittlungen die Einsichtnahme in die hier fraglichen Unterlagen als möglich erscheint. 5. Die Abwägung ergibt, daß der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen in dem noch in Redestehenden Umfang an sich nicht entgegensteht. Angesichts des Gewichts des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Antragsteller hält der Senat die Herausgabe der Unterlagen ohne verläßliche Gewährleistung des Geheimhaltungsschutzes jedoch nicht für zulässig. Als geeigneten Weg sieht der Senat die Verknüpfung der Herausgabe mit der Bedingung, dass in die Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluß des durch die polnischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens ausschließlich etwaigen Beschuldigten zu Verteidigungszwecken Einsicht gewährt werden darf. Der Senat entnimmt den Erläuterungen im Schreiben vom 27.5.2010, dass die polnischen Behörden die umstrittenen Unterlagen ohnehin nur in diesem Sinne offenlegen würden ("… wenn jemandem Vorwürfe dargelegt werden"). Die Möglichkeit einer derartigen Verknüpfung ergibt sich aus Art. 22 Pl-ErgV ("Geheimschutz"). Nach dieser Bestimmung kann die Übermittlung von Daten, die nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, von der Beachtung dieser Pflicht abhängig gemacht werden. Aus Sicht des Senats ist diese Bestimmung auch auf den Geheimhaltungsschutz von privatrechtlichen Unternehmen anwendbar, da die Bundesrepublik Deutschland das Eigentumsrecht der betroffenen Unternehmen zu schützen hat. Die Möglichkeit der Stellung einer Bedingung ergibt sich auch nach dem Sinngehalt des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG, der die Zulässigkeit der Herausgaberechtshilfe unter den Vorbehalt stellt, dass Rechte Dritter unberührt bleiben. Das Stellen von Bedingungen zur Vermeidung einer Unzulässigkeitsentscheidung wird im übrigen in der Rechtsprechung allgemein für zulässig angesehen (Schomburg/Lagodny § 73 Rz 42a ; BVerfG 22.6.92 – 2 BvR 1901/91-; vgl auch die gesetzliche Regelung in § 72 IRG für den umgekehrten Fall bei ausgehenden Ersuchen). Dem vom BGH hervorgehobenen beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und gegenseitiger Unterstützung bei der Verbrechensbekämpfung steht eine solche Bedingung nicht entgegen. Nach den Darlegungen der polnischen Behörden ist ohnehin davon auszugehen, dass nach polnischem Recht das Recht auf Akteneinsicht durch den Geschädigten beschränkt werden kann. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass das von der polnischen Justiz geführte Ermittlungsverfahren durch Versagung der Akteneinsicht an das Unternehmen X. beeinträchtigt würde. Die – ggfs auf § 66 Abs. 2 Ziff.3 IRG zu stützende – Auflage unverzüglicher Rückgabe der Unterlagen kommt als Alternative nicht in Betracht, da von den Unterlagen Kopien gefertigt und zu den Akten genommen werden könnten und der Geheimhaltungsschutz dadurch nicht besser gewährleistet würde. 6. Eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Rechtshilfe betr. die Herausgabe des sog. "Rahmenvertrages zwischen der Deutschen V. AG, W. Deutschland GmbH, F. Aktiengesellschaft, Mega Investments GmbH" hat der Senat zurückgestellt. Nach der Darstellung der antragstellenden Unternehmen im Schriftsatz vom 20.9.2010 ist ein solcher Rahmenvertrag nicht vorhanden und sind die Vorentwürfe und sonstigen schriftlichen Unterlagen hierzu den polnischen Behörden als Bestandteil des erwähnten Memorandums der Rechtsanwaltskanzlei I. N. vom 5.6.2009 bereits übergeben worden. Die Staatsanwaltschaft wird zunächst zu klären haben, ob diese Darstellung zutrifft. Ist der fragliche Rahmenvertrag unter den beschlagnahmten Unterlagen nicht auffindbar, kann eine Herausgaberechtshilfe insoweit nicht für zulässig erklärt werden, weil sie nicht durchführbar ist.