6 W 87/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.6.2010 - 203 O 97/10 - teilweise abgeändert:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den
in der dem Beschluss der Kammer vom 30.03.2010 beigefügten Anla-ge ASt 1
unter den laufenden Nummern 31 bis 72 (betreffend die Hörspiel-CD "Die drei ??? Folge 133 - Fels der Dämonen")
und 378 bis 405 (betreffend das Musikalbum "Pink - Funhouse")
angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Die von der Antragstellerin zu zahlende Beschwerdegebühr wird auf 60,00 € festgesetzt.