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Urteil

5 U 90/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1027.5U90.07.00
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 714/01 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.949,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen.

  • 2. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin allein zusätzlich 12.335,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen.

  • 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dessen Behandlung als Zahnarzt zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  • 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 81 %, den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 5 % sowie dem Beklagten zu 1. darüber hinaus allein zu 14 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 1. zu 19 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden der Klägerin zu 95 % und dem Beklagten zu 2. zu 5 % auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 714/01 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.949,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin allein zusätzlich 12.335,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dessen Behandlung als Zahnarzt zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 81 %, den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 5 % sowie dem Beklagten zu 1. darüber hinaus allein zu 14 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 1. zu 19 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden der Klägerin zu 95 % und dem Beklagten zu 2. zu 5 % auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer kieferchirurgischen Behandlung durch den Beklagten zu 1. und anschließender prothetischer Versorgung durch den Beklagten zu 2. auf Rückzahlung des an die Beklagten gezahlten Honorars sowie auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Am 31. August 2000 wurden der Klägerin durch den Beklagten zu 1. nach Extraktion mehrerer Zähne insgesamt fünf Implantate in den Regionen 1.6 (Oberkiefer rechts), 3.5 und 3.7 (beide: Unterkiefer link) sowie 4.5 und 4.7 (beide Unterkiefer recht) inseriert. Sie befand sich bis zum 18. April 2001 in seiner Behandlung. In der Zeit von November 2000 bis Mai 2001 befand sich die Klägerin zum Zwecke der prothetischen Versorgung beim Beklagten zu 2. in Behandlung. Den Termin am 1. Juni 2001 für das Einsetzen der fertigen prothetischen Arbeiten sagte die Klägerin ab. Am 12. Juni 2001 suchte der Beklagte zu 2. die Klägerin in ihrer Praxis auf und bot ihr das Einsetzen der Prothetik an, was die Klägerin ablehnte. Die Klägerin konsultierte alsdann andere Ärzte. Durch die Nachbehandler wurden die vom Beklagten zu 1. inserierten Implantate in den Regionen 3.5 und 3.7 entfernt und in diesen Regionen zwei neue Implantate sowie in der Region 4.6 ein zusätzliches Implantat inseriert. Die prothetische Versorgung der nunmehr sechs Implantate wurde vollständig neu durchgeführt. Die Klägerin hat Aufklärungsmängel sowie Behandlungsfehler und dadurch verursachte gravierende materielle und immaterielle Schäden behauptet. Sie hat beantragt, 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 5.783,57 Euro nebst 8,42 % Zinsen seit dem 23. Oktober 2001 zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 117,96 Euro nebst 8,42 % Zinsen seit dem 23. Oktober 2001 zu zahlen, 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 39.661,58 Euro nebst 8,42 % Zinsen seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen, 4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 8,42 % Zinsen seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen, 5. und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus deren Behandlung als Zahnärzte zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten haben Aufklärungsversäumnisse sowie Behandlungsfehler und dadurch verursachte Schäden in Abrede gestellt. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen, weil zum überwiegenden Teil schadensursächliche Behandlungsfehler nicht bewiesen seien, und weil insoweit, als Behandlungsfehler festzustellen seien, den Ansprüchen der Klägerin entgegenstehe, dass sie den Beklagten keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt habe. Gegen diese Beurteilung wehrt sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klaganträge unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin insbesondere folgendes vor: Das Landgericht hätte die Sachverständigen Prof. Dr. S und Prof. Dr. T mündliche ergänzend anhören müssen. Der entsprechende Antrag der Klägerin sei hinreichend begründet worden und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Auch im Übrigen hätte das Landgericht weiter aufklären müssen. Insbesondere hätten den Sachverständigen die Denta-CTs zur Auswertung vorgelegt werden müssen. Das Landgericht hätte zudem auch die erstinstanzlich von der Klägerin benannten Zeugen Prof. Dr. A, Prof. Dr. C, Prof. Dr. TA und Dr. Lazar vernehmen müssen. Die Beweisantritte würden ausdrücklich wiederholt. Die Lücke in der Region 4.6 sei fehlerhaft gewesen. Auch dort hätte ein Implantat gesetzt werden müssen, um Probleme mit der Mundhygiene zu vermeiden und um die ansonsten erforderliche Brückenkonstruktion zu vermeiden, die eine Verschlechterung gegenüber der Situation zuvor und zudem eine unnötige Verteuerung der Prothetik bedeutet hätte. Es sei der Klägerin bei der umstrittenen Behandlung gerade darum gegangen, Brücken zu vermeiden. Die Klägerin habe ausschließlich Einzelimplantate und keine Brückenkonstruktionen gewollt. Auf Kompromisse hätte sie sich in der gegebenen Situation nicht eingelassen. Denn die vom Beklagten zu 1. gezogenen Zähne hätten mit Kronen- und Brückenkonstruktionen erhalten werden können. Der Vorbehandler Dr. N habe dies bestätigt, aber zugleich auf die fortschreitende Kieferatrophie aufgrund der Brückenkonstruktionen hingewiesen, die durch Einzelimplantate verhindert werden könne. Dies habe auch der Beklagte zu 1. bestätigt. Das Einsetzen der Implantate in den Regionen 3.5 und 3.6/3.7 sei fehlerhaft erfolgt, weil die Implantate in beweglicher und nicht keratilisierter Schleimhaut positioniert worden seien mit der Folge, dass die Klägerin erhebliche Probleme zu erdulden gehabt habe und weil wegen dieser Probleme die Explantation der Implantate unvermeidlich gewesen sei. Bereits vor dem Einsetzen der Implantate in den Regionen 3.5 und 3.6/3.7 hätte der später erfolgte Knochenaufbau durchgeführt werden müssen, wobei die Osteogenese eine Erfolg versprechende Methode der Knochenbildung sei. An einer anderer Stelle ihres Berufungsvorbringens hat die Klägerin zu dem Knochenaufbau vorgetragen, dass dieser zur achsengerechten Sanierung nicht notwendig gewesen, sondern erst durch den massiven Knochenverlust aufgrund der Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. erforderlich geworden sei, nämlich aufgrund des zweimaligen Durchstoßens des Kiefers an verschiedenen Stellen sowie aufgrund des fehlerhaften Inserierens der Implantate mit der Folge, dass diese wieder hätten explantiert werden müssen. Die Ausführungen des Landgerichts auf S. 12 der angefochtenen Entscheidung zu dem verlagerten Einsetzen des Implantats in der Region 3.6 / 3.7, wonach es sich dabei um eine mögliche Ermessensentscheidung gehandelt habe und wobei zum Operationszeitpunkt nicht hätte erkannt werden können, dass die prothetische Versorgung auf diesem Implantat unmöglich sein würde, sei unzutreffend. Die Professoren Dr. A und Dr. C hätten die Fehlpositionierung sofort erkannt und sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht widersprüchlich zu der Versorgungsfähigkeit der Region 3.5 bis 3.6/3.7 geäußert. Das Implantat in der Region 3.5 habe im apikalen BeS die Zahnwurzel des Zahnes 3.4 tangiert, was Schmerzen, eine überschießende Reaktion bei der Vitalitätsprobe und eine partielle Resorbierung zur Folge gehabt habe. Der Zahn mag zwar nicht gänzlich devitalisiert sein, sei aber schon deshalb irreversibel geschädigt, weil die Schmerzen nur durch eine Wurzelbehandlung beseitigt werden könnten. Zudem sei es dort zu einer Schädigung des Hauptnerven, des nervus mandibulares gekommen. Die jetzt vorhandene Gebissversorgung zeige, dass einer besseren Insertion der Implantate als derjenigen des Beklagten zu 1. nicht die Gefährdung des nervus mentalis entgegengestanden habe. Bei der Klägerin habe vor der umstrittenen Behandlung keine schwierige anatomische Situation bestanden. Die achsengerechte Sanierung des Arials in der Region 3.5 bis 3.6/3.7 durch Prof. Dr. A zeige, dass die Achsenabweichung für den Beklagten zu 1. zu vermeiden gewesen wäre und entgegen der Auffassung des Landgerichts als Fehler zu bewerten sei. Fehlerhaft sei es auch, dass der Beklagte zu 2. eine Standard-Abheilkappe verwendet habe, obwohl diese wegen der extrem abgewinkelten Form für den fraglichen Implantat-Typ nicht in Betracht gekommen sei. Bei der Klägerin habe sich eine Periimplantitis entwickelt. Die Explantation der vom Beklagten zu 1. eingesetzten Implantate sei notwendig gewesen, um die von der Klägerin angestrebte einwandfreie Versorgung ihres Gebisses zu ermöglichen. Das Landgericht übersehe bei seinen Ausführungen auf S. 15 der angefochtenen Entscheidung zu der angeblich jetzt bestehenden Kreuzbisssituation in der Region 3.6/3.7, dass diese – wenn überhaupt vorhanden, was bestritten werde – allenfalls geringfügig und im täglichen Gebrauch nicht zu bemerken sei. Die von Prof. Dr. A abgerechneten Positionen seien auch insoweit durch die Fehlbehandlung der Beklagten verursacht worden und zur Sanierung erforderlich gewesen, als sie nicht unmittelbar die von diesen durchgeführten Positionen betreffen. Die vom Landgericht in dem Zusammenhang erwähnten Zähne 1.6 und 2.7 lägen den vom Beklagten zu 1. inserierten und später explantierten Implantaten genau gegenüber. Die diesbezüglichen Rechnungspositionen bezögen sich auf notwendige Begleitmaßnahmen zu der Sanierung durch Prof. Dr. A. Die Klägerin leide aufgrund der Behandlung durch die Beklagten an wiederholt auftretenden heftigen Drehschwindelattacken, die mehrfach nach längeren Zahnarztsitzungen aufgetreten und mit der Zeit schlimmer geworden seien und immer wieder zu Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nachdem der Drehschwindel erstmals aufgetreten sei, sei sie gründlich von Prof. Dr. TA untersucht worden. Dabei sei als Ursache klar das rechte Kiefergelenk festgestellt worden, wobei sich die Probleme am rechten Kiefergelenk als Folge der Fehlbehandlung durch die Beklagten ergeben hätten. Ein vestibulärer Schwindel sowie Probleme im Innenohr als Ursache für den Drehschwindel seien von Prof. Dr. CA ausgeschlossen worden, ebenso Probleme mit der Schilddrüse sowie apikale Herde an den Zähnen 2.5 und 3.4, für die es keine Hinweise gebe. Das Landgericht hätte zu den von der Klägerin behaupteten Schwindelattacken, Sehstörungen und Störungen des Gleichgewichts aufgrund der kieferchirurgischen Behandlung trotz der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S weiter aufklären und den insoweit bereits erstinstanzlich als Zeugen benannten Prof. Dr. TA vernehmen müssen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten eine Nachbesserungsmöglichkeit hätte einräumen müssen. Dies sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Sie habe von der weiteren Behandlung erst Abstand genommen, als nach dem fünften Freilegen der Implantate angekündigt worden sei, dass bei dem Termin in der nächsten Woche vermutlich wieder freigelegt werden müsse, und dass die Prothetik dann blutig eingesetzt werde. Allein schon durch den Umstand, dass die Beklagten auf den Röntgenbildern nach der Insertion der Implantate die inakzeptable Fehlstellung der Implantate hätten erkennen und um die damit verbunden Beeinträchtigungen der Klägerin hätten wissen müssen, und dass sie die Klägerin hierüber im Unklaren gelassen hätten, habe zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt. Bei seinen Ausführungen zur Höhe der Klageforderung habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin die umstrittene Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Beklagten zu 1. nicht hätte durchführen lassen. Nach der fehlgeschlagenen Behandlung sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als die Sanierung durch Prof. Dr. A vornehmen zu lassen. Den Verdienstausfall habe die Klägerin erstinstanzlich hinreichend vorgetragen. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass die Klägerin einen Verdienstausfall erlitten habe. Die Ausführungen des Landgerichts zum Feststellungsanspruch und zu den Nebenentscheidungen seien nicht tragfähig und diejenigen zum Schmerzensgeld seien angesichts der lange andauernden starken Beschwerden der Klägerin, zu denen auch die Trigeminusneuralgie in der unteren linken Gesichtshälfte, die Dreschwindelproblematik und die immer wieder auftretende Arbeitsunfähigkeit gehörten, sowie angesichts der langen Prozessdauer und nachhaltigen Verweigerungshaltung der Beklagten nicht akzeptabel. Das Landgericht habe sich nicht mit der bereits erstinstanzlich erhobenen Aufklärungsrüge und der Frage auseinandergesetzt, dass die Einwilligung der Klägerin mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht wirksam gewesen sei. Von einer hypothetischen Einwilligung könne nicht ausgegangen werden, weil sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung zumindest überlegt hätte, was sie machen lassen möchte, und weil sie vor einer entsprechenden Entscheidung noch anderweitigen Rat eingeholt hätte. Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und treten dem gesamten Berufungsvorbringen der Klägerin mit ausführlicher Begründung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich des Schriftsatzes der Klägerin vom 18. Oktober 2010 sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2010 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. …, das dieser in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat am 11. August 2010 mündlich näher erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten sowie die beiden schriftlichen Ergänzungsgutachten [Gutachten vom 28. Januar 2009 (Bl. 1168 b – 1206 d. A.) nebst den schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 31. Juli 2009 (Bl. 1278 – 1319 d. A.) und vom 19. Januar 2010 (Bl. 1355 – 1358 d. A.)], und auf das Sitzungsprotokoll vom 11. August 2010 [S. 1, 2/3, 5/6, 7 – 9 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1403/04, 1406/1407, 1408 – 1410 d. A. ] Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1. wegen ärztlicher Behandlungsfehler ein Anspruch auf Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 10.284,61 Euro und ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zu. In Höhe eines Teilbetrages von 3.449,20 Euro hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes und in Höhe eines Teilbetrages von 500 Euro hinsichtlich des Schmerzensgeldes richten sich diese Ansprüche der Klägerin auch gegen den Beklagten zu 2., wobei insoweit beide Beklagten als Gesamtschuldner haften [näher zur Höhe des materiellen Schadensersatzes unten zu III.; näher zur Höhe des Schmerzensgeldes unten zu V.]. Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin ausschließlich in Bezug auf die implantologische und prothetische Behandlung in den Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7 zu, weil nur insoweit Behandlungsfehler festgestellt werden konnten, nicht hingegen in Bezug auf die Implantate und deren prothetische Versorgung in den Regionen 1.6 sowie 4.5 und 4.7. [näher dazu unten zu I.]. Auf Aufklärungsmängel kann die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht stützen [näher dazu unten zu II.]. Als materiellen Schadensersatz kann die Klägerin (neben den Verzugszinsen) ausschließlich einen Teil der geltend gemachten Nachbehandlungskosten verlangen, nicht hingegen Verdienstausfall oder Personalmehrkosten [näher dazu unten zu III. und IV.]. Ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagten gezahlten Honorars steht der Klägerin nicht zu [näher dazu unten zu VI.]. Bei seiner Beurteilung folgt der Senat dem Gutachten des zweitinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Dr. ... ... [schriftliches Gutachten vom 28. Januar 2009 (Bl. 1168 b – 1206 d. A.] nebst erster schriftlicher Ergänzung vom 31. Juli 2009 (Bl. 1278 – 1319 d. A.), nebst zweiter schriftlicher Ergänzung vom 19. Januar 2010 (Bl. 1355 – 1358 d. A.) sowie nebst mündlicher Erläuterungen am 11. August 2010 (S. 1 – 3, 5 – 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat am 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1402 – 1404, 1406 – 1410 d. A.)], das den Senat nicht nur deshalb in jeder Hinsicht überzeugt, weil Prof. Dr. Dr. ... dem Senat aus einer Vielzahl anderer Arzthaftungsprozesse als außergewöhnlich qualifizierter und erfahrener Sachverständiger gerade auch für implantologische und prothetische Fragen bekannt ist, sondern insbesondere auch deshalb, weil sein Gutachten auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen sowie der gesamten, außerordentlich umfangreichen Gerichtsakten und insoweit insbesondere einer eingehenden Auseinandersetzung mit den bei den Akten befindlichen Gutachten und sonstigen Stellungnahmen anderer Sachverständige sowie auf der Basis einer ebenfalls eingehenden Auseinandersetzung mit den außergewöhnlich umfangreichen Einwendungen der Parteien ebenso ausführlich wie umfassend sowie in sich stimmig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. I. Zu den Behandlungsfehlern der Beklagten: 1. Zu der Behandlung in den Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7: Nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen war die Behandlung der Klägerin durch die Beklagten in den Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7 behandlungsfehlerhaft, weil der Beklagte zu 1. die beiden Implantate nicht ordnungsgemäß inseriert hat mit der Folge, dass sie nicht mit einer funktionstüchtigen Prothetik versorgt werden konnten, weil der Beklagte zu 2. dies hätte erkennen können und deshalb von vorneherein eine Prothetik für diese Implantate nicht hätte anfertigen lassen dürfen, und weil die Beklagten die für die prothetische Versorgung vorgreiflichen Behandlungsmaßnahmen und insoweit insbesondere das wiederholte Aufschneiden des Zahnfleisches zwecks Freilegung der fraglichen Implantate nicht hätten durchführen dürfen [vgl. hierzu etwa S. 23 – 28, 29 – 33 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 28. Januar 2009 (Bl. 1168 b ff., 1190 – 1195, 1196 – 1200 d. A.), S. 2 – 4, 28/29 des ersten schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 31. Juli 2009 (Bl. 1278 ff., 1279 – 1281, 1305/1306 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 11. August 2010 (S. 5/6 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1406/1407 d. A.)]. Zur Begründung hat der Sachverständige insbesondere ausgeführt, dass die Einbringung des Implantats in der Region 3.5 nicht gelungen sei, weil es dabei zu einer Schädigung des Nachbarzahnes 3.4 im Bereich der Wurzelspitze gekommen sei. Die verfehlte Lokalisation des Implantats in der Region 3.5 stelle einen Behandlungsfehler dar, der bei angemessener Planung unter Einbeziehung der Röntgenbildauswertung, der richtigen Ausrichtung der Einbringungsrichtung des Vorbohrers sowie durch eine Bohrschablone hätte vermieden werden können, wobei die Möglichkeit einer präoperativen Anfertigung einer Bohrschablone, die vom Zahntechniker präoperativ hergestellt werde und eine optimale Positionierung und Ausrichtung der Implantate vorgebe, auch im Jahre 2000 bestanden habe. Diese Vorgehensweise sei auch zu der hier fraglichen Zeit von einem Arzt wie dem Beklagten zu 1., der ausweislich seines Briefkopfes und seiner Internetdarstellung Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit dem zertifizierten Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie sei, zu erwarten gewesen. Wenn die richtige Einbringungsrichtung gewählt worden wäre, wäre es nicht zu einer Verletzung der Wurzelspitze des Zahnes 3.4 gekommen. Bereits auf der postoperativen Röntgenaufnahme habe sich zumindest der Verdacht auf Verletzung der Wurzelspitze des Zahnes 3.4 gezeigt. Die Therapie der Wahl wäre es in dieser Situation gewesen, das Implantat herauszudrehen, das Implantat in ein neu angelegtes Bohrloch neu einzusetzen und darüber hinaus die Vitalität des Zahnes 3.4 konsequent zu überwachen. Das wiederholte Überwachsen von Schleimhaut über das Implantat in der Region 3.5 sei eindeutig verursacht durch die fehlerhafte Achsrichtung des Implantats, die es der wangenwärtigen Schleimhaut immer wieder „leicht gemacht“ habe, das Implantat zu überwuchern. Bei der Einbringung des Implantats in der Region 3.6/3.7 sei es zu einer sicheren Durchbohrung der knöchernen Innenseite des Unterkiefers gekommen. Auch dies könne in der implantologischen Praxis gelegentlich vorkommen. Allerdings müsse ein versierter Implantologe dies bemerken können, weil bei der Perforation der Bohrwiderstand plötzlich nachlasse, und weil im Übrigen eine Perforation etwa durch Sondierung leicht festzustellen sei. Sei eine Perforation eingetreten, müsse die Bohrrichtung geändert werden, um eine komplette Verankerung des Implantats mit seiner gesamten Oberfläche im Knochen zu gewährleisten. Es sei als Behandlungsfehler zu bewerten, nach Erkennen der Perforation auch noch das Implantat in die falsche Richtung einzubringen, erst recht, wenn – wie bei der Klägerin – die Implantatspitze die Innenkortikalis noch um mehrere Millimeter überrage. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf den Umstand, dass bei der Klägerin das Knochenangebot in dem fraglichen Gebiet für eine orthograde Einbringung des Implantats ausreichend gewesen sei. Die zur Wange hinweisende Ausrichtung des Implantats in der Region 3.6/3.7 habe zwangsläufig zu Problemen führen müssen. Insoweit sei insbesondere mit chronischen Entzündungsprozessen, Zahnfleischtaschenbildung, rezidivierenden Abszessen und Knochenabbau zu rechnen gewesen. Die adäquate Therapie sei sowohl in der Region 3.5 als auch in der Region 3.6/3.7 die Explantation der jeweiligen Implantate gewesen. Eine prothetische Versorgung der Implantate in den Regionen 3.5 und 3.6/3.7 sei allenfalls auf entsprechenden zahntechnischen Gipsmodellen möglich gewesen, nicht aber in situ. Eine Eingliederung einer funktionstüchtigen Prothetik im Mund der Klägerin in den Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7 sei wegen der beschriebenen Mängel der Implantologie insoweit nicht möglich gewesen. Dies hätte der Beklagte zu 2. erkennen können, weil er als Arzt nicht nur ein zahntechnisches Gipsmodell zur Verfügung gehabt habe, sondern auch die intraorale Kliniksituation habe erkennen können und auch Kenntnis von den Entzündungsproblemen der Klägerin gehabt habe. Im Hinblick darauf hätte die Anfertigung einer Prothetik für die Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7 von Anfang an unterbleiben müssen. Für eine ordnungsgemäße implantologische und prothetische Versorgung sei es erforderlich gewesen, die Implantate in den Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7 zu entfernen, Knochenaufbau durch Verwendung von Knochenersatzmaterial durchzuführen, in den genannten Regionen neue Implantate einsetzen und erst danach die prothetische Versorgung vorzunehmen. Diese Arbeiten seien durch Prof. Dr. A durchgeführt und in seinen zu den Akten gereichten Rechnungen in angemessener Weise abgerechnet worden. 2. Zu der Behandlung in den übrigen Regionen: Sonstige Behandlungsfehler können nicht festgestellt werden: a) Dies gilt insbesondere für die implantologische (Beklagter zu 1.) und die prothetische (Beklagter zu 2.) Behandlung der Region 1.6. Diese Behandlungen sind zwar Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, weil die Klägerin von dem Beklagten zu 1. die Rückzahlung des gesamten an ihn gezahlten Honorars und damit auch des Honorars für die implantologische Behandlung der Region 1.6 begehrt, und weil die Klägerin beide Beklagte als Gesamtschuldner in Bezug auf die gesamten Nachbehandlungskosten und damit auch hinsichtlich der prothetischen Behandlung der Region 1. 6 durch den Nachbehandler auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nimmt. Die Klägerin trägt aber zu der Region 1.6 selbst nicht vor, dass und ggf. inwiefern und inwieweit die Behandlung der beiden Beklagten fehlerhaft gewesen sein könnte. Und Behandlungsfehler insoweit sind auch unabhängig von dem Vortrag der Klägerin aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. b) Auch in Bezug auf die Behandlung der Regionen 4.5 und 4.7 können Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Dass die Implantate in den Regionen 4.5 und 4.7 fehlerhaft gesetzt worden wären, trägt die Klägerin selbst nicht vor. In Bezug auf die Behandlung der Region 4.5 bis 4.7 beklagt sie vielmehr im Wesentlichen lediglich, dass sie dort keine Brückenkonstruktion, sondern eine Versorgung mit prothetisch jeweils einzeln versorgten Implantaten gewünscht habe [näher dazu unten zu bb) sowie zu III.]. Und der Sachverständige ist zu der Region 4.5 bis 4.7 mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass die Behandlung insoweit aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden sei [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen am 11. August 2010, S. 2/3 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1403/1404 d. A.]. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass die ursprüngliche Planung, wie sie auf der Röntgenaufnahme vom 6. Juni 2000 ersichtlich sei, nicht falsch gewesen sei. Im Oberkiefer rechts habe der letzte Zahn gefehlt, so dass es nicht zu beanstanden sei, dass auch der letzte Zahn im rechten Unterkiefer gezogen werden sollte. Es habe in dem fraglichen Bereich zwei Versorgungsmöglichkeiten ohne Implantate gegeben, nämlich einen herausnehmbaren Zahnersatz und auch das Ersetzen der vorhandenen Brücken durch neue Brücken, was wohl Herrn Dr. N als konservative Behandlung vorgeschwebt habe. Diese zweite Möglichkeit sei aber insbesondere deshalb eher kritisch zu sehen, weil im Unterkiefer rechts im Hinblick auf die Beschaffenheit des Kieferknochens eine unsichere Situation bestanden habe. Der Zahn 4.7 sei gefährdet und als dauerhafter Brückenpfeiler weniger geeignet gewesen. Im Hinblick auf die Versorgung der rechten Seite des Unterkiefers mit Implantaten habe es die hier vorgeschlagene und tatsächlich umgesetzte Möglichkeit gegeben, je ein Implantat in den Regionen 4.5 und 4.7 zu inserieren. Es sei ebenso möglich gewesen, die beiden Implantate in die Regionen 4.5 und 4.6 einzubringen. Dass Herr Prof. A später in die vorhandene Lücke in Region 4.6 ein drittes Implantat eingesetzt hat, sei als eine therapeutische Ermessensentscheidung zu bewerten. Notwendig sei dies nicht gewesen. Vielmehr sei es ohne Weiteres möglich gewesen, lediglich zwei Implantate in den Regionen 4.5 und 4.7 zu inserieren und diese mit einer Brückenkonstruktion prothetisch zu versorgen. Denkbar sei es auch gewesen, zwei Implantate in den Regionen 4.5 und 4.6 zu inserieren und jeweils mit Einzelkronen zu versorgen; dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil im Oberkiefer rechts der letzte Zahn gefehlt habe. Eine Versorgung der beiden tatsächlich eingebrachten Implantate 4.5 und 4.7 mit Einzelkronen sei demgegenüber nicht sinnvoll möglich gewesen, weil dann entweder eine Lücke zwischen beiden Kronen entstanden wäre, oder weil die Zähne so groß hätten gestaltet werden müssen, dass eine entsprechende Lücke nicht entsteht. Letzteres sei aber zahnmedizinisch nicht standardgerecht und insbesondere aus funktionellen und biomechanischen Gründen nicht zu befürworten [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen am 11. August 2010, S. 2/3 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1403/1404 d. A.]. 3. Zur Frage fehlender Indikation Ein Behandlungsfehler der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Indikation für Teile des Eingriffs oder gar für die Behandlung insgesamt. Der Sachverständige ist mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass die umstrittene Behandlung insgesamt medizinisch indiziert war [vgl. hierzu etwa: S. 22 seines schriftlichen Gutachtens vom 28. Januar 2009 (Bl. 1168 b ff., 1189 d. A.), S. 6, 7/8 seines ersten schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 31. Juli 2009 (Bl. 1278 ff., 1283, 1284/1285 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 11. August 2010 (S. 5 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1406 d. A.]. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass die umstrittene Behandlung wegen der bereits vorhanden gewesenen Zahnlosigkeit in mehreren Quadranten sowie wegen des drohenden weiteren Zahnverlustes medizinisch indiziert gewesen sei. Auf Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor der umstrittenen Behandlung sei insbesondere bei den Zähnen bzw. Regionen 3.6/3.7 und 4.7 voluminöse Metallkronen und ein deutlicher horizontaler periradikulärer Knochenabbau erkennbar, wobei in beiden Bereichen der Verdacht auf Knochenschwund bzw. Knochenabbau zwischen den Zahnwurzeln bestanden habe. Der Zahn 3.7 sei zudem bereits wurzelbehandelt gewesen und habe einen verbreiterten Parodontalspalt gezeigt. In Bezug auf den Zahn 4.5 habe – wenn die Verhältnisse dort auf den Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor der umstrittenen Behandlung auch nicht gut zu erkennen seien – zumindest der Verdacht auf einen voluminösen, wulstigen Kronenrand und auf mesioapproximale Karies bestanden. Im Übrigen sei im Hinblick darauf, dass der Zahn 3.5 damals bereits nicht mehr vorhanden gewesen sei, davon auszugehen, dass auch bei Zahn 4.5 eine Vorschädigung bestanden habe, die dessen funktionelle Wertigkeit als Brückenpfeiler deutlich eingeschränkt haben dürfte. Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Und letztlich hat auch die Klägerin selbst zugestanden, dass es sich bei der umstrittenen Behandlung nicht um eine reine Prophylaxemaßnahme zur Vorbeugung gegen eventuell in der Zukunft auftretende Probleme, sondern um eine medizinisch indizierte Maßnahme gehandelt hat. Denn sie hat bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat am 11. August 2010 selbst bekundet, dass Herr Dr. N festgestellt habe, dass im Unterkiefer links und auch im Unterkiefer rechts die dort vorhandenen Kronen und Brücken „heraus müssten“ und eine neue Versorgung erfolgen müsse, wobei sie mit ihm die konservative Neuversorgung und auch eine Lösung mit Implantaten besprochen habe [S. 2 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1403 d. A]. II. Zur Frage wirksamer Einwilligung 1. unzuSende Aufklärung: Auf eine eventuell unzureichende Aufklärung durch die Beklagten kann die Klägerin ihre gegen diese gerichteten Ansprüche nicht stützen. Insoweit kann durchaus zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Aufklärung durch die unzureichend war, und dass der Beklagte zu 1. sie insbesondere nicht in angemessener Weise über die mit der Behandlung verbundenen Risiken aufgeklärt hat: Denn in Bezug auf die Behandlung der Regionen 3.5 und 3.6/3.7 wäre eine unzureichende Aufklärung ohne rechtliche Relevanz, weil die Beklagten insoweit bereits wegen der festgestellten Behandlungsfehler in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet sind [der Beklagte zu 1. in Bezug auf die gesamte Behandlung insoweit, der Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch mit diesem in Bezug auf die prothetische Behandlung]. Im Hinblick darauf wäre es rechtlich und wirtschaftlich ohne Bedeutung, ob zusätzlich zu den Behandlungsfehlern auch eine unzureichende Aufklärung als Grundlage für den Schadensersatz gegeben wäre. Und in Bezug auf die Behandlung in den Regionen 1.6 sowie 4.5 und 4.7 scheidet eine Haftung wegen mangelhafter Aufklärung aus. Denn die Behandlung insoweit ist aus den oben zu II., 2., ausgeführten Gründen behandlungsfehlerfrei vorgenommen worden und Komplikationen, die Gegenstand einer angemessenen Aufklärung hätten sein müssen, haben sich nicht eingestellt. Haben sich aber im Rahmen einer Behandlung Risiken, über die hätte aufgeklärt werden müssen, nicht verwirklicht, so kann der Arzt nicht allein deswegen auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, weil er über dieses nicht verwirklichte Risiko nicht aufgeklärt hat. Denn dies wäre treuwidrig. Dem Beklagten zu 1. kann schließlich nicht mit der Folge einer Verpflichtung zu Schadensersatzleistungen vorgeworfen werden, mit der Klägerin nicht erörtert zu haben, dass die von ihm vorgeschlagenen Implantate in den Regionen 4.5 und 4.7 mit einer Brückenkonstruktion versorgt werden, und dass es für eine jeweils einzelne prothetische Versorgung der Implantate erforderlich wäre, ein drittes Implantat in der Region 4.6 zu inserieren. Denn diese Vorgehensweise mag zwar als therapeutische Ermessensentscheidung zu tolerieren sein [vgl. hierzu etwa die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen am 11. August 2010 (S. 3 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1404 d. A.]. Eine aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative stellt dies indes nicht dar. Im Übrigen wären durch eine solche Lösung ohne medizinische Notwendigkeit wesentlich höhere Kosten ausgelöst worden. Als Behandlungsalternativen aufklärungsbedürftig waren vielmehr die verschiedenen Möglichkeiten der konservativen Behandlung durch bloßen Austausch der vorhanden gewesenen alten Brücken durch neue bzw. durch einen herausnehmbaren Zahnersatz einerseits und eine implantatgetragene Versorgung andererseits. Über diese Behandlungsalternativen ist die Klägerin aber auch nach ihrem eigenen Vorbringen bereits durch Herrn Dr. N aufgeklärt worden, wobei die Klägerin sich für die implantatgetragene Lösung entschieden und auf der Grundlage dieser Entscheidung den Beklagten zu 1. konsultiert hatte. Auch dem Beklagten zu 2. ist insoweit kein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen. Denn er fand in der Region 4.5 bis 4.7 mit dem Auftrag einer prothetischen Versorgung die Situation vor, dass in den Regionen 4.5 und 4.7 jeweils ein Implantat inseriert war mit der Folge, dass aus seiner Sicht die prothetische Versorgung mit einer Brückenkonstruktion alternativlos indiziert war. Für ihn bestand aus den soeben in Bezug auf den Beklagten zu 1. ausgeführten Gründen keinerlei Veranlassung zu dem Hinweis an die Klägerin, dass es theoretisch auch vorstellbar sei, in der Region 4.5 bis 4.7 drei Implantate zu inserieren und diese jeweils einzeln prothetisch zu versorgen. 2. Zur wirksamen Einwilligung hinsichtlich Region 4.5/4.7 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagten in der Region 4.5 bis 4.7 eine Behandlung gegen den Willen der Klägerin vorgenommen hätten. Schriftsätzlich hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie keine Lösung mit Brücken gewollt habe. Und es dürfte davon auszugehen sein, dass dies auch ihre Vorstellung gewesen ist, als sie sich nach entsprechenden Beratungsgesprächen mit Herrn Dr. N und auf dessen Empfehlung hin bei den Beklagten in Behandlung begeben hat. Die Klägerin hat aber weder mit hinreichender Substanz vorgetragen noch bewiesen, dass sie diese Vorstellung gegenüber den Beklagten ausdrücklich geäußert habe. Bei ihrer Anhörung durch den Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 11. August 2010 hat sie vielmehr auch nach wiederholtem und nachhaltigem Nachfragen seitens des Senates lediglich bestätigt, dass sie eine entsprechende Vorstellung gehabt habe, dass in den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1. von Brücken keine Rede gewesen sei, dass stets von Einzelimplantaten gesprochen worden sei, dass sie zur damaligen Zeit keinerlei Erfahrungen mit Implantaten gehabt, und dass sie dem Beklagten zu 1. vertraut habe. Soweit von Einzelimplantaten gesprochen worden sein soll, besagt dies indes nichts zu der Frage, wie die Implantate versorgt werden sollen. Der – nach den Bekundungen der Klägerin angeblich – verwandte Begriff des Einzelimplantats kann vielmehr lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass Implantate stets einzeln sind und inseriert werden. Ob die Implantate alsdann jeweils einzeln oder mit einer Brückenkonstruktion prothetisch versorgt werden, ist demgegenüber eine ganz andere Frage. Und diese Frage ist – wenn man den persönlichen Bekundungen der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat am 11. August 2010 folgt – zwischen ihr und dem Beklagten zu 1. nicht ausdrücklich erörtert worden. Offenbar hat die Klägerin dem Beklagten zu 1. insoweit vertraut. Und auch in Bezug auf den Beklagten zu 2. hat die Klägerin weder vorgetragen noch bewiesen, dass sie ihm ausdrücklich gesagt hätte, in der Region 4.5 bis 4.7 keine prothetische Versorgung der Implantate 4.5 und 4.7 durch eine Brückenkonstruktion zu wünschen. III. Zu den von der Klägerin geforderten Nachbehandlungskosten: 1. Vorbemerkungen: Aus den oben zu I. und II. ausgeführten Gründen kann die Klägerin ausschließlich in Bezug auf die Behandlung der Regionen 3.5 und 3.6/3.7 Schadensersatz fordern, wobei sie insoweit den Beklagten zu 1. auf Zahlung der Kosten für die gesamte implantologische und prothetische Nachbehandlung und den Beklagten zu 2. – als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. – auf Zahlung der Kosten für die prothetische Nachbehandlung in Anspruch nehmen kann. 2. Zur Höhe der anerkennungsfähigen Nachbehandlungskosten: Von den geltend gemachten Nachbehandlungskosten hat der Beklagte zu 1. als behandlungsfehlerbedingte Kosten einen Betrag von insgesamt 10.284,61 Euro [näher zu diesem Betrag sogleich] zu tragen, wobei in diesem Betrag ein Teilbetrag in Höhe von 3.449,20 Euro [näher zu diesem Betrag ebenfalls sogleich] enthalten ist, der sich auf die behandlungsfehlerbedingt angefallen Kosten für die Prothetik bezieht, für die neben dem Beklagten zu 1. auch der Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch haftet. Die genannten Beträge von 10.284,61 Euro und 3.449,20 Euro ermitteln sich im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über das Honorar für die Nachbehandlungen sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen hierzu insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen am 11. August 2010 [S. 7/8 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1408/1409 d. A.] und der im Rahmen dieser Erläuterungen erfolgten Anmerkungen des Sachverständigen auf den Kopien der Rechnungen des Prof. Dr. A [vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 11. August 2010] wie folgt: a) Rechnung Prof. Dr. A v. 11. 1. 2002, Bl. 698 d. A. 1.522,04 € b) Rechnung Prof. Dr. A v. 23. 1. 2002, Bl. 699/700 d. A. 570,31 € c) Rechnung Prof. Dr. A v. 18. 12. 2002, Bl. 713-715 d. A. 3.138,52 € d) Rechnung Prof. Dr. A v. 18. 12. 2002, Bl. 716/717 d. A. 422,54 € e) Rechnung Prof. Dr. A v. 17. 12. 2003, Bl. 708 d. A. 63,14 € f) Rechnung Prof. Dr. A v. 28. 3. 2003 *), Bl. 709 d. A. 614,15 € *) ohne die darin enthaltenen Fremdlaborkosten der Firma Fuhr GmbH, deren Rechnung gesondert auszuwerten war: Rechnung Fa. Fuhr GmbH v. 2. 10. 2002, Bl. 710/711 d. A. 2.771,91 € g) Prof. Dr. A/Anästhesie v. 1. 10. 2001, Bl. 692/693 d. A. 286,47 € h) Radiologische Diagnostik v. 10. 8. 2001, Bl. 689 d. A. 319,65 € i) Gutachten Prof. Dr. C, Bl. 688 d. A. 80,85 € j) Anästhesie Distrakorenentfernung 9. 4. 2002, Bl. 696/697 d. A. 242,66 € k) bis o): Allgemeinärztin Sa k) Rechnung Sa v. 9. 5. 2001, Bl. 707 d. A. 256,05 € l) Rechnung Sa v. 6. 7. 2001, Bl. 705 d. A. 121,99 € m) Rechnung Sa v. 30. 7. 2001, Bl. 704 d. A. 101,89 € n) Rechnung Sa v. 3. 12. 2001, Bl. 706 d. A. 305,66 € o) Rechnung Sa v. 26. 3. 2002, Bl. 703 d. A. 223,89 € 1.009,48 €; davon 25 % ergibt: 252,37 € p) Rechnung Prof. Dr. TA v. 10. 9. 2001, Bl. 690/691 d. A. 0,00 € q) Rechnung Prof. Dr. TA v. 4. 12. 2003, Bl. 712 d. A. 0,00 € 10.284,61 € Die beiden Rechnungen zu f) sowie die Rechnung zu e) in Höhe eines anrechnungsfähigen Gesamtbetrages von 3.449,20 Euro [ e) Rechnung Prof. Dr. A v. 17. 12. 2003, Bl. 708 d. A. 63,14 € f) Rechnung Prof. Dr. A v. 28. 3. 2003 *), Bl. 709 d. A. 614,15 € *) ohne die darin enthaltenen Fremdlaborkosten der Firma Fuhr GmbH, deren Rechnung gesondert auszuwerten war: Rechnung Fa. Fuhr GmbH v. 2. 10. 2002, Bl. 710/711 d. A. 2.771,91 € 3.449,20 €] beziehen sich auf die Prothetik. In Höhe dieses Betrages haftet der Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1. . 3. Zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Nachbehandlungskosten a) Zu den Rechnungen des Prof. Dr. A: Aus den Rechnungen des Nachbehandlers Prof. Dr. A waren alle darin enthaltenen Positionen herauszurechnen, die sich nicht auf die Behandlung der Regionen 3.5 und 3.6/3.7 beziehen. Zu den insoweit erforderlichen Korrekturen der Rechnungen hat der Sachverständige im Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin vor dem Senat am 11. August 2010 insbesondere ausgeführt, dass man anhand dieser Abrechnungen nicht zweifelsfrei einzelne Positionen den exakten Folgen der Behandlung in den Regionen 3.5 und 3.6/3.7 zuordnen könne, weil hier zahlreiche Positionen nur summarisch bzw. pauschal erfasst seien, und dass man deshalb auf Schätzungen zurückgreifen müsse. Sicher könne gesagt werden, dass die Rechnung vom 22. Februar 2002 [Bl. 689 d. A.] ausschließlich die Distraktionsbehandlung betreffe und aus sachverständiger Sicht vollständig anerkennungsfähig sei. Gleiches gelte für die Rechnung vom 01. Oktober 2001 betreffend die Anästhesie zu der Behandlung des Prof. Dr. A [Bl. 692/693 d. A.], die ausschließlich die Distraktionsbehandlung betreffe. Gleiches gelte ebenfalls für die Rechnung vom 11. Januar 2002 [Bl. 698 d. A.] Aus der Rechnung vom 06. März 2002 [Bl. 699/700 d. A.] seien die markierten [vom Sachverständigen im Termin am 11. August 2010, vgl. Anlage zum Protokoll vom 11. August 2010] Positionen der Distraktionsbehandlung zuzuordnen und anerkennungsfähig. Hinsichtlich der übrigen Positionen betreffe diese Rechnung teilweise die Oberkieferbehandlung; soweit hier Allgemeinkosten etwa für Beratung aufgeführt seien, sei davon auszugehen, dass jedenfalls auch der hier streitige Bereich mit betroffen war, mit der Folge, dass sie insofern als anerkennungsfähig zu bewerten seien; alle Positionen, die den Oberkiefer betreffen, seien herauszurechnen. Die Rechnung vom 17. Dezember 2003 [Bl. 708 d. A.] betreffe nur allgemeine Kosten, von deren Anerkennungsfähigkeit auszugehen sei. Die Rechnung vom 28. März 2003 einschließlich der darin mit enthaltenen Fremdlaborkosten der Firma Fuhr GmbH gemäß deren Rechnung vom 2. Oktober 2002 [Bl. 709 i. V. m. 710/711 d. A.] betreffe eine Behandlung sowohl des Unter- als auch des Oberkiefers; hier sei es aus sachverständiger Sicht angemessen, jeweils eine Beschränkung auf zwei Implantate vorzunehmen; die in der Laborrechnung enthaltenen reinen Materialkosten für das verwandte Gold seien mit einem geschätzten Anteil von 50 % angemessen berücksichtigt, wobei dieser Anteil aus sachverständiger Sicht der Obergrenze entspreche. Die Rechnung vom 18. Dezember 2002 [Bl. 713 – 715 d. A.] betreffe allgemeine Kosten, die als anerkennungsfähig anzusehen seien; eine Reduzierung ergebe sich im Bereich der Vestibulumplastik, die im hier betroffenen BeS nur einmal anerkannt werden könne, weil sie gemäß GOÄ 2675 quadrantenmäßig abgerechnet werde. Die Rechnung vom 18. Dezember 2002 [Bl. 716/717 d. A.] beziehe sich mehrheitlich auf die Sinusliftoperation und betreffe damit den Oberkiefer; insoweit könnten lediglich die Positionen berücksichtigt werden, die die Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7 betreffen. b) Die geltend gemachten Arztkosten für die Allgemeinärztin Sa [Rechnungen zu k) – o) der Auflistung] in einer Gesamthöhe von 1.009,48 Euro stehen lediglich zum Teil in einem ursächlichen Zusammenhang mit der umstrittenen Behandlung des Beklagten zu 1. und beruhen insoweit wiederum nur zum Teil auf den dem Beklagten zu 1. unterlaufenen Behandlungsfehlern. Ein ursächlicher Zusammenhang insoweit dürfte hinsichtlich derjenigen Rechnungen (teilweise) anzunehmen sein, in denen als eine von mehreren Diagnosen zahnbezogene Probleme aufgeführt sind [Rechnungen zu n) und zu o)]. Gleiches gilt auch zum Teil in Bezug auf die Rechnungen im Übrigen – etwa insoweit als Schlafstörungen Gegen-stand der Behandlung waren, die zumindest zum Teil der umstrittenen Behandlung und den dabei dem Beklagten zu 1. unterlaufenen Behandlungsfehlern zugeordnet werden können. Den anrechnungsfähigen Anteil der Kosten für die Allgemeinärztin Sa bewertet der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) mit 25 % des Gesamtrechnungsbetrages und damit mit einem Betrag von [1.009,48 Euro : 4 =] 252,37 Euro. Für diesen Betrag hat alleine der Beklagte zu 1. einzustehen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behandlung des Beklagten zu 2. und den diesem unterlaufenen Behandlungsfehlern mit den Behandlungen der Allgemeinärztin Sa ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. c) Die geltend gemachten Behandlungskosten für Prof. Dr. TA beziehen sich auf die Problematik des Drehschwindels und können insgesamt nicht berücksichtigt werden. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann ein Ursachenzusammenhang zwischen den Behandlungsfehlern der Beklagten zu 1. und zu 2. nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass ihm das Problem des Drehschwindels als Folge von Kieferbehandlungen nicht bekannt sei. Es sei möglich, dass dieses Phänomen stressbedingt auftrete. Ebenfalls sei es möglich, dass es sich um die Folge einer degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule handele, die insbesondere durch ein zwanghaftes Zurücklegen des Kopfes ausgelöst werden könne. Letztlich könne man hinsichtlich der Ursache aber nur spekulieren. Und man könne auch aus dem Umstand, dass Prof. Dr. TA und andere Ärzte andere Ursachen geprüft und ausgeschlossen haben, nicht den Schluss ziehen, dass ausschließlich eine kieferbezogene Ursache in Betracht komme. IV. Zu dem Verdienstausfall und den Personalmehrkosten: Hinsichtlich des Verdienstausfalls und der Personalmehrkosten ist das Vorbringen der Klägerin nach wie vor und trotz wiederholter Hinweise in erster Instanz aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen von S. 28/29 der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht und auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht schlüssig; die Klage und die Berufung sind insoweit unbegründet. V. Zu dem Schmerzensgeld: Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin, die auf den Behandlungsfehlern der Beklagten zu 1. und zu 2. beruhen, hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.000 Euro für angemessen, wobei der Beklagte zu 1. für den gesamten Betrag einzustehen hat und der Beklagte zu 2. in Höhe eines Teilbetrages hiervon in Höhe von 500 Euro neben dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner mit haftet. 1. Zu dem Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1.: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von 6.000 Euro hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin durch die Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. in gravierendem Maße zusätzliche Schmerzen sowie sonstige gesundheitliche und anderweitige Beeinträchtigungen erlitten hat, die mit einer von Anfang an ordnungsgemäßen Behandlung nicht verbunden gewesen wären. Insbesondere musste sie das Extrahieren zweier Implantate und das Inserieren neuer Implantate insoweit erdulden. Zudem sind zum Nachteil der Klägerin aufgrund der Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. beim Einbringen des Implantates in der Region 3.5 zugleich auch erhebliche Beeinträchtigungen wegen der Verletzung der Wurzelspitze des Zahnes 3.4 verursacht worden. Außerdem hat die Klägerin wegen des wiederholten Aufschneidens des Zahnfleisches zwecks Implantatfreilegung in der Region 3.5, 3.6/3.7 Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen erlitten, obwohl diese Maßnahmen als Vorbereitung einer prothetischen Versorgung überflüssig waren, weil die Implantate in der fraglichen Region nicht mit einer funktionstüchtigen Prothetik versorgt werden konnten. Besonders zu gewichten waren im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung ferner die vergleichsweise sehr lange Dauer der Behandlung und der Umstand, dass die Klägerin während dieser Zeit teilweise erhebliche Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Lebens in Kauf nehmen musste. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Umstände erschien es dem Senat als angemessen, mit dem Betrag von 6.000 Euro einen Schmerzensgeldbetrag festzusetzen, der zwar im Vergleich mit den üblicherweise bei fehlgeschlagenen Zahnarztbehandlungen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen sehr hoch ist, der aber wegen der Gravität der zu berücksichtigenden Umstände als erforderlich – zugleich aber auch als ausreichend – erschien, um den auf Behandlungsfehlern beruhenden immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin Rechnung zu tragen. 2. Zu dem Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 2.: Der Beklagte zu 2. ist hinsichtlich dieses Schmerzensgeldes für einen Teilbetrag von 500 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1. haftbar. Bei der Festlegung dieses Teilbetrages war zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 2. als behandlungsfehlerhafte Maßnahme, durch die die Klägerin vermeidbare Schmerzen und sonstige Beeinträchtigungen erlitten hat, im Wesentlichen lediglich das wiederholte Aufschneiden des Zahnfleisches zwecks Freilegung der prothetisch nicht ordnungsgemäß versorgbaren Implantate vorzuwerfen ist. Den damit verbundenen Beeinträchtigungen und auch den sonstigen Beeinträchtigungen durch die Behandlung des Beklagten zu 2., die ihr bei von Anfang an ordnungsgemäßem Vorgehen erspart geblieben wären, ist mit einem Betrag von 500 Euro angemessen Rechnung getragen. 3. Ergänzende Anmerkungen: Ergänzend sei angemerkt, dass die außergewöhnlich lange Prozessdauer und die damit naturgemäß für alle Beteiligten und auch für die Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen bei der Schmerzensgeldbemessung nur untergeordnet gewichtet werden konnten. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass hierfür die Beklagten verantwortlich wären. Dass die Beklagten sich – zunächst – gegen die Forderungen der Klägerin gewehrt haben, kann nicht zu ihrem Nachteil gewichtet werden. Denn immerhin haben sie in erster Instanz obsiegt und auch in der Berufungsinstanz erweisen sich die Forderungen der Klägerin zu einem erheblichen Teil als unbegründet. Und nach Erstattung des – ersten – schriftlichen Gutachtens des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... hat insbesondere der Beklagte zu 1. dem im Wesentlichen nicht widersprochen, obwohl ihm darin gravierende Behandlungsfehler in Bezug auf die Regionen 3.5 und 3.6/3.7 attestiert worden sind. Soweit der Senat bei seinem Vergleichsvorschlag am 11. August 2010 ein etwas höheres Schmerzensgeld vorgeschlagen hatte, war dies dem Umstand geschuldet, dass der Senat bei Vergleichsvorschlägen insbesondere in Bezug auf Schmerzensgeldbeträge ein größerer Spielraum zur Verfügung steht und teilweise anderen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann als bei Urteilen, weil es den Parteien im Falle eines Vergleichsvorschlages – anders als bei Urteilen – ohne Weiteres freisteht zu entscheiden, ob sie diesem folgen wollen oder nicht mit der Folge, dass ihnen – in diesem Falle den Beklagten – kein Nachteil entsteht, den sie nicht freiwillig und bewusst in Kauf nehmen. VI. Zu der Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Honorars: Ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Honorars steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu. Die Klägerin kann entgegen ihrer offenbar nach wie vor bestehenden Vorstellung die Beklagten nicht zugleich wegen der Nachbehandlungskosten auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und auf Rückzahlung des an sie gezahlten Honorars in Anspruch nehmen bzw. die Zahlung bisher nicht gezahlten Honorars verweigern [in Bezug auf das Honorar des Beklagten zu 2. für die hier umstrittene Behandlung, das die Klägerin bisher noch nicht gezahlt hat, und über das sie und der Beklagte zu 2. in einem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Kerpen streiten]. Denn bei den Behandlungsverträgen zwischen der Klägerin einerseits und den beiden Beklagten andererseits handelt es sich – wie stets bei ärztlichen Behandlungsverträgen – nicht um Werk- sondern um Dienstverträge. Von den Beklagten als den Ärzten ist dementsprechend nicht der Erfolg der Behandlung, sondern ausschließlich die entsprechende Arbeit geschuldet. Wenn die Arbeit des Arztes im Rahmen eines Behandlungsvertrages nicht ordnungsgemäß erfolgt, muss der Patient durch seinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz so gestellt werden wie er stünde, wenn die Behandlung von Anfang an fehlerfrei durchgeführt worden wäre. Und in diesem Fall wäre der Patient einmal und zugleich vollständig ordnungsgemäß behandelt worden und er hätte einmal das vollständige Honorar für diese Behandlung zu zahlen. Durch den materiellen Schadensersatzanspruch muss dementsprechend erreicht werden, dass der Patient trotz der Notwendigkeit, teilweise oder vollständig zweimal behandelt zu werden, nur einmal für diese (Doppel-) Behandlung Honorar zahlen muss. Und dem Umstand, dass für den Patienten mit einer teilweisen oder vollständigen Doppelbehandlung zusätzliche Schmerzen sowie sonstige gesundheitliche oder anderweitige Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten verbunden sind, wird durch seinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld angemessen und ausreichend Rechnung getragen. Könnte demgegenüber ein Patient im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung [neben seinem Schmerzensgeldanspruch] zugleich materiellen Schadensersatz und Rückzahlung des gezahlten Honorars bzw. Befreiung von der Honorarzahlungsverpflichtung verlangen, bedeutete dies, dass er eine ärztliche Behandlung ohne jede Gegenleistung erhielte. Dass das nicht gerechtfertigt ist, versteht sich von selbst. Der angemessene Ausgleich zwischen den Beteiligten im Falle einer nicht ordnungsgemäß erfolgten ärztlichen Behandlung, nämlich eine letztendlich ordnungsgemäße Behandlung, für die einmal Honorar gezahlt wird, wird im Regelfalle dadurch erreicht, dass dem Patient [neben einem Ausgleich für seine fehlerbedingten immateriellen Belastungen] einerseits ein Anspruch auf vollen Schadensersatz und damit im Regelfalle einen Anspruch auf vollen Ersatz der fehlerbedingten Nachbehandlungskosten [ggf. auch einen Anspruch auf Ersatz für eventuelle sonstige fehlerbedingte materielle Schadenspositionen wie etwa Verdienstausfall] zugestanden wird und andererseits der Arzt seinen vollen Honoraranspruch behält. Neben dieser grundsätzlichen Vorgehensweise ist es auch möglich, den angesprochenen Ausgleich dadurch zu erreichen, dass einerseits der Honoraranspruch des Arztes entfällt und andererseits dem Patient ein Anspruch auf Schadensersatz nur zusteht, wenn und soweit im Rahmen der Nachbehandlung über die Ohnehinkosten hinaus behandlungsfehlerbedingt Mehrkosten entstehen [vgl. hierzu etwa OLG Zweibrücken, Urt. v. 20. November 2001, 5 U 20/01, MedR 2002, 201 f.; OLG München, B. v. 27. Dezember 2005, juris; OLG Köln, Urt. v. 27. Februar 2002, 5 U 151/01, juris; jeweils m. w. N.]. Diese Vorgehensweise – sie sei hier Verrechnungsmethode genannt – wird als Ausnahme von dem oben beschriebenen Vorgehen aus pragmatischen Gründen insbesondere dann angewandt, wenn und soweit die Arbeiten des Arztes vollkommen unbrauchbar sind. Denn in diesen Fällen ist die Verrechnungsmethode in der Regel einfacher und wirtschaftlich ergeben sich ohnehin keine Unterschiede zwischen den beiden Vorgehensweisen. Im vorliegenden Streitfall kann indes nicht nach der Verrechnungsmethode vorgegangen werden. Zwar wird man eine völlige Unbrauchbarkeit in Bezug auf die implantologischen und prothetischen Arbeiten der Beklagten in den Regionen 3.5 sowie 3.6/3.7 durchaus annehmen können. Gleichwohl kommt aber im vorliegenden Verfahren die Verrechnungsmethode schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin beide Ärzte zugleich in Anspruch nimmt, weil diese teilweise gesamtschuldnerisch haften, und weil ein Gesamtschuldnerausgleich nur durchgeführt werden kann, wenn man entsprechend dem eingangs beschriebenen regelmäßigen Vorgehen des Ausgleichs zwischen Patient und Arzt verfährt. Auch, soweit sich die Honorarabrechnung des Beklagten zu 1. auf das wiederholte Aufschneiden des Zahnfleisches im Bereich der immer wieder zugewachsenen Implantate in der Region 3.5, 3.6/3.7 bezieht, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Maßnahmen stellten aus der damaligen Sicht des Beklagten zu 1. notwendige, medizinisch indizierte Maßnahmen zur Vorbereitung der Prothetik dar. Dass diese Maßnahmen wegen der behandlungsfehlerhaften Implantologie in diesem Bereich und der dadurch nicht bestehenden Möglichkeit der prothetischen Versorgung letztlich überflüssig waren und der Klägerin nichts genutzt und sie lediglich belastet haben, führt nicht zum Entfallen des Honoraranspruches. Diese Umstände rechtfertigen vielmehr lediglich die Beurteilung dieser Maßnahmen als behandlungsfehlerhaft. Und den Behandlungsfehlern des Beklagten zu 1. insoweit sowie den dadurch bedingten immateriellen Belastungen der Klägerin wird durch den materiellen Schadensersatz und das Schmerzensgeld angemessen Rechnung getragen. Im Gegenzug ist es aus den oben zu I. ausgeführten Gründen auch insoweit zwingend, dass der Honoraranspruch der Beklagten bestehen bleibt. Dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. auf Rückzahlung des Honorars nicht besteht, soweit es sich auf die Behandlung der Regionen 1.6 sowie 4.5 bis 4.7 bezieht, dürfte sich von selbst verstehen. Denn insoweit können Behandlungsfehler aus den oben zu I. ausgeführten Gründen nicht festgestellt werden und kommt aus den oben zu II. ausgeführten Gründen auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. unter dem Gesichtspunkt von Aufklärungsversäumnissen nicht in Betracht. Da – wie oben unter I. 3. ausgeführt – der gesamte Eingriff medizinisch indiziert war, kommt auch unter Gesichtspunkt fehlender Indikation und einer ausschließlich prophylaktisch durchgeführten Behandlung eine Rückforderung des gezahlten Honorars nicht in Betracht. Auch den Beklagten zu 2. nimmt die Klägerin im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg auf Rückzahlung gezahlten Honorars in Anspruch. Denn die Rechnung des Beklagten zu 2. vom 22. 2. 2001 [Bl. 27 d. A.] über umgerechnet 117,96 Euro, hinsichtlich derer die Klägerin vom Beklagten zu 2. Rückzahlung des an ihn gezahlten Honorars verlangt, bezieht sich zum Teil auf die Behandlung eines Abszesses in der Region 2.7 [die diesbezüglichen Einzelpositionen summieren sich auf 45,73 Euro] und im Übrigen auf allgemeine Untersuchungen und die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes [die diesbezüglichen Einzelpositionen summieren sich auf 72,23 Euro]. Ein Zusammenhang der Behandlung in der Region 2.7 mit der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Behandlung kann nicht festgestellt werden. Und die allgemeinen Untersuchungen sowie die Erstellung des Heil- und Kostenplanes sind im Hinblick darauf, dass die Klägerin den Beklagten zu 2. zwecks prothetischer Versorgung von fünf Implantaten konsultiert hat, und unabhängig davon, dass der Beklagten zu 2. die mangelnde Versorgungsfähigkeit der Implantate in den Regionen 3.5 und 3.6/3.7 hätte erkennen können, erforderlich gewesen und deshalb nicht zu beanstanden sein. Ergänzend sei angemerkt, dass das in Bezug auf den Beklagten zu 1. Ausgeführte – jedenfalls vom Grundsatz her – auch für den Beklagten zu 2. gilt. Darüber kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden, weil die Honorarforderung des Beklagten zu 2. für die gesamte im vorliegenden Verfahren umstrittene Behandlung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern Gegenstand eines Parallelverfahrens zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. vor dem Amtsgericht Kerpen ist. VII. Zu dem Feststellungsantrag der Klägerin: Dem Feststellungsantrag der Klägerin war in Bezug auf den Beklagten zu 1. zu entsprechen. Denn nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen ist in Bezug auf den Zahn 3.4, dessen Wurzelspitze durch den Beklagten zu 1. bei dem Einbringen des Implantates in der Region 3.5 verletzt worden ist, für die Zukunft die Prognose mittel- bis langfristig ungünstig; insoweit kann nach der Einschätzung des Sachverständigen auch das Inserieren eines Implantats notwendig werden [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen am 11. August 2010 (S. 9 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1410 d. A.]. Im Bezug auf den Beklagten zu 2. ist der Feststellungsantrag demgegenüber nicht begründet, weil der Beklagte zu 2. für die Verletzung der Wurzelspitze des Zahnes 3.4 und deren mögliche Spätfolgen nicht verantwortlich ist, und weil nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen mit weiteren Folgenschäden in der Zukunft aus der Behandlung des Beklagten zu 1. sowie mit Folgeschäden in Bezug auf die Behandlung des Beklagten zu 2. nicht zu rechnen ist [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen am 11. August 2010 (S. 9 des Protokolls vom 11. August 2010, Bl. 1402 ff., 1410 d. A.]. VIII. Zu dem geltend gemachten Zinsanspruch: Der Zinsanspruch ergibt sich – soweit zuerkannt – aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB i. V. m. Art. 229 § 7 EGBGB. Für einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz hat die Klägerin mit hinreichender Substanz nichts vorgetragen. IX. Prozessuale Nebenentscheidungen: 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Es geht im vorliegenden Verfahren im wesentlichen um Tatsachenfragen und im übrigen um die Anwendung geltenden Rechts sowie der hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätze und damit um eine Einzelfallentscheidung. 3. Der Schriftsatz der Klägerin vom 18. Oktober 2010 bietet keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 4. Der Berufungsstreitwert wird auf 83.063,11 Euro festgesetzt: - Antrag zu 1. [Honorarrückforderung betr. Beklagten 1.] 5.783,57 Euro - Antrag zu 2. [Honorarrückforderung betr. Beklagten 2.] 117,96 Euro - Antrag zu 3. [materieller Schadensersatz] 39.661,58 Euro - Antrag zu 4. [Schmerzensgeld] 35.000,00 Euro - Antrag zu 5. [Feststellung] 5.000,00 Euro 85.563,11 Euro An diesem Streitwert sind beteiligt: die Klägerin in voller Höhe, der Beklagte zu 1. mit - Antrag zu 1. [Honorarrückforderung betr. Beklagten 1.] 5.783,57 Euro - Antrag zu 2. [Honorarrückforderung betr. Beklagten 2.] 0,00 Euro - Antrag zu 3. [materieller Schadensersatz] 39.661,58 Euro - Antrag zu 4. [Schmerzensgeld] 35.000,00 Euro - Antrag zu 5. [Feststellung] 5.000,00 Euro 85.445,15 Euro und der Beklagte zu 2. mit - Antrag zu 1. [Honorarrückforderung betr. Beklagten 1.] 0,00 Euro - Antrag zu 2. [Honorarrückforderung betr. Beklagten 2.] 117,96 Euro - Antrag zu 3. [materieller Schadensersatz] 39.661,58 Euro - Antrag zu 4. [Schmerzensgeld] 35.000,00 Euro - Antrag zu 5. [Feststellung] 5.000,00 Euro 79.779,54 Euro