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Beschluss

2 Ws 845/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1223.2WS845.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 1 Gründe: 2 Der angefochtene Beschluss ist vom Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen worden. Nach § 310 Abs. 2 StPO findet eine Anfechtung der in der Beschwerde-instanz ergangene Entscheidungen nicht statt, sofern sie nicht Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung oder die Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 i.V.m. § 111 d StPO über eine Betrag von mehr als 20.000,- € betreffen. 3 Ein solcher Fall, insbesondere eine Verhaftung im Sinne der §§ 112 ff., 230 Abs.2, 236 oder § 329 Abs. 4 StPO liegt hier nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehört der Sicherungshaftbefehl nicht zu den genannten Ausnahmefällen , in denen die weitere Beschwerde zulässig ist. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 1.03.2006 – 2 Ws 91/06 – dazu ausgeführt: 4 Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453c StPO stellt nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 17.02.2004 – 2 Ws 71/04 -, JMBl. NRW 2004, 248), keine Verhaftung i. S. des § 310 StPO dar, so dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft ist (OLG Bamberg, NJW 1975, 526; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 251; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 15; OLG Karlsruhe, Justiz 2002, 23; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 5. Aufl., 2003, § 453c Rdnr. 10; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., 2005, § 453c Rdnr. 17). Die besondere Gefahrenlage des Untersuchungshaftbefehls besteht darin, dass dieser lediglich auf dringendem Tatverdacht beruht. Dies rechtfertigt die Zulassung der weiteren Beschwerde. Eine vergleichbare Gefahrenlage besteht beim Sicherungshaftbefehl nicht. Diesem geht nicht bloß ein summarisches Verfahren voraus, vielmehr wurde bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Schuld getroffen. Lediglich hinsichtlich des Vorliegens der Widerrufsgründe fehlt noch eine abschließende Entscheidung. Deren Feststellung ist jedoch nicht mit den Problemen verbunden, die sich bei der Feststellung der Schuld stellen. 5 Die Argumente der Gegenansicht (OLG Braunschweig, StV 1993, 596; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 453c Rdnr. 18; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2001, § 453c Rdnr. 7; Paeffgen, NStZ 1990, 531, 536) überzeugen den Senat nicht. Der Verweis auf § 119 StPO in § 453c Abs. 2 S. 2 StPO sagt lediglich etwas darüber aus, dass der Vollzug von Untersuchungs- und Sicherungshaft gleich gestaltet werden soll, gibt aber keinen Aufschluss über die statthaften Rechtsmittel. Auch die vergleichbare Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen rechtfertigt nicht die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl. Das Argument greift schon deswegen zu kurz, weil durch den Vollsteckungshaftbefehl gemäß § 457 StPO in gleichem Maße in das Freiheitsrecht des Betroffenen eingegriffen wird. Für diesen Fall sieht die StPO aber überhaupt kein Rechtsmittel vor; es besteht hier lediglich der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG. Die Intensität des Grundrechtseingriffs kann deswegen nicht der Grund sein, der eine weitere Beschwerde rechtfertigt. 6 An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die weitere Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.