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Beschluss

7 W 33/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0111.7W33.10.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird ihm im Umfang seiner Beschwerde unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 21.5.2010 – 5 O 531/09 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in P zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt für die klageweise Geltendmachung des Ersatzes von Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 in Höhe von insgesamt 21.588, 72 €.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird ihm im Umfang seiner Beschwerde unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 21.5.2010 – 5 O 531/09 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in P zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt für die klageweise Geltendmachung des Ersatzes von Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 in Höhe von insgesamt 21.588, 72 €. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist in dem Umfang, in dem sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet, zulässig und begründet. Der nunmehr noch beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nach Auffassung des Senats die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil es um die Klärung schwieriger Rechtsfragen geht und der Standpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar erscheint. Im Einzelnen hat sich der Senat bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Durch Urteil des BGH vom 14.6.1957 ist festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller allen aus seinem Unfall vom 22. Mai 1953 noch entstehenden Schaden im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Für die Verjährung gilt daher § 218 BGB a. F. bzw. § 197 BGB n. F.. Danach verjährt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., § 197 I Nr. 3 BGB n.F.). Betrifft die Feststellung regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen, bleibt es nach BGB a.F. bei der für solche Ansprüche maßgebenden kürzeren Verjährungsfrist (§ 218 Abs. 2) bzw. gilt nach neuem Recht die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 II BGB). Unter § 218 BGB fällt auch ein Feststellungsurteil, das nur ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht (BGH, Urt. v. 3.11.1988 – IX ZR 203/87 -). Bei dem Anspruch des Antragstellers gegen den Schädiger auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bzw. auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse handelt es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn von §§ 218 II, 197 BGB a.F. bzw. § 197 II BGB n.F.. Der Anspruch war von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGH aaO). Die Einzelansprüche des Antragstellers unterliegen daher nach altem Recht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., nach neuem Recht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, für deren Beginn § 199 BGB einschließlich der Ultimo-Regel gilt. Soweit der Antragsteller sich nunmehr (konsequenterweise) auf die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bzw. auf Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse beschränkt, die im Jahre 2006 und später entstanden und fällig geworden ist, unterliegen sie der Regelverjährung gem. § 197 II BGB n.F.. In Bezug auf diese Ansprüche dürfte eine Verjährung nicht eingetreten sein, da der verjährungshemmende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch vor Ablauf des Jahres 2009 und damit vor Ablauf von drei Jahren eingereicht worden ist (vgl. § 204 I Nr. 14 BGB). Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht ohne weiteres der Umstand entgegen, dass der Gesamtanspruch des Antragstellers aus dem Unfallereignis, aus dem die Einzelansprüche fließen, nach rechtskräftiger Feststellung durch Urteil des BGH vom 14.6.1957 grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung unterliegt, die am 14.6.1987 abgelaufen ist. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die in den Jahren 1957 bis 2008 erfolgten wiederholten Schadensersatzleistungen des Haftpflichtversicherers, zuletzt im Oktober 2008, ein tatsächliche Anerkenntnis darstellen, durch welches jeweils die Verjährung des dem Antragsteller insgesamt zustehenden Schadensersatzanspruchs unterbrochen und der Neubeginn der Verjährung des Stammrechts begründet worden ist. Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. /212 BGB n.F. gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Verlangen Schadensersatzleistung erbringt. Da der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden eine Einheit darstellt, liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten zusammensetzt, der Geschädigte nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger, jedenfalls wenn ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen, bei dem Geschädigten grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Zwar kann auch in derartigen Fällen das Anerkenntnis auf die Ersatzpflicht für einen abgrenzbaren Teil des Schadens beschränkt werden. Eine solche Begrenzung muss jedoch in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urt. v. 29.10.1985 – VI ZR 56/84 -, vgl. auch BGH, NJW 1967, 2353). Im Streitfall sind indes Anhaltspunkte dafür, dass die Ersatzleistungen mit einschränkenden Erklärungen im vorgenannten Sinn verbunden waren – anders als in dem der Entscheidung des OLG Koblenz vom 27.11.2006 – 12 U 867/05 - zugrundeliegenden Fall – jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Ob dies tatsächlich so zu bewerten ist, soll dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. 2. Fraglich ist, ob dem nunmehr verfolgten Anspruch des Antragstellers die gesetzliche Haftungsbegrenzung gemäß den Vorschriften des StVG entgegensteht, d. h. ob mit den bereits erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin der im Streitfall maßgebliche Haftungshöchstbetrag des § 12 StVG bereits ausgeschöpft ist. Dies hängt davon ab, welcher Höchstbetrag im Streitfall Geltung zu beanspruchen hat. § 12 I Ziff. 1 des zum Zeitpunkt des Unfallereignisses geltenden StVG vom 19.12.1952 bestimmte den Haftungshöchstbetrag mit 25.000,00 DM (= 12.782,30 €). Allerdings liegt im Streitfall eine Überschreitung des Haftungshöchstbetrages von 25.000,00 DM aus Billigkeitsgründen nahe auf der Grundlage der in den Jahren 1957, 1965 und 1977 in Kraft getretenen Gesetze zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, welche unter den Voraussetzungen der Billigkeit und Zumutbarkeit eine Rückwirkung der jeweils erhöhten Haftungshöchstbeträge im Sinne des § 12 StVG auch auf Schadensereignisse, die bereits vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes eingetreten waren, vorsehen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem dahingehenden Verlangen des Antragstellers die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, da für ihn das Feststellungsurteil vom 14.6.1957 streitet. Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957, dessen sinngemäße Geltung auch die nachfolgenden Änderungsgesetze aus den Jahren 1965 und 1977 anordnen, regelt, dass der rückwirkende Anspruch auf Schadensersatz bis zur Höhe der angehobenen Haftungshöchstgrenze in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in welchem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den Umständen erlangt, aus denen sich der Anspruch ergibt, frühestens von Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Im Übrigen wird auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des § 14 II, III StVG verwiesen. Einschlägig ist hier Absatz II, wonach "im Übrigen" die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung finden. Gemäß § 218 BGB a.F. verjährt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch grundsätzlich in dreißig Jahren, beginnend mit dem Erlass des Urteils. Die dreißigjährige Verjährungsfrist lief daher mit Ablauf des 14.6.1987 ab. In diesen Zeitraum fällt das In-Krafttreten der vorgenannten Änderungsgesetze bis einschließlich 1977. Aufgrund des Feststellungsurteils des BGH hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Schadensersatz im Haftungsrahmen des StVG zu leisten. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass damit der zur Zeit des Unfallereignisses geltende Haftungshöchstbetrag festgeschrieben ist. Der Ausspruch der Haftung für allen zukünftig entstehenden Schaden, der naturgemäß aufgrund der gesetzlichen Vorgaben den Hinweis auf den Haftungsrahmen des StVG enthält, ist – gerade da das Feststellungsurteil die endgültige Klärung des Haftungsgrundes hinsichtlich aller Einzelansprüche bezweckt, die sich aus der Verletzung noch ergeben können, wegen noch nicht absehbarer Schadensfolgen aber nicht zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden können – allgemein in dem Sinne aufzufassen, dass die Haftung der Antragsgegnerin durch de für den Antragsteller geltenden Haftungsrahmen begrenzt wird. Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ist dies aber der mit Rückwirkung ausgestattete geänderte Höchstbetrag. Die Klärung der Frage, ob die für eine Rückwirkung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, ggflls. in welchem Umfang, soll ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt gleichermaßen für die Frage der Begründetheit des geltend gemachten Schadens. Der Senat gibt indes zu bedenken, dass er in vergleichbaren Fällen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens nicht die Tabelle 8, sondern die Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann zugrundegelegt hat (vgl.Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Auflage, Rz. 193).