4 WF 19/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
Die "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 49 F 246/07 -, mit welchem für den Fall, dass die Kindesmutter (Antragsgegnerin) gegen die Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - nicht nachkommt, ihr die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, dieser Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht worden ist, wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - gegen sie Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann und für den Fall, dass die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.