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Beschluss

4 WF 19/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0210.4WF19.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 49 F 246/07 -, mit welchem für den Fall, dass die Kindesmutter (Antragsgegnerin) gegen die Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - nicht nachkommt, ihr die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, dieser Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht worden ist, wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird: Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - gegen sie Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann und für den Fall, dass die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1 G r ü n d e : 2 Der von der Antragsgegnerin angefochtene Beschluss ist weder mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG noch mit der sofortigen Beschwerde nach § 87 Abs. 3 FamFG anfechtbar. 3 Eine Anfechtung nach § 58 Abs. 1 FamFG ist unzulässig, da es sich bei dem vorliegenden Beschluss nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG handelt. Vielmehr ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Vollstreckung aus der Herausgabeanordnung mit Ordnungsmitteln als bloße Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Es bedurfte dieses Hinweises, um aus dem Beschluss die Vollstreckung nach § 89 FamFG betreiben zu können. Der Herausgabebeschluss des Senates ist noch nach altem Verfahrensrecht ergangen. Dagegen muss die Vollstreckung aus diesem Beschluss, wie unter anderem das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 10.06.2010 (13 WF 326/10, veröffentlicht in Beck RS 2010, 1578) zutreffend entschieden hat, für ein nach dem 31.08.2009 begonnenes Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung eines Herausgabebeschlusses, der noch nach altem Verfahrensrecht ergangen ist, nach neuem Recht durchgeführt werden. Eine frühere Androhung von Zwangshaft nach § 33 FGG ersetzt nicht den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG. Dementsprechend war es zutreffend, dass das Familiengericht, um die Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 89 FamFG zu schaffen, die Rechtsmittelbelehrung nachholte. Diese Nachholung der Rechtsmittelbelehrung stellt aber keine isoliert anfechtbare Endentscheidung dar. Vielmehr kann eine solche Rechtsmittelbelehrung nur mit dem Hauptsachebeschluss zusammen angefochten werden. Die Herausgabeanordnung, die das Oberlandesgericht getroffen hat, ist aber nicht mehr anfechtbar. 4 Dies gilt schon deswegen, weil der bloße Hinweis keine eigenständige, schützenswerte Beschwer der Antragsgegnerin enthält. Er spricht lediglich die gesetzliche Folge bei Zuwiderhandlungen aus, über die zu belehren ist. Für die Rechtsmittelbelehrung ist nicht mehr notwendig, was nach altem Recht für den Androhungsbeschluss nach § 33 FGG vorgegeben war, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeanordnung zumindest dringend zu befürchten ist. Nur dann waren die Voraussetzungen für die gesondert auszusprechende Androhung gegeben. Damit kam dem Androhungsbeschluss nach altem Recht eine eigenständige Bedeutung zu. Nach neuem Recht ist der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bloßer Annex zum Hauptsacheverfahren und nicht gesondert damit anfechtbar. 5 Auch eine sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG ist unzulässig. Anfechtbar ist danach ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht. Vorliegend dient die Rechtsmittelbelehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG aber nur der Vorbereitung des Vollstreckungsverfahrens. Die Rechtsmittelbelehrung ist noch dem Hauptsacheverfahren zugeordnet und somit nicht gesondert anfechtbar. 6 Der Senat meint aber, dass zur Klarstellung des Umstandes, dass es sich vorliegend nicht mehr um einen "Androhungsbeschluss" handelt, für den die begründete Besorgnis einer Zuwiderhandlung Voraussetzung war, sondern um eine bloße zwingend erforderliche Rechtsmittelbelehrung, die zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens notwendig ist und im Erkenntnisverfahren auszusprechen ist, die tenorierte Klarstellung erfolgen sollte. 7 Da die Antragsgegnerin erkennbar eine Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG eingelegt hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG. 8 Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.