Urteil
7 U 188/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0224.7U188.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichtes Köln vom 05.11.2009 – 29 O 248/08 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beklagte zu 1. mit Sitz in Amsterdam ist die europäische Gzentrale eines Gsystems mit über 30.000 Gbetrieben. Die Mutterfirma, die E, hat ihren Sitz in den USA. Gegenstand des Gsystems ist der Verkauf von Fast Food, vornehmlich von Sandwiches und Getränken. 4 Der Kläger hat als Gnehmer der Beklagten zu 1. ein Lokal in L, L2, betrieben, und zwar bis in das Jahr 2005. Auf das Gsystem der Beklagten zu 1. war der Kläger im Jahr 2002 aufmerksam geworden und nahm zu dieser Kontakt auf. Einziger Ansprechpartner war von Beginn an der Beklagte zu 2., der sich – unter der Rechtsform der Beklagten zu 3. – als sogenannter Development Agent (DA) für die Beklagte zu 1. betätigte. 5 Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche, die er gemäß Klageantrag zu 1) mit einem Betrag von 193.279,47 € beziffert, geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung, wobei er die Ansicht vertritt, der Beklagte zu 2. bzw. die Beklagte zu 3. hafte auch persönlich aus Sachwalterhaftung. Hilfsweise stützt der Kläger seine Ansprüche auch auf ungerechtfertigte Bereicherung unter Hinweis auf den Widerruf bzw. auf die Anfechtung seiner Vertragserklärung gemäß Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 29.12.2008. 6 Durch – wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen in Bezug genommenes – Zwischenurteil vom 05.11.2009, das den Beklagten am 12.11.2009 zugestellt worden ist, hat das Landgericht erkannt, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht begründet und das angerufene Landgericht Köln örtlich zuständig sei. 7 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten eingehend am 26.11.2009 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 12.02.2010 mit einem am 04.01.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. 8 Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage als unzulässig, wobei die Berufung zunächst auch darauf gestützt war, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht nur von der Unwirksamkeit der Schiedsklausel ausgegangen sei, sondern auch seine eigene örtliche Zuständigkeit bejaht habe. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30.12.2009 (Bl. 323 – 328 GA), damals noch für alle Beklagten, auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 19.03.2010 (Bl. 339 – 340 GA), auf den Schriftsatz des Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. vom 14.05.2010 (Bl. 363 – 364 GA), auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 08.06.2010 (Bl. 367 – 370 GA nebst Anlagen = Anlagenband II), auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 06.08.2010 (Bl. 382 – 383 GA), auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 17.08.2010 (Bl. 385 - 401 GA) sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 09.12.2010 (Bl. 420 GA) und auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. vom 14.12.2010 (Bl. 421 ff. GA) verwiesen. 10 Die Beklagten beantragen, 11 das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2009 – 29 O 248/08 – aufzuheben und die Klage als unzulässig zu verwerfen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Er ist den Berufungen der Beklagten unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils entgegengetreten. 15 Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.02.2010 (Bl. 333 a – 337 GA), auf den Schriftsatz vom 29.03.2010 (Bl. 346 GA), auf den Schriftsatz vom 28.05.2010 (Bl. 366 GA), auf den Schriftsatz vom 23.07.2010 (Bl. 376 – 378 GA), auf den Schriftsatz vom 25.08.2010 (Bl. 402 GA) sowie auf den nach Ablauf der gemäß richterlichen Verfügung vom 07.10.2010 - verlängert gemäß Mitteilung vom 28.10.2010 – gesetzten Frist in der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2010 vorgelegten und dort verlesenen Schriftsatz vom 08.11.2010 (Bl. 417 – 418 GA) verwiesen. 16 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen, insbesondere auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 22.04.2010 (Bl. 348 – 350 GA), und zwar in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 05.05.2010 (Bl. 358 GA) sowie auf den Auflagenbeschluss des Senates vom 29.07.2010 (Bl. 379 GA). 17 II. 18 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. 19 Mit Urteil vom 05.11.2009 hat das Landgericht im Wege des Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage entschieden und insoweit ausgesprochen, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht begründet und das angerufene Landgericht Köln örtlich zuständig sei. 20 Auch wenn nach Aktenlage nicht zu erkennen ist, dass zuvor durch unanfechtbaren Beschluss die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage durch das Landgericht angeordnet worden war, so braucht dies an dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden. Der Erlass eines Zwischenurteils setzt nämlich nicht die ausdrückliche Anordnung der abgesonderten Verhandlung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 60/93 - zitiert nach juris Rz. 9). Ein die Zulässigkeit der Klage bejahendes Zwischenurteil ist selbständig anfechtbar. Dies gilt auch, wenn nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen festgestellt werden, wobei in diesem Falle dann allerdings die Prüfung auf diese zu begrenzen ist (vgl. Zöller-Greger ZPO 30. Aufl. § 280 Rdnr. 8). 21 Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch § 513 Abs. 2 ZPO n.F. (= § 512 a ZPO a.F.) zu beachten. Nach diesen Vorschriften kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies gilt richtigerweise auch für Zwischenurteile nach § 280 ZPO, weil andernfalls der Gesetzeszweck des § 513 Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittelinstanzen von Zuständigkeitsfragen möglichst zu entlasten, nicht erreicht werden könnte (vgl. so BGH, Urteil vom 10.11.1997 - II ZR 336/96 -, zitiert nach juris Rz.3). Ob deswegen die mit der Berufungsbegründung noch erhobene Rüge der rechtsfehlerhaft bejahten örtlichen Zuständigkeit prozessualen Bedenken begegnet, kann im Ergebnis dahinstehen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 haben nämlich die Beklagten klargestellt, dass sich ihre Berufung gegen das landgerichtliche Zwischenurteil nicht auch auf die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit erstrecken soll. 22 Die danach im Übrigen prozessual bedenkenfreie Berufung ist begründet. 23 Auf die Berufung der Beklagten ist das Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2009 – 29 O 248/08 – abzuändern und die Klage in Hinblick auf § 1032 ZPO als unzulässig abzuweisen. 24 Die Beklagten berufen sich zu Recht auf die in dem Gvertrag - geschlossen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) – enthaltene, als wirksam anzusehende Schiedsklausel. 25 Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist im Ergebnis nicht von der Unwirksamkeit der Schiedsklausel auszugehen. 26 Der G-Vertrag vom 14.02.2003 bzw. vom 07.06.2003 enthält im Abschnitt 10 unter der Überschrift „Beilegung von Streitigkeiten“ eine von Seiten der Beklagten zu 1. vorformulierte Schiedsklausel mit folgendem wesentlichen Inhalt (vgl. Bl. 3 ff. Anlagenheft II): 27 „…b. 28 Die Parteien sind sich einig, dass die Schiedsverfahren, sofern in diesem Vertrag nichts anderes gegeben ist, für alle Streitfälle gelten, einschließlich der Verletzung dieses Vertrages und etwaiger angeblicher vorvertraglicher Erklärungen oder vorvertraglichen Verhaltens, anwendbarer nationaler und örtlicher Gesetze hinsichtlich der G-Offenlegung oder G-Beziehungen, Gesetze hinsichtlich unlauterer Geschäftsmethoden oder ähnliche Gesetze. 29 c. 30 Die Parteien lassen Streitfälle, die sie nicht nach dem obigen Gesprächsverfahren beilegen können, schiedsrichterlich entscheiden und alle Streitfälle, die dieser Vertrag vorsieht, werden unmittelbar einem Schiedsgericht vorgelegt, es sei denn, dies wird in diesem Vertrag anders festgelegt. Das Schiedsverfahren findet entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung) statt, ausgeübt durch eine Schiedsgerichtseinrichtung wie das International Centre for Dispute Resolution, ein Mitglied der American Arbitration Association, bei einer Verhandlung in New York, New York, USA. Das Schiedsverfahren findet in englischer Sprache statt und wird von einem Einzelschiedsrichter entschieden, sofern das Recht des Landes, in dem sich das Restaurant befindet, nicht drei (3) Schiedsrichter vorsieht. Jedes zuständige Gericht kann ein Urteil aufgrund des Schiedsspruchs erlassen. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages muss eine Partei zur Beilegung des Streitfalls ein Schiedsgericht anrufen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. 31 … 32 j. 33 Entscheidet ein zuständiges Gericht, dass die Schiedsgerichtsklausel des Unterabschnitts 10. c. nicht durchsetzbar ist und diese Entscheidung nach allen Rechtsbehelfen endgültig bestätigt wird, verpflichten sich die Parteien, einen Prozess wegen eines Streitfalls vor dem United States District Court für den District of Connecticut zu führen. Falls die Schiedsklausel für nicht durchsetzbar erklärt wird und die Parteien einen Prozess vor einem zuständigen örtlichen Gericht führen müssen, findet örtliches Recht Anwendung. Die Parteien verzichten auf das Recht eines Geschworenenprozesses außer in den Fällen, wo der Verzicht nach anwendbarem Recht verboten ist. …“ 34 Weiter heißt es in Abschnitt Ziffer 13 der oben genannten Verträge auszugsweise unter der Überschrift „maßgebendes Recht“ wie folgt: 35 „Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht von Liechtenstein, ohne Bezugnahme auf seine Kollisionsnormen, und ist entsprechend auszulegen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. Die Parteien erkennen an, dass sich die Lizenzgeberin in Liechtenstein befindet und Widerspruchsfreiheit in der Auslegung und Durchsetzung dieses Vertrages in der ganzen Welt erreichen möchte. Die Parteien erkennen an, dass die Lizenzgeberin, um dieses Ziel zu erreichen, bestimmt, dass wir das liechtensteinische Recht für unseren G-Vertrag wählen, sofern örtliches Recht uns nicht zwingt, örtliches Recht anzuwenden. …“ 36 Diese Klauseln sind aber von den Parteien durch die schon erstinstanzlich vorgelegte „G“ vom 29.10.2003 (hier im folgenden Nachtragsurkunde genannt, vgl. Anlagenband II Bl. 47 – 49 GA) in entscheidenden Punkten geändert worden, und zwar vor dem Hintergrund, dass – wie die Beklagte zu 1. insoweit vom Kläger unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) dargelegt hat - die Kreditanstalt für Wiederaufbau bzw. die den Kläger finanzierende Bank im Rahmen der Finanzierung entsprechender Investitionen eine Abänderung des Vertrages zugunsten des Klägers in der Form dieser Zusatzvereinbarung abverlangt habe. 37 In der oben genannten Urkunde heißt es unter der Überschrift „ VERTRAG “ wie folgt (vgl. Bl. 47 – 48 Anlagenheft II): 38 „… II. Unterabschnitt 10. c des „G-Vertrags“ wird teilweise durch Streichung des zweiten Satzes abgeändert, der wie folgt ersetzt wird: 39 Das Schiedsgericht wird in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der United Nations Commission on International Trade Regulations and Law (UNCITRAL) der Internationalen Handelskammer in einer in Deutschland stattfindenden Verhandlung abgehalten. 40 III. Unterabschnitt 10. j wird teilweise abgeändert, in dem der erste Satz wie folgt ersetzt wird: 41 Sollte ein zuständiges Gericht entscheiden, dass die Schiedsgerichtsklausel im Unterabschnitt 10. c nicht durchsetzbar ist und diese Entscheidung auch nach allen Rechtsbehelfen endgültig bestätigt wird, vereinbaren die Parteien, nach erfolglosem Gespräch, den Streitfall vor ein zuständiges Gericht in Deutschland zu bringen.... 42 IV. Abschnitt 13 des „G Vertrags“ wird teilweise durch Streichung der ersten drei Sätze abgeändert, die wie folgt ersetzt werden: 43 Für diesen Vertrag und seine Auslegung gilt das materielle Recht Deutschlands, ohne Bezugnahme auf seine Kollisionsnorm, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht...“ 44 Festzuhalten ist zunächst, dass entgegen der Ansicht des Klägers von der Wirksamkeit dieser Vertragsänderung auszugehen ist. 45 Dabei kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang entsprechend der in dem Ursprungsvertrag getroffenen Rechtswahl auf liechtensteinisches Recht oder aber auf deutsches Recht abzustellen ist. Mangels vom Kläger darzulegender Anknüpfungspunkte ist nämlich von der Wirksamkeit der Vertragsänderungsurkunde auszugehen, soweit man liechtensteinisches Recht für anwendbar hält. Denn der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang allein mit Vorschriften aus dem deutschen Recht, dies allerdings ohne Erfolg, da auch nach deutschem Recht von der Wirksamkeit auszugehen ist. 46 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.07.2010 (Bl. 373 ff. GA) sehr pauschal in den Raum gestellt, er sei der englischen Sprache nicht „besonders“ mächtig, er bestreite mit Nichtwissen, die oben angeführte Urkunde so unterzeichnet zu haben, um sodann - allerdings erst nach Anlauf der ihm gesetzten richterlichen Erklärungsfrist (vgl. Bl. 404, 409) - vorzutragen, er habe die Urkunde nicht mehr per Post erhalten, er bestreite den Zugang mit Nichtwissen (jedoch:“...es mag sein, dass er eine Kopie der Vertragsentwürfe per Email erhalten habe...“). In der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2010 hat wiederum der Kläger –persönlich befragt - auf die Vorlage der Urkunde im Original ohne Umschweife eingeräumt, dass die Unterschrift unter dieser Urkunde von ihm stammt. Deswegen ist sein diesbezügliches pauschales Bestreiten im Übrigen unbeachtlich, zumal gemäß § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. 47 Angesichts dessen vermag auch der vom Kläger erhobene Einwand des verspäteten Vorbringens nicht durchzugreifen. Unabhängig davon, dass die betreffende Urkunde schon erstinstanzlich vorgelegen hat, so ist sie ihrem Inhalt nach als unstreitig anzusehen, so dass schon deswegen eine Zurückweisung, sei es gemäß § 530 ZPO, sei es gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, nicht veranlasst ist. 48 Die weiter zwischen den Parteien streitige Frage des Zuganges ist demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Denn, soweit der Kläger auf die angebliche Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses des § 505 Abs. II Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 510 BGB n.F.) verweist, so greift dieser Einwand nicht durch. 49 § 505 BGB a.F. ist zwar auch auf den Gvertrag mit einem Existenzgründer anzuwenden, soweit es den Warenbezug betrifft (vgl. BGHZ 128, 156 ff.), in diesem Zusammenhang ist daher auch das Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 BGB a.F. grundsätzlich zu beachten. Ob dies jedoch auch bei einer Nachtragsurkunde der vorliegenden Art zu gelten hat, unterliegt schon Zweifeln, da die Schiedsklausel im ursprünglichen Vertrag enthalten war und durch den Nachtrag eine allerdings für den Kläger günstigere Ausgestaltung erfahren hat: Neben der Anwendung des deutschen Rechts wurde danach als Gerichtsort nicht mehr New York, sondern Deutschland festgelegt. 50 Im Ergebnis bedarf dies keiner weiteren Vertiefung, da auch bei grundsätzlicher Bejahung der Anwendung des § 505 Abs. 2 BGB a.F. auf eine Nachtragsurkunde der vorliegenden Art das Schriftformerfordernis im konkreten Fall eingehalten ist. 51 Gemäß § 505 Abs. 2 BGB a.F. wird Schriftform vorausgesetzt. Nach § 126 Abs. 2 BGB sind also die Unterschriften auf derselben Vertragsurkunde zu leisten, wobei eine empfangsbedürftige Urkunde nur wirksam werden kann, wenn die formgerechte Erklärung zugeht (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB 70. Aufl. § 126 Rdnr. 12). 52 Auf der strittigen Urkunde befinden sich die Unterschriften beider Vertragspartner (s.o.). Dass der Kläger den Zugang der Annahmeerklärung bestreitet, ist demgegenüber unerheblich. Denn der Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten zu. 1. ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten einvernehmlich abbedungen worden (vgl. § 151 BGB): Von der Beklagten zu 1. ist - gleichfalls unwidersprochen und damit als unstreitig zu behandeln - vorgetragen worden, der Kläger habe unter Übermittlung der Faxnummer der finanzierenden Bank darum gebeten, den gegengezeichneten „G2“ an diese zu „faxen“, was auch geschehen sei. 53 Wenn § 505 Abs. 2 Satz 3 BGB im Übrigen bestimmt, dass der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitteilt, so handelt es sich nicht um einen Unwirksamkeitsgrund (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB 68. Aufl. § 505 Rdnr 14). 54 Aufgrund dieser Vertragsänderungen ist die strittige Schiedsklausel als wirksam anzusehen, was allerdings nach deutschem Recht zu beurteilen ist, also hier nach § 307 BGB, da in dem schon mehrmals hier angeführten „G2“ ausdrücklich unter Ziffer IV. die Geltung des materiellen Rechts Deutschlands – nachträglich – zwischen den Parteien vereinbart worden ist. 55 Für das deutsche Recht ist aber festzuhalten, dass im Verkehr zwischen Unternehmern Schiedsklauseln schon wegen des gemeinsamen Interesses an einer raschen Streiterledigung mit § 307 BGB vereinbar sind. Dies gilt auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (vgl. BGH, Urteil v. 13.01.2005 - III ZR 265/03 -, zitiert nach juris, Rn. 26). Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu betonen, dass Existenzgründer – wie vorliegend – keine Verbraucher bezüglich solcher Geschäfte sind, die nach ihrer objektiven Zweckrichtung auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss v. 24.02.2005 – III ZB 36/04 –, zitiert nach juris). Wenn danach grundsätzlich in der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens noch nicht eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB gesehen werden kann, so kann doch im Einzelfall etwa durch die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens eine solche anzunehmen sein. Insbesondere in der im ursprünglichen Vertragstext enthaltenen Verpflichtung, das Schiedsverfahren in New York durchzuführen, dürfte eine solche Benachteiligung zu sehen sein, da keine der Vertragsparteien über Beziehungen zu diesem Gerichtsort verfügt. Im Ergebnis bedarf dies keiner weiteren Vertiefung, da durch den „G2“ zwischen den Parteien in Abänderung der ursprünglichen Schiedsklausel vereinbart war, dass die Verhandlung in Deutschland durchzuführen ist, wo zumindest der Kläger ansässig ist. Angesichts dessen liegt aber keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor. 56 Dass schließlich der Kläger gemäß Schreiben vom 29.12.2008 (Bl. 39 GA) den Widerruf des geschlossenen G-Vertrages erklärt und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgesprochen hat, führt nicht zu einem „Wegfall“ der Schiedsklausel. Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen für Widerruf/Anfechtung vorliegen, kann dahinstehen, da die Schiedsklausel selbst bei unterstellter Wirksamkeit solcher Erklärungen im Zweifel bestehen bleibt. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 1040 Satz 2 ZPO. 57 Auf diese danach gültige und wirksame Schiedsklausel können sich auch der Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. berufen, die allerdings nicht Vertragspartner des G-Vertrages gewesen sind. 58 Es ist aber davon auszugehen, dass die strittige Schiedsklausel auch zugunsten des Beklagten zu 2. bzw. der Beklagten zu 3. bei der hier in Rede stehenden Haftung aus Sachwalterhaftung vereinbarungsgemäß gelten sollte, da in diesem Zusammenhang eine Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter anzunehmen ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1031 Rdnr. 18). 59 Dies ergibt die ergänzende Vertragsauslegung. 60 Ausdrücklich im Vertrag ist die Gültigkeit der Schiedsklausel auch gegenüber Sachwaltern nicht vereinbart worden, der Vertrag enthält aber eine im Wege der Auslegung ergänzungsbedürftige Lücke. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es dem mutmaßlichen Parteiwillen regelmäßig – jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der gesamtschuldnerischen Haftung des Geschäftsherrn mit dem „Sachwalter“ vor Ort - nicht entspricht, diesbezüglich unterschiedliche Rechtswege zu eröffnen. Im Übrigen ist aber entscheidend auf die „Freistellungsvereinbarung vom 26.05.2010“ (Anlagenband II, Bl. 1 – 2) zu verweisen, in der es u. a. in Ziffer 2 wie folgt heißt: 61 „Jede Partei entbindet die andere, deren verbundene Unternehmen sowie deren Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte, Mitarbeiter und Handlungsbevollmächtigte (einschließlich einer Freistellung durch den VERKÄUFER zugunsten des für ihn tätigen SIBV-Development Agent (Gebietsentwickler) und dessen verbundene Unternehmen, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte, Mitarbeiter und Handlungsbevollmächtigte) von sämtlichen gegenseitigen, aus dem „Vertrag“ herrührenden oder sich auf ihn beziehenden, derzeitigen oder zukünftigen, ab dem Datum dieser Freistellung entstandenen Ansprüche jeder Art, unabhängig davon, ob sie entstanden sind aufgrund vertraglicher Verpflichtung, unerlaubter Handlung, verschuldensunabhängiger Haftung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen …“. 62 Hiernach wurden aber ausdrücklich der Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. durch die Freistellung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter begünstigt, so dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass dies auch für die strittige Schiedsklausel gelten sollte. 63 Das Berufen auf die Schiedsklausel durch die Beklagtenseite erscheint schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, und zwar schon deswegen, weil nicht konkret ersichtlich ist, dass von den Beklagten in ähnlichen Fällen mit vergleichbaren „Nachtragsurkunden“ die streitgegenständliche Schiedsklausel nicht zur Anwendung gebracht worden ist. 64 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 65 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. 66 Streitwer t: 203.279,47 €