Beschluss
17 W 69/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0622.17W69.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17.03.2011 wird unter Abänderung des Beschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.03.2011 (9 T 15/11) und der Beschlüsse des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 12.04.2010 und 15.03.2010 (3 UR II 180/06) als an den Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung über den bereits festgesetzten Betrag hinaus festgesetzt: a) für die Angelegenheit Ehegattenunterhalt 97,44 € b) für die Angelegenheit Kindesunterhalt 97,44 € c) für die Angelegenheit Umgangs-/Sorgerecht 97,44 € d) für die Angelegenheit Ehewohnung 97,44 € e) für die Angelegenheit Vermögensauseinandersetzung 41,76 €. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller und Beschwerdeführer war 2006 im Rahmen einer seiner Mandantin bewilligten Beratungshilfe für die Angelegenheit „Getrenntleben und Ehescheidung“ tätig. Entsprechend seinem Antrag vom 18.10.2006 wurde seine Vergütung (Geschäftsgebühr und Nebenkosten) mit Beschluss vom 24.10.2006 auf 97,44 € festgesetzt. 4 Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich - unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009, 422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei – für die Angelegenheiten “Ehegattenunterhalt“, „Kindesunterhalt“, „Umgangs-/Sorgerecht“, „Ehewohnung“, „Ehegattenunterhalt“ jeweils eine weitere Vergütung in Höhe 99,96 € bzw. 42,84 €. Der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wies die Anträge durch Beschluss vom 15.03.2010 zurück. Ebenso wies die Amtsrichterin die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 12.04.2010 zurück. Der darauf eingelegten Beschwerde half sie mit Beschluss vom 06.05.2010 nicht ab und legte die Sache – nach zwischenzeitlicher Klärung der Zuständigkeit des Landgerichts – unter dem 11.11.2010 (erneut) zur Entscheidung der sofortigen Beschwerde dem Landgericht vor. 5 Mit Beschluss vom 08.03.2011 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Das Landgericht vertritt, wie auch das Amtsgericht und der Beteiligte zu 2., die Auffassung, der Geltendmachung der Ansprüche im Wege der nachträglichen Liquidation stehe in analoger Anwendung des § 20 GKG der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. 6 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller die – von dem Landgericht zugelassene – weitere Beschwerde eingelegt mit der Maßgabe, bei seinen Kostenrechnungen den vor dem 01.01.2007 gültigen Mehrwertsteuersatz anzusetzen. 7 II. 8 Die weitere Beschwerde ist begründet. 9 Dem Antragsteller stehen aufgrund des erteilten Berechtigungsscheins für Beratungshilfe gemäß § 44 RVG gesonderte Vergütungsansprüche zu, wie sie mit den Anträgen vom 17.12.2009 geltend gemacht worden sind. 10 Dass dem Antragsteller diese Ansprüche aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzlich zuzubilligen sind, weil die mit dem Berechtigungsschein vom 03.01.2006 gewährte Beratungshilfe sich auf mehrere familienrechtliche Angelegenheiten bezog (vgl. Rspr. OLG Düsseldorf AGS 2009, 79; OLG Köln (16.Zs.) AGS 2009, 422 ff.; OLG Köln -17. ZS. – Rpfleger 2010, 378 ff. und 522 ff.), steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch von den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht in Frage gestellt. 11 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Amts- und Landgerichts, der Antragsteller sei an der Durchsetzung seiner Ansprüche gehindert. 12 Zwar handelt es sich bei den Anträgen vom 17.12.2009 um eine Nachliquidation und nicht um die – sieht man von der Verjährung ab - keiner Frist unterliegende erstmalige Anmeldung von Gebührenansprüchen (§ 55 RVG), denn die im Januar 2006 erfolgte antragsgemäße Bescheidung, der keine nach einer einzelnen Angelegenheit spezifizierte Antragstellung zugrunde lag, erfolgte auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung und Rechtspraxis, welche die im gerichtlichen Verfahren zum Verbund gehörenden einzelnen Angelegenheiten auch im Rahmen der Beratungshilfe gemäß der Fiktion des § 16 Nr. 4. RVG als einheitliche Angelegenheit ansah. 13 Soweit der Antragsteller seine Ansprüche mit Anträgen vom 17.12.2009 im Wege der Nachliquidation geltend macht, begegnet dies keinen Bedenken. 14 Abgesehen davon, dass der damaligen Entscheidung des Rechtspflegers als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle auf Auszahlung der beantragten Vergütung keine Rechtskraft zukommt (vgl. LSG Niedersachsen, AGS 2000, 231; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., RN 770), beinhaltet sie auch nicht eine (negative) Entscheidung über die jetzigen Ansprüche, die eine Nachliquidation hindern könnte. Die jetzigen Ansprüche sind nicht geltend gemacht worden und konnten aus den oben genannten Gründen seinerzeit auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden. 15 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2010 (VII ZB 15/10) die Nachfestsetzung einer restlichen Verfahrensgebühr, deren Berechtigung sich aus der Neufassung des § 15 a RVG ergab, (trotz rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss) für zulässig und begründet gehalten und dazu ausgeführt: „Der Kläger hat 16 insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende, eine Nachforderung ausschließende Entscheidung über die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nur in gekürztem Umfang haben wollte. Allein der Umstand, dass er auf der Grundlage der damals gefestigten Rspr. davon ausging, ihm stünde nur eine gekürzte Gebühr zu, rechtfertigt diese Annahme nicht.“ 17 Diese Ausführungen lassen sich uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen. 18 Soweit das Amts- wie auch das Landgericht die Ansprüche des Antragstellers für verwirkt halten in Analogie zu § 20 GKG, vermag der Senat dieser, auch von der in den angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung und Literatur geteilten Meinung für den vorliegenden Fall nicht zu folgen (Siehe auch OLG Zweibrücken NJW-Richterrat 2006, 1439; KG FamRZ 2004, 1806; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl. § 55 Rn 23; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn 771). 19 § 20 GKG bezweckt als Ausnahmeregelung den Schutz des Kostenschuldners vor Nachforderungen der Gerichtskasse. Der darin zum Ausdruck kommende, dem Vertrauensschutz der kostenpflichtigen Verfahrenspartei dienende Zweck lässt sich nicht ohne weiteres übertragen auf eine bei der Festsetzung der Anwaltsvergütung für die Beratungshilfe umgekehrte Rollenverteilung, bei der die Landeskasse einen Vertrauensschutz beanspruchen soll. Deren Schutzwürdigkeit lässt sich schwerlich mit der einer nichtbehördlichen Verfahrenspartei gleichsetzten. Das Vertrauen des Bürgers, auch als Rechtsanwalt, in die Bestandskraft eines Hoheitsakts ist qualitativ etwas anderes als das „Vertrauen“ der Staatskasse darauf, nicht mehr weiteren Ansprüchen innerhalb der Verjährungsfrist ausgesetzt zu sein (Riedel /Sußbauer/ Schmahl a.a.O. Rn 23). Mit solchen muss der Staat immer rechnen und sie von vornherein haushaltsrechtlich berücksichtigen. 20 Zu Recht weist der Antragsteller zudem darauf hin, dass eine auf die analoge Anwendung des § 20 GKG gestützte Befristung im Zusammenhang mit der Festsetzung bzw. Nachfestsetzung der Gebühr nach § 55 Abs. 1 RVG auch der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers widersprechen würde, der in Bezug auf die Antragstellung und Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfeanwalts keine Frist vorgesehen hat (§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs.4 Satz 1 RVG). 21 Allgemeine Verwirkungsgesichtspunkte, wie langer Zeitablauf und besondere Umstandsmomente, welche die Annahme einer vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eintretenden Verwirkung rechtfertigen könnten, lassen sich aus der Sicht des Senats nicht ausmachen. Dass der Antragsteller seine weiteren Ansprüche erst kurz vor dem Ende der Verjährungsfrist angemeldet hat, beruht auf der nicht schon früher erfolgten Änderung der Rechtsprechung. Diese bedeutet die Korrektur einer zuvor unrichtigen Rechtsprechung und ist deshalb keinesfalls vergleichbar mit einer vormaligen anderen Gesetzeslage. Inwieweit bei einer vorliegenden Konstellation und (zusätzlich angenommener) bereits eingetretener Verjährung nicht sogar – worauf der Antragsteller hinweist – die Vertreter der Staatskasse aufgrund der ergänzten AV des Landes über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse vom 29.11.1999 gehalten wären, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bedarf keiner weiteren Erörterung. 22 Dass im Berechtigungsschein nur zwei Angelegenheiten genannt waren, steht einer erweiterten Vergütung nicht entgegen. Denn die dort erwähnten Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ sind derart umfassend, dass die anderen Tätigkeiten, wegen denen der Antragsteller nunmehr Vergütung begehrt, mit umfasst waren. 23 Auch das weitere Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei und ohne Kostenerstattung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).