Urteil
20 U 171/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0713.20U171.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 87/11 -wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 87/11 -wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2007 zustande gekommen. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.), Der erst mit Anwaltsschreiben vom 25. März 2009 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt worden sind. Die Widerspruchsbelehrung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die im Versicherungsschein enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Widerspruchsbelehrung Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung in Textform an die B M AG. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Es werden ausdrücklich der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen aufgeführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Formulierung „der übrigen Verbraucherinformationen" nicht unklar, weil damit offen bleibe, welche konkreten Informationen gemeint seien. Auch das Gesetz erläutert in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG .a.F. nur im Ansatz, welche Informationen insoweit gemeint sind („Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes"; die „für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen"). Folglich kann auch von einem Versicherer nicht verlangt werden, im Rahmen der Widerspruchsbelehrung über die gesetzlichen Vorgaben hinaus im Detail zu erläutern, was im Einzelnen unter den Verbraucherinformationen zu verstehen ist. Ausreichend ist es, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass der Beginn der Frist nicht nur von der Übersendung des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen abhängig ist, sondern auch von der Überlassung weiterer Unterlagen, die zusammenfassend mit dem Begriff „Verbraucherinformationen" hinreichend beschrieben sind. Das ist vorliegend geschehen. Darüber hinaus sind die der Klägerin insoweit unstreitig überlassenen Unterlagen (GA 104 ff.) unmissverständlich mit ”Verbraucherinformationen" überschrieben. Zu Beginn der Informationen wird ausdrücklich nochmals auf das bestehende Widerspruchsrecht hingewiesen, so dass nicht zweifelhaft sein kann, dass der Erhalt gerade dieser Verbraucherinformationen für den Beginn der Widerspruchsfrist neben dem Erhalt des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen maßgebend ist. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich 2 Seiten umfassenden Versicherungsschein durch Fettdruck und Unterstreichung der Überschrift „Widerspruchsbelehrung" deutlich vom sonstigen Text abgehoben; daran ändert auch nichts, dass auch Teile des übrigen Textes der Versicherungsscheine in Fettdruck sowie sämtliche Überschriften in Fettdruck und unterstrichen ausgestaltet sind. Die Widerspruchsbelehrung ist nämlich zusätzlich deshalb besonders hervorgehoben, weil sie den Schluss des Textes des Versicherungsscheins bildet und unmittelbar über den Unterschriften der für die Versicherung handelnden Personen platziert ist. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass sie nicht übersehen wird. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 WG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJVV 1994, 1800: „ab heute"). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen), und vermittelt nicht den Eindruck, als beginne die Frist schon mit dem Tag des Zugangs der Unterlagen. In der Belehrung muss auch nicht erläutert werden, was unter Textform zu verstehen ist. Der Belehrungspflicht ist insoweit genügt, wenn der Gesetzestext des § 5 a Abs. 1 Satz 1 WG a.F. übernommen wird (vgl. OLG München, NJW-RR 2005, 573; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 360 Rz. 2). Da die Beklagte die Klägerin mithin über ihr Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihr die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheins überlassen hat, hätte die Klägerin das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. § 5 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 WG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Die Richtlinienbestimmungen führen aus: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen." In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Anforderungen wird § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 WG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer dreißigtägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RüS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt (Senat, aaO). Ob die Übereinstimmung des Policenmodells mit Europäischem Recht im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. anders zu beurteilen wäre, mag dahingestellt bleiben. Diese Regelung greift hier nicht ein. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back") stützt sich die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind, worauf vorsorglich hingewiesen wird, zutreffend und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129111 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81111 -). Auch der Bundesgerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, Z1P 2012, 67 ff., Tz. 39). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Berufungsstreitwert: 5.231,44 €