Urteil
5 U 44/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0727.5U44.11.00
1mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 12.11.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 5/10 – auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.988,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 12.11.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 5/10 – auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.988,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten und dem Grunde nach unstreitig von der Beklagten erstattungspflichtigen Mietwagenkosten sind lediglich in Höhe von 8.988,59 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit begründet. Wie der Senat im Beschluss vom 13.05.2011 – 5 U 44/11 – (Bl. 393 ff. GA) ausgeführt hat, entspricht die angefochtene Entscheidung zur Frage der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO der Rechtsprechung des Senats, wie sie im Urteil vom 18.08.2010 – 5 U 44/10 – (NZV 2010, 614 ff.) zu einem gleichgelagerten Fall dargelegt worden ist. Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens in diesem Verfahren im Grundsatz an seiner Rechtsansicht fest, die auch mit zwischenzeitlich ergangenen weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 –, MDR 2011, 481 f.; Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 –, VersR 2011, 769 ff.; Urteil vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10; OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 -). Danach ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Die seitens der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände sind unerheblich. Vielmehr bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10; Senat, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 -). Wie in dem vom Senat zum Aktenzeichen 5 U 44/10 entschiedenen Fall hat die Beklagte aber auch hier derartige konkrete Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 U 44/10, an der beide hiesigen Prozessbevollmächtigten teilgenommen hatten, vertieft und in seiner Entscheidung vom 18.08.2010 (NZV 2010, 614 ff.) ausführlich dargelegt, dass und warum weder die von der Beklagten hier wie da vorgelegten Gutachten aus anderen Verfahren noch die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote, die hier inhaltlich denen entsprechen, die auch im Verfahren 5 U 44/10 vorgelegt worden waren, nicht ausreichen. Darauf wird Bezug genommen. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 22.02.2010 (- VI ZR 353/09 –, MDR 2011, 481 f.) und vom 17.05.2011 (– VI ZR 142/10 -) führen zu keiner anderen Beurteilung der Frage, ob die Beklagte in diesem Verfahren substantiiert konkrete Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 14.06.2011 (Bl. 419 ff. GA) und 13.07.2011 (Bl. 442 ff. GA) vermag der Senat den Behauptungen der Beklagten nichts Substantielles zu entnehmen, das die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels im hier zu entscheidenden Fall erschüttern könnte. Der Senat vermag auch nicht zu beurteilen, ob der Bundesgerichtshof in den genannten Fällen über den gleichen Vortrag wie hier zu entscheiden hatte. Dagegen spricht bereits, dass die hier als Anlage 12 zum Schriftsatz vom 14.06.2011 vorgelegten Angebote aus dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2011 zugrunde liegenden Verfahren (Bl. 423 ff. GA) nicht denen entsprechen, die im hiesigen Verfahren vorgelegt worden sind. Mangels substantiierten Sachvortrag hat der Senat außerdem keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung der Frage, ob die geltend gemachten Mängel den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage erschüttern können. Allerdings hält der Senat nunmehr einen Aufschlag von 20 % auf den Mietpreis nicht für gerechtfertigt. Die Klägerin hat zwar in ausreichendem Maße für die geltend gemachten einzelnen Anmietungsfälle allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren, wie etwa die Vorfinanzierung u.a. vorgetragen, die nach damaliger Ansicht des Senats den Aufschlag rechtfertigten. Daran wird nach nochmaliger Überprüfung insbesondere aus den in der Entscheidung des 15. Zivilsenats den Oberlandesgerichts Köln genannten Gründen (Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 -), die der Senat sich zu eigen macht, nicht mehr festgehalten. Gleiches gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Zuschlag für die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen. Auch hierzu schließt der Senat sich dem 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aus den im Urteil vom 14.06.2011 (– 15 U 9/11 -) genannten Gründen an. Der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 11.512,46 € ist mithin zu kürzen um den pauschalen Aufschlag von 20 % in den Fällen 2 S. GmbH 79,80 € 3 Q. 264,40 € 6 T. 172,48 € 9 P. 224,30 € 10 R. 52,00 € 13 U. 79,20 € 15 V. 222,52 € 16 C. 223,20 € 24 L. 147,47 € 25 F. 172,50 € 26 M. 241,50 € 28 W. 144,50 € insgesamt 2.023,87 € sowie um die Zuschläge für Winterreifen in den Fällen 2 S. GmbH 70,00 € 24 L. 90,00 € 25 F. 90,00 € 26 M. 120,00 € 27 N. 30,00 € 28 W. 100,00 € insgesamt 500,00 €, so dass als von der Beklagten zu zahlender Betrag verbleiben 8.988,59 € nebst den geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Entscheidend kam es darauf an, ob die Beklagte mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Das sind Tatsachenfragen im Einzelfall. Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.512,46 €,