OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 473/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0805.2WS473.11.00
5mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). G r ü n d e: Durch die angefochtene Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 4.08.2008 zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe jedoch abgelehnt. Zur Begründung ist folgendes ausgeführt: „ I. Durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil erkannte das Landgericht Köln wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Zu Grunde lag, dass der Verurteilte bei verschiedenen Gelegenheiten mit insgesamt rund 60 kg Marihuana gehandelt hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.12.2010 hat der Verurteilte seine Entlassung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (16.02.2011) beantragt und sich im Wesentlichen auf seine Kooperation im Strafverfahren, seine positive Entwicklung im Vollzug sowie auf den Umstand gestützt, dass die Großfamilie des Verurteilten in L. auf seine Hilfs- und Arbeitskraft bei den heimischen Aufgaben angewiesen ist. Die Kammer hat den Verurteilten am 02.03.2011 mündlich angehört und sodann ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO eingeholt. Der Sachverständige Dr. T. kommt im Gutachten vom 15.05.2011 zu dem Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit von einer hinreichend günstigen Legal- und Sozialprognose ausgegangen werden könne. Die zeitliche Anwesenheit und Verfügbarkeit des Verurteilten für die Situation der gesamten Familie (Eltern, Lebensgefährtin, Kinder) sei nach Einschätzung des Gutachters augenscheinlich „von einer relevanten Bedeutung“, eine Dekompensation der Situation in absehbarer Zeit drohe jedoch nicht. Die Justizvollzugsanstalt hat dem Verurteilten mit Stellungnahme vom 11.02.2011 ebenfalls eine positive Entwicklung im Vollzug bescheinigt und eine günstige Sozialprognose gestellt. Nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt sind aber keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Entlassung bereits vor dem 2/3 – Zeitpunkt rechtfertigen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat sich gegen eine Entlassung vor dem 2/3 – Zeitpunkt gewandt, tritt der Strafaussetzung des Restdrittels indes nicht entgegen. Zwei Drittel der gegen ihn erkannten Strafe wird der Verurteilte nach derzeitigem Vollstreckungsstand am 16.12.2011 verbüßt haben. Das Strafende ist für den 17.08.2013 notiert. Das Gericht hat den Verurteilten bereits am 02.03.2011 zur Frage einer Entlassung zum Halbstrafentermin angehört. Von einer erneuten Anhörung hat das Gericht gem. § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 StPO abgesehen. II. Die Kammer hatte auf Antrag des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu prüfen, ob es verantwortet werden kann, den Verurteilten unter Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bereits vor Verbüßung von zwei Drittel der Strafe zur Bewährung aus dem Strafvollzug zu entlassen. 1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe schon nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichti­gung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlich­keit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Straf­vollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Besondere Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche, die im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen von beson­derem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie sich dieser in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend er­scheinen lassen (BGH, NStZ 1987, 21; OLG München NStZ 1987, 74; Kammergericht, ZfStrVo 1996, 247; Tröndle/Fischer StGB, § 57 Rdnr. 9; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 57 Rdnr. 23 b und ständige Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. 2 Ws 606/94 und 2 Ws 48/02). Es muss sich um Umstände handeln, die über die allgemeinen Voraussetzungen der positiven Sozialprognose hinaus einen teilweisen Verzicht auf die ursprünglich als angemessen angesehene Sanktion zulassen. In die dabei vor­zunehmende Gesamtwürdigung sind alle Strafzwecke auch der Ge­sichtspunkt der Generalprävention einzubeziehen. Das kann – nach der Intention der Neufassung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB – auch dann der Fall sein, wenn die zu bewertenden Tatsachen zwar einzelnen betrachtet nur durchschnittliche Milderungs­gründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen aber ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände zukommt. Dabei sind Umstände, die bereits im Urteil zugunsten des Verurteilten berücksichtigt worden sind, für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung nicht verbraucht. Es dürfen aber auch generalpräventive Ge­sichtspunkte z.B. der Halt und die Rechtstreue der Bevölkerung und die Verteidigung der Rechtsordnung sowie Gesichtspunkte der Schuldschwere berücksichtigt werden (BGHR StGB, § 57 Abs. 2 „Versagung“ 1; OLG Köln, 2 Ws 48/02; OLG München, NStZ 1987, 74; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 57 Rdnr. 30; LK – Gribbohm, 11. Aufl., § 57 Rdnr. 54; Schönke/Schröder/Stree, § 57 Rdnr. 25; Lackner, StGB, § 57 Rdnr. 20). 2. Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist abzulehnen. Nach den dargelegten Grundsätzen können besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall im Ergebnis weder einzeln noch kumulativ festgestellt werden. Bei der erforderlichen Gesamtschau ist zu Gunsten des Verurteilten zu berücksichtigen, dass er sich im Strafverfahren rückhaltlos geständig gezeigt und so die Ermittlungen erleichtert und die Hauptverhandlung ganz erheblich verkürzt hat. Ebenso spricht für ihn, dass sich die Taten auf die „weiche“ Droge Marihuana bezogen, die Taten unter den Augen der Ermittlungsbehörden begangen wurden und dass der Verurteilte als Erstverbüßer, der zudem auch noch Untersuchungshaft erlitten hat, gesteigert haftempfindlich ist. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich im Vollzug gut geführt hat, dass er mit seiner Familie und seinen Kindern, für die er sorgen möchte, einen stabilen sozialen Empfangsraum hat und dass er langfristig einer geregelten Arbeit im Kiosk seiner Familie in L. nachgeht. Da seine Mutter erwiesenermaßen an gesundheitlichen Problemen leidet, die eine Arbeit im Kiosk erschweren, und da die Ehefrau mit der Betreuung der Kinder stark beansprucht ist, ist die Anwesenheit des Verurteilten am Arbeitsplatz und bei der Familie für die in Freiheit befindlichen Familienmitglieder durchaus wichtig. Umgekehrt ist aber zu sehen, dass es sich bei der Anlasstat um Handel von Betäubungsmitteln in großen Mengen handelt, so dass der Gesichtspunkt der Generalprävention - trotz der geringeren Gefährlichkeit der „weichen“ Droge Marihuana - eine besonders kritische Prüfung einer Halbstrafenentlassung gebietet. Auch ist das Einlassungsverhalten des Verurteilten im Erkenntnisverfahren dahingehend zu relativieren, als der Verurteilte keine Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG geleistet hat. Ebenso bedarf die heimische Situation des Verurteilten einer gewissen Relativierung: Der Verurteilte genießt im Rahmen der Freigängerregelung der Justizvollzugsanstalt F. den maximal zulässigen Ausgang, so dass er für die üblichen Arbeitszeiten dem Familienbetrieb zur Verfügung steht. Damit ist den Bedürfnissen der Familie sehr weitgehend Rechnung getragen. Durch eine Entlassung in Freiheit würde der Verurteilte, was er selbst so in der Anhörung auch geschildert hat, im Wesentlichen noch abends als Betreuungsperson für die gemeinsamen Kinder zur Verfügung stehen, so dass die Ehefrau in dieser Zeit im Kiosk arbeiten könnte. Der Umstand, dass ein Verurteilter während seiner Inhaftierung abends nicht für die Kinderbetreuung zur Verfügung steht, stellt aber eine normale Folge der Haft und nicht einen „besonderen Umstand“ dar, der eine Entlassung vor dem 2/3 – Zeitpunkt rechtfertigen könnte. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn eine völlige Auflösung der familiären Situation wegen Überforderung der anderen Familienmitglieder akut drohen würde, was vor dem Hintergrund der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeschlossen erschien. Indes ist nach den Ausführungen des Prognosegutachters nicht davon auszugehen, dass die – naturgemäß angespannte – familiäre Situation in absehbarer Zeit dekompensiert (Gutachten S. 18, Bl. 115 d.A.). III. Die Kammer hatte gemäß § 57 Abs. 1 StGB von Amts wegen zu prüfen, ob der Verurteilte nach Verbüßung von zwei Drittel der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe vorzeitig entlassen werden kann. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB liegen vor. Der Verurteilte bietet hinreichende Gewähr, in Freiheit keine Straftaten mehr zu begehen. Daher kann, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, seine Erprobung in Freiheit gewagt werden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Greifbare Anhaltspunkte, dass der erstinhaftierte, durch den Vollzug erkennbar beeindruckte Verurteilte wieder straffällig werden könnte, sind nicht gegeben, so dass die Kammer in Übereinstimmung mit Staatsanwaltschaft, Justizvollzugsanstalt und Prognosegutachter daher der Überzeugung ist, dass nach Verbüßung von 2/3 der Strafe die Erprobung des Verurteilten in Freiheit gewagt werden kann. Ausnahmsweise trifft die Kammer diese Prognoseentscheidung bereits mit einem zeitlichen Vorlauf von 6 Monaten. Dies soll dem Verurteilten die Vorbereitung auf die Entlassung erleichtern und den übrigen Familienmitglieder eine überschaubare, verlässliche Perspektive bis zur Rückkehr des Verurteilten in den Kreis der Familie eröffnen. Vertretbar ist diese frühe Entlassungsentscheidung angesichts der stabilen positiven Entwicklung des Verurteilten im Vollzug über mehrere Jahre. Dies lässt es als sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass sich das Verhalten des Verurteilten im Vollzug in den nächsten Monaten verschlechtert. Sollte dies allerdings wider Erwarten geschehen, droht dem Verurteilten der Widerruf der vorliegenden Entlassungsentscheidung“. Gegen diese seinem Verteidiger am 20.06.2011 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte am 27.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 14.07.2011 begründet. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben. Wie das Landgericht zutreffend entschieden und unter Darlegung der maßgeblichen Kriterien im einzelnen begründet hat, liegen besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs.2 Nr. 2 StGB, die es ausnahmeweise rechtfertigen könnten die Vollstreckung der Strafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung auszusetzen, nicht vor. Dass der Sachverständige Dr. T. bei dem Verurteilten eine deutliche Besserung der deliktfördernden Symptomatik auch im Sinne einer Nachreifung der Persönlichkeit festgestellt hat und ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann, genügt nicht für die Annahme besonderer Umstände. Erforderlich wäre dafür eine nachhaltige positive Entwicklung, die deutlich über das für eine günstige Prognose erforderliche Maß hinaus geht (vgl. Senat 10.06.2011 -2 Ws 284/11- ; 22.07.2009 – 2 Ws 315/09 -; 3.01.2006 – 2 Ws 2/06 -; 13.05.2005 – 201/05). Davon ist jedoch, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, nicht auszugehen. Die Verteidigung zeigt dafür auch keine weiteren Gesichtspunkte auf. Besondere Umstände in der Tat liegen ebenfalls nicht vor. Der Verurteilte hat ohne eigene Abhängigkeit oder finanzielle Not aus reinem Gewinnstreben gehandelt, die Rauschgiftmenge ist mit ca. 60 Kilogramm Marihuana erheblich. Der Verurteilte war zwar geständig, er hat jedoch nichts weiter zur Aufklärung beigetragen und in diesem Sinne eine Schadenswiedergutmachung geleistet. Dieser Umstand kann und muss entgegen der Beschwerdebegründung in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Die Behauptung des Verteidigers, die gehandelten Betäubungsmittel seien sichergestellt worden, wird von der angefochtenen Entscheidung nicht gedeckt. Damit kann auch der Gesichtspunkt der Generalprävention nicht außer Betracht bleiben, die einer vorzeitigen Entlassung schon nach der Hälfte der Strafverbüßung bei derart umfangreichem Drogenhandel grundsätzlich entgegensteht. Der Senat teilt schließlich nicht die Auffassung, dass die Anforderungen an die nach dem Gesetz zu fordernden besonderen Umstände generell mit der Annäherung an den Zweidrittel- Zeitpunkt abnehmen. Dies kann nur in Bezug auf einzelne Aspekte der in die Gesamtwürdigung einfließenden Gesichtspunkte der Fall sein, wie es der Senat etwa im Hinblick auf die Generalprävention im Einzelfall angenommen hat, der auch im vorliegenden Fall geringere Bedeutung beigemessen werden kann, nachdem der Halbstrafenzeitpunkt schon weit überschritten ist. In der Gesamtschau liegen besondere Umstände dennoch nicht vor, wohl aber kann – wie im Gutachten Dr. T. formuliert, „derzeit von einer hinreichend günstigen Legal- und Sozialprognose aus gegangen werden“, die die eher ungewöhnliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, bereits jetzt die Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt auszusprechen, rechtfertigt.