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Urteil

5 U 11/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0921.5U11.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 405/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der am 21.05.2004 geborene Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) als Gynäkologin und der Beklagten zu 2) als Hausärztin seiner Mutter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000,00 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht aller materiellen und künftiger immateriellen Schäden wegen angeblicher Behandlungsfehler seiner Mutter während der Schwangerschaft, die bei ihm zu einer konnatalen Toxoplasmose und daraus resultierend zu einer Schwerstbehinderung geführt hätten. 4 Der Kläger hat der Beklagten zu 1) im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie bei seiner gesetzlich krankenversicherten Mutter nach Feststellung der Schwangerschaft behandlungsfehlerhaft im Rahmen der Vorsorge einen Toxoplasmose-Antikörper-Suchtest nicht durchgeführt bzw. sie auf die kostengünstige Möglichkeit eines solchen Tests für sie als Selbstzahlerin nicht hingewiesen habe. Ferner seien die von der Beklagten zu 1) erteilte Aufklärung und die Warnhinweise auf die Möglichkeit und Gefährlichkeit einer Toxoplasmoseinfektion und deren in der Regel unspezifische Symptome sowie Verhaltensmaßregeln unzureichend gewesen. Beiden Beklagten hat der Kläger vorgeworfen, im Januar und März 2004, als seine Mutter mit Erkältungssymptomen bei beiden Ärztinnen vorstellig geworden sei, serologische Untersuchungen auf eine Toxoplasmoseinfektion nicht veranlasst zu haben. Den Beklagten seien zudem Koordinierungsfehler anzulasten. Er hat ferner behauptet, bei ordnungsgemäßer Behandlung hätte seine von der Mutter übertragene Toxoplasmoseinfektion, die zu seiner Behinderung geführt habe, verhindert werden können; zumindest wäre die Behinderung bei rechtzeitiger Behandlung weniger gravierend gewesen. 5 Die Beklagten sind den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und haben Klageabweisung beantragt. 6 Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 381 bis 389 GA) Bezug genommen. 7 Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 07.07.2010 (Bl. 270 ff. GA) und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 22.11.2010 (Bl. 364 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein ärztlicher Behandlungsfehler der Beklagten vorliege und die durchgeführte Schwangerenaufklärung der Mutter des Klägers nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 385 bis 389 GA) verwiesen. 8 Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet. 9 Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kläger, das Landgericht habe hinsichtlich der Verpflichtung zur therapeutischen Aufklärung, nämlich dem Anbieten eines Toxoplasmose-Antikörper-Tests als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL-Leistung), die Frage nach dem Bestehen eines ärztlichen Standards als vom Sachverständigen vorgegebene Tatsachenfeststellung in das Urteil übernommen und damit zum Gegenstand eigener Feststellungen gemacht. Diese Feststellungen begegneten stärksten Bedenken. Das Landgericht habe verkannt, dass die Unterlassung einer entsprechenden therapeutischen Aufklärung über weitere Untersuchungsmethoden auf der Grundlage der Mutterschaftsrichtlinien seiner Mutter die Möglichkeit aus der Hand geschlagen habe, eine geburtshilfliche Behandlung mit wesentlich besseren Erfolgsaussichten für das Kind zu erlangen. Gebe es – wie hier – eine bestimmte ausgereifte, zu sicheren Erkenntnissen führende diagnostische Technik, sei der Einsatz dieser Diagnostik für Mutter und Kind völlig risikolos und mit nur ganz geringen Kosten verbunden, die völlig außer Verhältnis zu einer möglichen Schädigung des Kindes stünden, müsse die Schwangere über die Möglichkeit einer solchen Diagnostik aufgeklärt werden. Das ergebe sich aus dem allgemeinen Gebot, dass der Arzt seine Patienten und auch das ungeborene Kind vor vermeidbaren Risiken bestmöglich zu schützen habe. Da der mündige Patient in die Lage versetzt werden müsse, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, sei zudem eine vollständige und zutreffende Unterrichtung erforderlich, wenn eine Wahlmöglichkeit bestehe, welche Behandlung er in Anspruch nehmen wolle. Was die Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht, d.h. über Inhalt und Umfang der Aufklärung über Toxoplasmose-Infektionsrisiken anbelange, verstoße die Beweiswürdigung des Landgerichts gegen § 286 ZPO. Die von der Beklagten zu 1) geschilderte Aufklärung, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei nämlich unzureichend. Eine derart oberflächliche, ungenaue, eine Infektionsgefahr nur im Großen und Ganzen darstellende Aufklärung bleibe hinter den insoweit zu stellenden Anforderungen zurück. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine serologische Untersuchung nach Auftreten von Symptomen, ähnlich einem grippalen Infekt, nicht geboten gewesen sei. Aus der von ihm, dem Kläger, vorgelegten Literatur ergebe sich das Gegenteil, was der Sachverständige nicht habe entkräften können. Das Landgericht habe die Schwelle, ab der eine Behandlung zur Abklärung eines Verdachts notwendig sei, viel zu hoch angesetzt. Jedenfalls wäre nach dem 06.01.2004 eine weitere therapeutische Aufklärung der Mutter, seitens der Beklagten zu 2) wenigstens eine Überweisung oder jedenfalls ein Hinweis an die Beklagte zu 1) fällig gewesen, dass nunmehr eine serologische Untersuchung empfehlenswert sei und die Behandlungssicherheit für das ungeborene Kind erhöhe. Aufklärungsgemäßes Verhalten der Mutter könne auch hier unterstellt werden. Darüber hinaus trägt der Kläger nochmals ergänzend und vertiefend zur Kausalität vor. 10 Der Kläger beantragt, 11 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 12 1. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 500.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2006 zu zahlen; 13 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, ihm allen vergangenen und künftigen materielle Schaden und allen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass er während der Schwangerschaft an einer konnatalen Toxoplasmose erkrankt ist. 14 Ferner beantragt er, 15 die Revision zuzulassen. 16 Die Beklagten beantragen, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers im Einzelnen entgegen. 19 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 20 II. 21 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 22 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen Behandlungsfehler zu Lasten des Klägers während der Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter nicht bewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung, auf deren Gründe der Senat in vollem Umfange Bezug nimmt, auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger vermag mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht aufzuzeigen, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs unzutreffend oder unvollständig sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen. Der Kläger beschränkt sich mit seiner Berufung im Wesentlichen darauf, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die seiner Ansicht nach zu beanstandenden Teile und Gesichtspunkte des Behandlungsgeschehens zu bezeichnen und seine Auffassung, dass insoweit Behandlungsfehler zu bejahen seien, an die Stelle derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen und, darauf basierend, des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen. Das gibt weder Anlass zu einer anderen, dem Kläger günstigeren, Entscheidung noch zu weiterer Sachaufklärung. 23 1. 24 a) Die Beklagte zu 1) hat nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Schwangerschaftsvorsorge entsprechend den 2003/2004 geltenden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) regelgerecht durchgeführt. Nach den Mutterschafts-Richtlinien war sie nach Feststellung der Schwangerschaft nicht verpflichtet, weitergehende Untersuchungen, insbesondere in Hinblick auf einen Toxoplasmose-Immunstatus durchzuführen oder die Mutter des Klägers wenigstens auf die Möglichkeit solcher Tests hinzuweisen. Die Mutterschafts-Richtlinien spiegeln den ärztlichen Standard wider. Sie werden regelmäßig aktualisiert und dienen, wie es in der Präambel heißt, „der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung …“. Sie dürfen daher nicht unterschritten werden, müssen – ohne Anlass - aber auch nicht überschritten werden (vgl. OLG München OLGR 1993, 189 f.; KG VersR 1996, 332 ff. [der BGH hat die Revision der damaligen Kläger durch Beschluss vom 17.10.1995, VI ZR 368/94, nicht angenommen]; KG NJW 2004, 691 ff.; OLG Stuttgart OLGR 1999, 406 ff.). Nach Ziffer 7. c) und Abschnitt C. Ziffer 1 der Richtlinien gehören zu der Betreuung serologische Untersuchungen auf „z. B. Röteln bei Schwangeren ohne dokumentierte zweimalige Impfung, Lues, Hepatitis B“ und „blutgruppenserologische Untersuchungen“. Diese Untersuchungen sollten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei jeder Schwangeren durchgeführt werden. Eine Untersuchung auf „Toxoplasmose und andere Infektionen“ ist hingegen nur bei „begründetem Verdacht“ geboten. Ein begründeter Verdacht für eine solche Untersuchung lag nach den Feststellungen des Landgerichts basierend auf den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht vor. Insbesondere reichte dazu nicht der unbekannte Immunstatus der Mutter des Klägers aus (vgl. auch Merkblatt für Ärzte des Robert-Koch-Instituts – Toxoplasmose bei Mutter und Kind – Früherkennung, Behandlung und Verhütung -, Anlage 13 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.09.2010, Seite 606 ff., 607, Bl. 334 GA). Auch sonst bestand - wie der Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.11.2010 ergänzend und nachvollziehbar ausgeführt hat - ersichtlich kein Anlass für einen Toxoplasmose-Test (vgl. Protokoll vom 22.11.2010, Seite 2, Bl. 364 ff., 365 GA). Verzehr von rohem Fleisch und Katzenhaltung hatte die Kindsmutter verneint, so dass bei objektiver Betrachtung für die beiden hauptsächlichen Infektionswege durch Verzehr von rohem Fleisch und Berührung mit Katzenkot (vgl. Seite 10 oben, 17 unten des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 07.07.2010, Bl. 270 ff. 279, 286 GA) kein gesteigertes Risiko bestand. 25 Der fachärztliche Standard gemessen an den Mutterschafts-Richtlinien gebot es ferner nicht, die Kindsmutter auf die Möglichkeit eines solches Tests hinzuweisen. Das folgt klar aus einem Vergleich zu der weiteren Regelung in den Mutterschafts-Richtlinien zum Ausschluss einer HIV-Infektion, zu der eine vorherige Beratung über die Möglichkeit der Untersuchung auf freiwilliger Basis stattzufinden hat (vgl. dazu auch LG München VersR 2009, 1234 ff.). Derartige – standardgemäße - Hinweispflichten enthalten die Mutterschafts-Richtlinien in Bezug auf sonstige, nicht ohne weiteres abzuklärende Infektionskrankheiten, wie etwa Toxoplasmose nicht. Dafür, dass darüber hinausgehend die tatsächlich geübte fachärztliche Praxis gleichwohl derartige Tests anbietet und sich dadurch der fachärztliche Standard über die Richtlinien hinaus erhöht hätte und mehr verlangte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies wird vom Kläger, der sich lediglich auf Empfehlungen in der medizinischen Literatur bezieht, auch nicht vorgetragen. Dass – wie vom Kläger aufgezeigt – in der fachmedizinischen Literatur entsprechende (Vorsorge-)Untersuchungen gefordert oder als erwünscht bezeichnet worden sind, ist darüber hinaus unerheblich, weil dies allein noch nichts darüber besagt, ob nach dem erreichten Diskussionsstand das Unterlassen einer entsprechenden Beratung als ärztlicher Fehler anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1987, 2923 f.). Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. N. freilich hat in Kenntnis und vor dem Hintergrund der – akademischen - Diskussion und Kritik an den Mutterschafts-Richtlinien und trotz mehrfacher Vorhalte seitens des Klägers bei der Anhörung des Sachverständigen eine solche Beratungspflicht für die tägliche Praxis verneint. 26 Entgegen der Meinung des Klägers folgt hier eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit selbst zu zahlender Tests auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen guter fachärztlicher Behandlung. Die Grundsätze über die Aufklärung über echte Behandlungsalternativen zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat (vgl. etwa BGH VersR 2006, 1073 m.w.N.), greifen hier – unabhängig ihres sachlichen Anwendungsbereichs - schon deshalb nicht, weil die gegenüber einer Nichtuntersuchung in Betracht kommende Möglichkeit eines Tests nicht eine „gleichwertige Behandlungsmethode“ darstellt, sondern eine zusätzliche und - wie oben dargelegt - nicht nach dem fachärztlichen Standard gebotene Untersuchung im Rahmen der Schwangerenvorsorge. In diesen Fällen hat der Arzt den Patienten im Allgemeinen ungefragt und ohne medizinischen Anlass nicht darüber zu belehren, welche weiteren Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und verfügbar sind (vgl. BGH VersR 1988, 86 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart OLGR 1999, 406 f.). Das kann der Arzt in dem vom Kläger geforderten Maße auch nicht leisten, weil hier – die Ansicht des Klägers als richtig unterstellt - nicht nur eine Aufklärung über die Möglichkeiten von Toxoplasmoseuntersuchungen in Betracht kommen würde, sondern letztlich über alle denkbaren Vorsorge- und Untersuchungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch unten zu b). Auf die Erwägungen des Klägers zur Hinweispflicht des Arztes bei den so genannten IGeL-Leistungen (zum Meinungsstand dazu, vgl. etwa Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auflage 2010, Rn. 453; Stöhr, Arzthaftungsrechtliche Probleme im Arzneimittelrecht, GesR 2011, 193 ff., 198) kommt es mithin nicht an. 27 b) Nach den weiteren nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts war die der Mutter des Klägers erteilte Aufklärung zur Infektionsprophylaxe inhaltlich ebenfalls nicht fehlerhaft und ausreichend. Soweit der Kläger meint, der Schwangeren seien in verständlicher Weise die Art möglicher Infektionen, hier Toxoplasmose, mögliche Infektionswege, entsprechende konkrete Verhaltensmaßregeln und mögliche Symptome zu nennen, werden die Anforderungen an die Schwangerenberatung ersichtlich überspannt. Der Kläger beachtet dabei nicht, dass unter diesen Umständen die Schwangere nicht nur über das Toxoplasmose-Risiko aufgeklärt werden müsste, sondern gleichermaßen über die Risiken anderer Infektionskrankheiten, für die nicht nach den Mutterschafts-Richtlinien standardgemäß serologische Untersuchungen vorgesehen sind, die aber ebenfalls das Kind schwer schädigen können. Dass dies in der gynäkologischen Praxis sach- und fachlich nicht zu bewerkstelligen ist und von einem Gynäkologen auch nicht gefordert werden kann, liegt auf der Hand (s. dazu auch oben zu a). Mit dem Landgericht und dem erstinstanzlich tätigen Sachverständigen geht mithin auch der Senat davon aus, dass die auch nach dem klägerischen Vortrag und den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 22.11.2010, Seite 4, Bl. 367 GA) erteilten Hinweise auf Infektionsgefahren und besonders zu beachtende Hygienemaßnahmen ausreichen, soweit nicht besondere Risiken ersichtlich sind. Das war – wie oben dargelegt - hier nicht der Fall. 28 c) Hinzu kommt, dass, wie der Kläger selbst einräumt (vgl. etwa die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.03.2009, Seite 15, 1. Absatz, Bl. 173 ff., 187 GA), auch wenn eine entsprechende Pflichtverletzung bei der Aufklärung zur Infektionsprophylaxe angenommen würde, ein Kausalitätsnachweis nicht zu führen sein dürfte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass – wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – praktisch durch kein Verhalten zu vermeiden ist, sich mit dem Toxoplasmose-Erreger zu infizieren (vgl. Protokoll vom 22.11.2010, Seite 4, Bl. 367 GA; s. auch Seite 18 des Sachverständigengutachtens, Bl. 287 GA). Anhaltspunkte für das Eingreifen einer Beweislastumkehr, etwa unter dem Gesichtspunkt einer grob fehlerhaften Sicherheitsaufklärung, liegen eindeutig nicht vor. 29 2. 30 Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen zu Ziffer II. der Entscheidungsgründe (Seite 7 ff. LGU, Bl. 387 ff. GA), die auch insoweit wiederum auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. beruhen und auf die der Senat Bezug nimmt, bestand weder für die Beklagte zu 1) noch für die Beklagte zu 2) im Januar 2004 Veranlassung zur Durchführung weiterer ärztlicher Maßnahmen zur Abklärung einer Toxoplasmose-Infektion. Das gilt auch für die Vorstellungen der Mutter des Klägers bei den Beklagten im März 2004. Bei und nach der Vorstellung der Kindsmutter bei der Beklagten zu 2) am 09.03.2004 war die Durchführung weiterer Maßnahmen weder aus den vom Landgericht genannten Gründe noch nach den retrospektiv feststehenden Befunden geboten. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem Gutachten nämlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Zeitraum in dem zeitlichen Fenster gelegen habe, das von dem Labor Enders als ausgeschlossen für eine Infektion beschrieben worden sei (vgl. Seite 21 des Gutachtens, Bl. 290 GA). Auf entsprechende Nachfrage der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dies noch dahingehend ergänzt, dass auch die Annahme einer Erkrankung im Januar und eines Rückfalls im März spekulativ sei. Für eine Toxoplasmoseinfektion bestand mithin aufgrund der im März 2004 aufgetretenen Symptome objektiv kein (begründeter) Verdacht, so dass den Beklagten nicht anzulasten ist, dass Untersuchungen auf eine derartige Infektion auch nicht durchgeführt wurden. 31 3. 32 Da nach alledem schon Behandlungsfehler der Beklagten nicht festzustellen waren, kommt auf die weiteren mit der Berufung aufgeworfenen Fragen, insbesondere nach der Ursächlichkeit des Behandlungsgeschehen für die schweren Schäden des Klägers nicht an. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Insbesondere besteht kein Anlass zu einer Klärung der Frage, ob ein Patient grundsätzlich auf die Möglichkeit von individuellen Gesundheitsleistungen, deren Kosten er allerdings selbst zu tragen hat, als Behandlungsalternative hinzuweisen ist. Diese Frage war hier nicht entscheidungserheblich und hängt nach Auffassung des Senats im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab. Gleiches gilt für die Frage, wann ein begründeter Verdacht für eine serologische Toxoplasmoseuntersuchung im Sinne der Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. 35 Streitwert für das Berufungsverfahren: 600.000,00 €