Urteil
5 U 8/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0921.5U8.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 257/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.838,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres am 19.3.1935 geborenen und am 11.8.2006 verstorbenen Ehemanns I. K. X. entstanden ist, derzeit entsteht und in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagten zu 1) bis 4) zu 21 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu 21 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) trägt die Klägerin zu 73 %; die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 5) trägt die Klägerin zu 100 %; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 86 % der Klägerin und zu 14 % den Beklagten zu 1) bis 4) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e 1 I. 2 Die Klägerin hat die Beklagten als Alleinerbin ihres am 19.3.1935 geborenen und am 11.8.2006 verstorbenen Ehemanns (im Folgenden auch: Patient) auf Schmerzensgeld, Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 37.359,02 € und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der gestellten Anträge und der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 3 Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 4) unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 100.000 € Schmerzensgeld und 15.838,82 € materiellem Schadensersatz verurteilt. Die Beklagten zu 1) bis 4) hätten es nach der stationären Aufnahme des Patienten am 11.3.2006 aufgrund mehrerer grober Behandlungsfehler versäumt, wegen der aufgetretenen Symptome einer tief liegenden Schulterinfektion eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, die zu einer früheren Behandlung geführt und so die Ausweitung der Infektion und deren Folgen, insbesondere den Tod des Patienten, vermieden hätte. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 100.000 €. Der Patient habe unter erheblichen Schmerzen gelitten, gegen welche er das Schmerzmittel Oxygesic erhalten habe, welches doppelt so stark sei wie Morphium. Im Anschluss an die erste Operation an der Schulter am 16.3.2006 habe er sich fünf Wochen im Koma befunden. Er habe das Krankenhaus von seiner Einlieferung am 11.3.2006 bis zu seinem Todestag am 11.8.2006 mit Ausnahme der Behandlungen in der Rehabilitationsklinik nicht mehr verlassen. In diesem Zeitraum sei er von seiner Familie getrennt gewesen. Zudem habe er seinen eigenen körperlichen Verfall bewusst erlebt. Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe ihr zukünftig entstehende materielle Schäden nicht ausreichend dargelegt. Der auch für die Zukunft geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlten Angaben dazu, welche Arbeiten konkret der Patient vor der Erkrankung mit welchem Zeitaufwand verrichtet habe und aufgrund seiner nicht unerheblichen Vorerkrankungen und seines fortgeschrittenen Alters noch habe verrichten können. Soweit die Klägerin Einnahmen aus Nebentätigkeiten des Patienten erwähnt habe, die in Zukunft entfielen, habe sie hierzu nicht weiter vorgetragen. 4 Mit der Berufung erstreben die Beklagten zu 1) bis 4) die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von mehr als 40.000 € verurteilt worden sind. Die der Schmerzensgeldbemessung zugrunde liegenden Umstände habe das Landgericht teilweise fehlerhaft festgestellt. Das Schmerzmittel Oxygesic sei bereits im Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten verordnet worden. Dass es aufgrund des vom Landgericht angenommenen Behandlungsfehlers im Weiteren der Einnahme des Präparats bedurft habe, lasse sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen. Auch bei fehlerfreiem Vorgehen der Beklagten wäre im Übrigen ein komplizierter Behandlungsverlauf mit längerem Krankenhausaufenthalt zu erwarten gewesen. Von einer ungestörten Teilnahme am normalen gesellschaftlichen Leben habe das Landgericht nicht ausgehen können. Der Patient sei aufgrund seiner Vorerkrankungen – Zustand nach Prostatakarzinom und Strahlentherapie sowie zweimaliges Auftreten einer Schlaganfallsymptomatik – ohnehin auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Vor allem sei das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld wesentlich höher als die Beträge, die in ähnlich gelagerten Fällen von anderen Gerichten zugesprochen worden seien. Das OLG Hamm (VersR 2004, 1321 ff.) habe bei vergleichbaren Schadensfolgen ein Schmerzensgeld von 40.000 € zuerkannt. 5 Die Beklagten zu 1 bis 4) beantragen, 6 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden sind, einen Schmerzensgeldbetrag von mehr als 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 zu zahlen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, 10 das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres am 19.3.1935 geborenen und am 11.8.2006 verstorbenen Ehemanns I. K. X. aus eigenem wie aus ererbtem Recht entstanden ist, derzeit entsteht und in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 11 Die Beklagten zu 1 bis 4) beantragen, 12 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 13 Die Klägerin verteidigt die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes. Der Patient habe unter erheblichen Schmerzen, auch im Bereich des Dekubitus, gelitten. Mit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. Der in der Klageschrift zum Haushaltsführungsschaden dargelegte Sachverhalt sei ausreichend gewesen. Unstreitig geblieben sei ihr Vortrag zu den Einkünften ihres Ehemanns aus journalistischer Nebentätigkeit, die er über den Eintritt ins Rentenalter hinaus weitergeführt und aus der er durchschnittlich monatlich 400 € erzielt habe. Jedenfalls habe das Landgericht auf eine fehlende Substantiierung des Vorbringens hinweisen müssen. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin zur Frage des Haushaltsführungsschadens angehört und hierüber Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und U. X.. 15 II. 16 Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) und die Anschlussberufung der Klägerin sind begründet. 17 1. Der Klägerin steht aus ererbtem Recht des Patienten über den von den Beklagten zu 1) bis 4) nicht angefochtenen und regulierten Betrag von 40.000 € hinaus kein weitergehender Schmerzensgeldanspruch zu. 18 a) Das Landgericht hat allerdings die für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen tatsächlichen Umstände zutreffend erfasst und dargestellt. 19 Nachdem der Patient nach der Operation der Schulter und der Ausräumung der ausgedehnten Absedierung am 16.3.2006 einen septischen Schock erlitten hatte, befand er sich fünf Wochen im Koma. Am 21.4.2006 wurde er von der Intensivstation auf eine chirurgische Station im Krankenhaus der Beklagten zu 1) verlegt, wo die Ärzte ihn zunächst bis zum 26.5.2006 behandelten. Nach einem der Rehabilitation dienenden Aufenthalt in der Klinik J. bis zum 22.6.2006 wurde der Patient nach der Entwicklung fiebriger Temperaturen und dem Wiederanstieg der Entzündungsparameter in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) zurückverlegt, wo er am 11.8.2006 nach einem von einer erneuten Sepsis geprägten Verlauf verstarb. 20 Hätten die Beklagten das Krankheitsbild eines tiefen Weichgewebe- und Gelenkinfekts rechtzeitig erkannt und behandelt, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. zwar auch mit einem längeren stationären Aufenthalt zu rechnen gewesen, der aber keineswegs notwendig einen intensivpflichtigen septischen Verlauf gehabt und – nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen – zu einer Gesundung des Patienten geführt hätte. 21 Selbst wenn eine Behandlung gerade mit dem Schmerzmittel Oxygesic, wie die Beklagten rügen, nur nach der Aufnahme des Patienten und damit nicht behandlungsfehlerbedingt erfolgt sein mag, so ist ausweislich des Tatbestands (§ 314 ZPO) zwischen den Parteien unstreitig und angesichts des Krankheitsbildes ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Patient in der Zeit nach dem Erwachen aus dem Koma an starken Schmerzen litt, insbesondere sich schmerzhafte Dekubiti zugezogen hatte, die mit multiresistenten Bakterien infiziert waren. 22 Dass der Patient seine Krankheit einschließlich der zum Tode führenden nochmaligen Verschlechterung im Sommer 2006 bewusst erlebt hat, ist zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit. Das Landgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Patient ungeachtet seiner Vorerkrankungen ohne den Behandlungsfehler der Beklagten ohne größere Beeinträchtigungen am Alltagsleben hätte teilnehmen können. Die im Jahr 2005 zweimal aufgetretenen Durchblutungsstörungen des Gehirns hatten, wie sich aus den im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. dargestellten Befunden ergibt (vgl. Bl. 152 f. d.A.), nicht zu Lähmungen, insbesondere einer Halbseitensymptomatik, oder einer Sprachstörung geführt. Auch in Bezug auf das im Jahr 2005 festgestellte, durch eine Strahlentherapie behandelte Prostatakarzinom ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien und den Ausführungen des Sachverständigen keine erheblichen Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens. Insbesondere sind Kontinenzprobleme des Patienten nicht beschrieben. 23 b) Die Beklagten rügen jedoch zu Recht, dass die vorstehend dargelegten Umstände kein höheres Schmerzensgeld als 40.000 € rechtfertigen. 24 Der Patient musste infolge der festgestellten Behandlungsfehler bis zu seinem Tod eine fünfmonatige Leidenszeit mit erheblichen Schmerzen bei ununterbrochener stationärer Behandlung erdulden. Die Beklagten verweisen zu Recht auf das Urteil des OLG Hamm vom 6.11.2002 – 3 U 50/02 (VersR 2004, 1321 ff.), welches 40.000 € Schmerzensgeld aufgrund eines Behandlungsfalls zusprach, in dem der Patient nach mangelhafter Diagnostik und Therapie einer Hepatitis-B-Infektion nach einer Leidenszeit von einem Jahr (Zeitangabe nach Jaeger/Luckey, in: Wenzel, Medizinrecht 2. Aufl., Kap. 7 Rdn. 712), die von zunehmenden Schmerzen, immer wieder auftretenden Subileuszuständen und der Entwicklung einer Enzephalopathie geprägt war, verstarb. Höhere Schmerzensgelder, vor allem solche in einer Größenordnung von 100.000 €, sind längeren Leidenszeiten des Patienten oder schweren und schwersten Dauerschäden vorbehalten. 25 2. Der mit der Anschlussberufung weiter verfolgte Feststellungsantrag ist begründet. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass der Klägerin wahrscheinlich ein von den Beklagten zu 1) bis 4) gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzender Unterhaltsschaden in Gestalt entgangenen Naturalunterhalts (Haushaltstätigkeiten) entstanden ist und künftig entsteht. Lediglich für die Zeit vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2008 ist der Haushaltsführungsschaden in erster Instanz beziffert geltend gemacht und der entsprechende Zahlungsantrag vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden. 26 a) Die Klägerin hat allerdings nicht schlüssig dargelegt, dass der Tod ihres Ehemanns wahrscheinlich einen Barunterhaltsschaden verursacht hat. 27 Hierzu genügt der Hinweis auf einen ihr entgehenden Anteil aus der früheren journalistischen Nebentätigkeit ihres Ehemanns mit durchschnittlichen monatlichen Einkünften von 400 € nicht. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und der Unterhalt, der ihr aus den Renteneinkünften und den Einkünften aus der Nebentätigkeit ihres verstorbenen Ehemanns entgeht, nach Abzug etwa ersparter Unterhaltsbeiträge aus möglichen eigenen Einkünften mit dem Betrag zu vergleichen, den sie nunmehr als Witwenrente erhält. Entsprechender Vortrag ist auch auf den Hinweis des Senats vom 2.5.2011 nicht erfolgt. 28 b) Dagegen ist von einem der Klägerin wahrscheinlich entstehenden Naturalunterhaltsschaden auszugehen. 29 Arbeiten beide Ehegatten im Haushalt mit und verstirbt einer der Ehegatten, so entgehen dem hinterbliebenen Ehegatten diejenigen Hausarbeiten des Verstorbenen, die von der Personenzahl des Haushalts unabhängig zu erbringen waren und sind, sowie diejenigen, die dem hinterbliebenen Ehegatten selbst zu Gute kamen, während der hinterbliebene Ehegatte von den bisher von ihm erbrachten, dem verstorbenen Ehegatten zu Gute kommenden Hausarbeiten befreit wird. Der Wert dieses unterhaltsrechtlichen Nachteils ist messbar an dem zeitlichen Mehraufwand, den der hinterbliebene Ehegatte fortan – im Vergleich zu der Zeit, als der Ehepartner noch lebte – für den Haushalt zu erbringen hat (vgl. BGHZ 104, 113 ff.). 30 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist im Streitfall von einer zeitlich annähernd 31 gleichen Beteiligung beider Ehegatten an den Hausarbeiten auszugehen, aufgrund derer der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns mit Rücksicht auf die personenunabhängig anfallenden „fixen“ Arbeiten ein Mehraufwand verblieben ist. Die Anhörung der Klägerin und die Vernehmung der Zeugen L. und U. X. hat eine erhebliche Mitarbeit des Ehemanns der Klägerin im Haushalt ergeben. 32 Die Zeugin L. X., bei der es sich um eine Tochter der Klägerin handelt, hat bekundet, dass sie ihre Eltern nahezu täglich aufgesucht habe. Sie habe Vollzeit gearbeitet und habe ihre eigene Tochter tagsüber von ihren Eltern betreuen lassen. Ihr Vater habe nach seiner Berentung nahezu alle Arbeiten im Garten gemacht, insbesondere den Rasen gemäht, das Laub der zahlreichen Bäume entfernt, die Hecken geschnitten und die Beete gepflegt. Das Grundstück sei etwa 650 m² groß. Im Haushalt habe ihr Vater beim Putzen der großen Fenster, beim Staubsaugen und beim Aufräumen der Küche, etwa beim Aus- und Einräumen der Spülmaschine, geholfen. Ferner habe er größere Einkäufe erledigt, sich um den PKW der Eheleute gekümmert und die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute, insbesondere in Bezug auf eine vermietete Eigentumswohnung, geregelt. Schließlich sei er für kleinere Handwerksarbeiten im Haus wie das Anstreichen zuständig gewesen. An dieser Arbeitsverteilung der Eheleute habe sich bis zur streitgegenständlichen Behandlung im März 2006 nichts geändert. 33 Die Aussage der Zeugin L. X. deckt sich mit den Angaben der Klägerin vor dem Senat und den Bekundungen des Zeugen U. X., der seine Eltern allerdings meist nur an den Wochenenden besucht hat. Die Bekundungen der Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen hatten aufgrund der regelmäßigen Besuche bei ihren Eltern Einblick in die maßgebliche Arbeitsverteilung. Sie haben selbstkritisch eingeräumt, dass sie keine genauen Stundenangaben machen und zur Dauer konkreter einzelner Arbeiten allenfalls Schätzwerte mitteilen können. Dass die von den Beklagten angesprochene Schlaganfallsymptomatik und das Prostatakarzinom, die im Jahr 2005 auftraten bzw. festgestellt wurden, keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsverteilung hatten, haben die Zeugen schlüssig darstellen können. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass eine TIA, das heißt eine transistorische ischämische Attacke, nach ihrer Rückbildung zu keinen Folgen führt, sowie dass ein durch Bestrahlung behandeltes Prostatakarzinom vor allem eine psychische Belastung darstellen kann, aber auf das alltägliche Arbeitsverhalten ohne größeren Einfluss bleibt. 34 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls. 35 Berufungsstreitwert: 70.000 € (Berufung: 60.000 €; Anschlussberufung: 10.000 €)