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Urteil

5 U 8/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0921.5U8.11.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 257/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.838,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres am 19.3.1935 geborenen und am 11.8.2006 verstorbenen Ehemanns I. K. X. entstanden ist, derzeit entsteht und in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagten zu 1) bis 4) zu 21 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu 21 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) trägt die Klägerin zu 73 %; die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 5) trägt die Klägerin zu 100 %; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 86 % der Klägerin und zu 14 % den Beklagten zu 1) bis 4) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 257/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.838,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres am 19.3.1935 geborenen und am 11.8.2006 verstorbenen Ehemanns I. K. X. entstanden ist, derzeit entsteht und in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagten zu 1) bis 4) zu 21 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu 21 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) trägt die Klägerin zu 73 %; die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 5) trägt die Klägerin zu 100 %; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 86 % der Klägerin und zu 14 % den Beklagten zu 1) bis 4) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.