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Beschluss

4 WF 177/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1005.4WF177.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 31.05.2011 - 35 F 301/08 - , mit welchem die dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.08.2008 und 11.09.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da er seiner Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht gehalten, die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei regelmäßig zu überprüfen. Die Partei trifft die Verpflichtung, hieran mitzuwirken und sich auf Aufforderung des Gerichts über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erklären. Dabei ist die Partei nicht verpflichtet, eine neue Formularerklärung nach § 117 ZPO einzureichen. Jedoch hat sie mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Veränderungen sich in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben. Diese Angaben sind auf Aufforderung des Gerichtes glaubhaft zu machen, also entsprechend zu belegen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, so dass eine Überprüfung durch das Gericht nicht möglich war. Damit fehlt es einer fortdauernden Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers, dass er noch bedürftig ist. 3 Die Mitwirkung des Beschwerdeführers ist auch im Beschwerdeverfahren unterblieben, obwohl das Familiengericht ihm nach Einlegung der Beschwerde ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, die bis dahin unterlassenen Angaben nachzuholen. Die Beschwerde ist am 1. Juli 2011 bei Gericht eingegangen. Am 13.07.2011 ist dem Beschwerdeführer ein Vordruck nach § 117 ZPO mit Stellungnahmefrist von drei Wochen übersandt worden. Diese Frist ist längst ergebnislos abgelaufen, so dass zu Recht mit Beschluss vom 23.09.2011 der Beschwerde durch das Familiengericht nicht abgeholfen wurde. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer nochmals auf seine Säumnis und die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig im Sinne des Gesetzes (§§ 114, 115 ZPO) ist. 4 Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. 5 Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €