Beschluss
5 U 124/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1114.5U124.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.04.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 24.06.2011 – 25 O 273/07 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). G r ü n d e: 1 I. 2 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als richtig. Die Klageabweisung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen, an die der Senat gebunden ist, eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 3 Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger im vorliegenden Fall die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG nicht zugutekommt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die beim Kläger gegebenen Risikofaktoren für das Erleiden eines Schlaganfalls für sich allein geeignet waren, einen Schlaganfall auszulösen. Damit hat die Beklagte bewiesen, dass beim Kläger andere Umstände i.S.d. § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG vorlagen, die geeignet waren, den Schaden, d.h. den am 21.02.2004 erlittenen Schlaganfall zu verursachen. Sonstige Beweiserleichterungen zum Kausalitätsnachweis kommen dem Kläger ebenfalls nicht zugute. Und den Vollbeweis, dass der Schlaganfall wenigstens mitursächlich auf die Einnahme des Medikaments „Vioxx“ zurückzuführen ist, kann der Kläger nicht führen. 4 Der gerichtliche Sachverständige, an dessen Unparteilichkeit und Befähigung keine Zweifel bestehen und auch vom Kläger konkret nicht aufgezeigt werden, ist in seinem Gutachten vom 21.12.2010 (Bl. 284 ff. GA) zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger ein sehr hohes Risikoprofil in Bezug auf das Erleiden eines Schlaganfalls, nämlich beinahe 40 %, vorgelegen habe. Diese Umstände seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den erlittenen Schlaganfall ursächlich gewesen. Der Vorwurf des Klägers, das Landgericht sei dieser auch für den Senat plausibel und nachvollziehbar hergeleiteten Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen „kritiklos“ gefolgt und es sei daher zu dem falschen Schluss gekommen, dass die Beweislastumkehr gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG nicht greife, ist unbegründet. Der Kläger selbst hat das Gutachten in erster Instanz ohne jegliche Einwendungen hingenommen. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten hat er nicht genutzt. In Anbetracht der gut und plausibel begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bestand auch für das Landgericht kein Anlass, die Feststellungen und Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen zu hinterfragen. Der nunmehr mit der Berufung erhobene Einwand, der Sachverständige habe sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb die Beklagte das Medikament seinerzeit vom Markt genommen habe, geht fehl. Der Sachverständige hat sich dazu durchaus geäußert und dargelegt, dass es die „besorgniserregenden Daten“ der APPROVe-Studie waren, die zum einen zum vorzeitigen Abbruch der Studie und des weiteren zur sofortigen Marktrücknahme des Medikaments „Vioxx“ führten (Gutachten, Seite 14 f., Bl. 397 f. GA). Ferner hat der Sachverständige plausibel dargelegt, weshalb der weiteren Studie aus den Niederlanden aus dem Jahr 2008 keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, nämlich weil für aussagekräftige Ergebnisse die Datenbasis zu gering gewesen sei. Die Aussagekraft einer Studie ist freilich in Anbetracht dessen, dass es in Fällen wie dem hier zu entscheidenden maßgeblich auf durch Statistiken belegte Wahrscheinlichkeiten ankommt, Voraussetzung für die Beurteilung. Die neueren Studien von Kearney et. al. aus dem Jahr 2006 sowie die Studie von Roumie et. al. aus dem Jahr 2008 sind nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hingegen von von der Pharmaindustrie unabhängigen Autoren im Rahmen einer Metaanalyse von insgesamt 138 publizierten Studien durchgeführt worden (Kearney) bzw. aufgrund einer Untersuchung von über 300.000 Personen (Roumie). Sie bieten daher eine besonders breite Datenbasis und weisen nach dem Sachverständigen gegenüber früheren Studien den weiteren Vorteil auf, dass ein optimaler Rückblick auf die Sachlage gewährleistet gewesen sei. Dass der Sachverständige danach diesen Studien bei seiner Beurteilung den Vorzug gibt, leuchtet ohne weiteres ein. Die auf dieser Grundlage beruhende Beurteilung des Sachverständigen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das hohe Risikoprofil des Klägers ursächlich für den erlittenen Schlaganfall war, ist damit ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beklagte hat dementsprechend gemäß § 286 ZPO, § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 AMG widerlegt. 5 Besondere individuelle Umstände des Klägers stehen dieser Wertung nicht entgegen. Insbesondere rechtfertigt sich keine andere Beurteilung, weil der Kläger in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle war, der Bluthochdruck und Diabetes unter Kontrolle und er seine Medikamente regelmäßig eingenommen hatte. Zum einen besagt dies noch nichts darüber, dass es dem Kläger mit diesen Medikamenten auch tatsächlich gelungen war, diese beiden Risikofaktoren zu reduzieren. Und selbst wenn dem so war, bleibt nach den Ausführungen des Sachverständigen zu den übrigen Risiken dennoch ein so hohes Risikopotential, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die nach den Feststellungen des Sachverständigen möglicherweise sehr geringgradige Erhöhung des Schlaganfallrisikos die sonstigen Risiken ursächlich ausschließen. 6 Schließlich reicht die nach den Feststellungen des Sachverständigen möglicherweise sehr geringgradige Erhöhung des Schlaganfallrisikos für die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht aus, so dass der Kläger auch danach den Kausalitätsnachweis nicht führen kann. 7 II. 8 Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). 9 Köln, den 14.11.2011 10 Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat 11