Beschluss
17 W 215/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1117.17W215.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die beanstandete Gerichtskostenrechnung vom 5. August 2011 ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Beklagte schuldet die volle 4,0-Gebühr gem. KV NR. 1220 für den Berufungsrechtszug. 3 Diese ermäßigt sich gem. KV Nr. 1222 durch einen Vergleichsschluss nur dann, wenn noch kein Urteil vorausgegangen ist. Vorliegend hatte indes der hiesige 6. Zivilsenat durch Urteil vom 16. Mai 2007 in der Sache entschieden. Der Umstand, dass diese Entscheidung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2010 aufgehoben worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 sollte dem Gericht die Auseinandersetzung mit dem Sachstand und der Rechtslage erspart werden, indem ein dazu geeignetes Verhalten der Prozessparteien durch eine Gebührenermäßigung anerkannt und begünstigt werden sollte. Das ist indes nicht der Fall, wenn – wie hier - der Erstrichter in der Sache entschieden hatte. Daran ändert sich durch Aufhebung und Zurückverweisung sowie späterer Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme oder Vergleich nichts (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 416 für die vergleichbare Fallgestaltung der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsrechtszug; so auch Meyer , Kommentar zum Gerichtskostengesetz und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, 12. Aufl., § 37 Rdnr. 2). 4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 66 Abs. 8 GKG.