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Beschluss

2 Ws 712/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1124.2WS712.11.00
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Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.11.2011 verwiesen, die dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist.

Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 23.11.2011 abgegebene Stellungnahme der Verteidigung wird ergänzend bemerkt:

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 S.2 StPO, der durch familiäre Beziehungen zu in Deutschland lebenden Geschwistern nicht ausgeräumt wird. Der aus Rumänien stammende ledige Angeschuldigte ist in Deutschland keiner legalen Arbeit nachgegangen, sondern hat seinen Lebensunterhalt durch die Begehung der ihm angelasteten Betrugsstraftaten verdient. Er hat hier keine tragfähige Lebensperspektive. Die Annahme der Verteidigung, der Angeschuldigte könne mit der Vollstreckung der Strafe im offenen Vollzug rechnen, erscheint im gegenwärtigen Verfahrensstadium verfrüht und dürfte angesichts des subsidiär anzunehmenden Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO auch nicht realistisch sein.

Die besonderen Voraussetzungen der §§ 121 ff StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus erfüllt. Der besondere Umfang der Ermittlungen, der sich in einer mehr als 100 Seiten starken Anklageschrift und einem Aktenumfang von bisher 14 Bänden zuzüglich 35 Fallakten niedergeschlagen hat, hat ein Urteil bisher nicht zugelassen. Das Vorbringen der Verteidigung, die Anklage sei „in unzureichender Zeitdauer“ erhoben worden, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Dass die Staatsanwaltschaft den Tatkomplex in mehrere Anklagen aufgespalten und den Angeschuldigten gesondert angeklagt hat, liegt im nicht zu beanstandenden, weil sachgerecht ausgeübten Ermessen der Staatsanwaltschaft, die mit Vermerk vom 18.10.2011 dazu ausgeführt hat:

„ Der Beschuldigte N. T. wurde aus dem Ermittlungskomplex ausgetrennt, da bzgl. dieses Beschuldigten eine Abschlussentscheidung möglich ist. Zwar sind ihm im Ursprungskomplex weitere Fallakten zuzuschreiben, die zeitnah jedoch nicht abschließbar sind. Es wurden die Fallakten aus dem Gesamtkomplex ausgesondert, bei denen eine Tatbeteiligung des N. T. erkennbar, die Ermittlungen abgeschlossen und u.a. dringender Tatverdacht zu bejahen ist. Im Gesamtkomplex werden die Ermittlungen fortgeführt. Im Hinblick auf die seit dem 17.05.2011 bestehende Haftsituation soll nunmehr gesondert Anklage erhoben werden.“

Einen Anspruch auf gemeinsame Verhandlung und Aburteilung mit anderen Beschuldigten hat der Angeschuldigte nicht, sondern nur auf angemessene Förderung seines Verfahrens.

Dieses wird von der zuständigen Strafkammer ebenfalls unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes gefördert. Bei dem abgesprochenen Beginn der Hauptverhandlung ab dem 10.01.2012 liegen zwischen Eingang der Anklage und dem 1. Verhandlungstag weniger als drei Monate. Das ist nach der Rechtsprechung des BVerfG, die bekanntlich von einer Zeitspanne von 3 Monaten ab der Eröffnungsentscheidung ausgeht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06 = NStZ-RR 2007,311), gänzlich unbedenklich.

Entscheidungsgründe
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird angeordnet. Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.11.2011 verwiesen, die dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist. Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 23.11.2011 abgegebene Stellungnahme der Verteidigung wird ergänzend bemerkt: Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 S.2 StPO, der durch familiäre Beziehungen zu in Deutschland lebenden Geschwistern nicht ausgeräumt wird. Der aus Rumänien stammende ledige Angeschuldigte ist in Deutschland keiner legalen Arbeit nachgegangen, sondern hat seinen Lebensunterhalt durch die Begehung der ihm angelasteten Betrugsstraftaten verdient. Er hat hier keine tragfähige Lebensperspektive. Die Annahme der Verteidigung, der Angeschuldigte könne mit der Vollstreckung der Strafe im offenen Vollzug rechnen, erscheint im gegenwärtigen Verfahrensstadium verfrüht und dürfte angesichts des subsidiär anzunehmenden Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO auch nicht realistisch sein. Die besonderen Voraussetzungen der §§ 121 ff StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus erfüllt. Der besondere Umfang der Ermittlungen, der sich in einer mehr als 100 Seiten starken Anklageschrift und einem Aktenumfang von bisher 14 Bänden zuzüglich 35 Fallakten niedergeschlagen hat, hat ein Urteil bisher nicht zugelassen. Das Vorbringen der Verteidigung, die Anklage sei „in unzureichender Zeitdauer“ erhoben worden, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Dass die Staatsanwaltschaft den Tatkomplex in mehrere Anklagen aufgespalten und den Angeschuldigten gesondert angeklagt hat, liegt im nicht zu beanstandenden, weil sachgerecht ausgeübten Ermessen der Staatsanwaltschaft, die mit Vermerk vom 18.10.2011 dazu ausgeführt hat: „ Der Beschuldigte N. T. wurde aus dem Ermittlungskomplex ausgetrennt, da bzgl. dieses Beschuldigten eine Abschlussentscheidung möglich ist. Zwar sind ihm im Ursprungskomplex weitere Fallakten zuzuschreiben, die zeitnah jedoch nicht abschließbar sind. Es wurden die Fallakten aus dem Gesamtkomplex ausgesondert, bei denen eine Tatbeteiligung des N. T. erkennbar, die Ermittlungen abgeschlossen und u.a. dringender Tatverdacht zu bejahen ist. Im Gesamtkomplex werden die Ermittlungen fortgeführt. Im Hinblick auf die seit dem 17.05.2011 bestehende Haftsituation soll nunmehr gesondert Anklage erhoben werden.“ Einen Anspruch auf gemeinsame Verhandlung und Aburteilung mit anderen Beschuldigten hat der Angeschuldigte nicht, sondern nur auf angemessene Förderung seines Verfahrens. Dieses wird von der zuständigen Strafkammer ebenfalls unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes gefördert. Bei dem abgesprochenen Beginn der Hauptverhandlung ab dem 10.01.2012 liegen zwischen Eingang der Anklage und dem 1. Verhandlungstag weniger als drei Monate. Das ist nach der Rechtsprechung des BVerfG, die bekanntlich von einer Zeitspanne von 3 Monaten ab der Eröffnungsentscheidung ausgeht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06 = NStZ-RR 2007,311), gänzlich unbedenklich.