Urteil
20 U 134/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1202.20U134.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. September 2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 134/10 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 3 II. 4 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. 5 Die Beklagte haftet nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten, die Frau L., handelnd unter der Bezeichnung „C. “, bei der Klägerin in der mit der Klage verfolgten Höhe von 18.591,10 € eingegangen ist. 6 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte das vormals von Frau L. geführte Handelsgeschäft übernommen hat. Eine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB scheitert daran, dass die Beklagte das Geschäft nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt hat. Die Bezeichnung „C. “ ist keine Firma. Die Firma ist der Handelsname des Kaufmanns. Davon zu unterscheiden ist eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die im Sinne einer Branchenangabe oder einer sonstigen Bezeichnung lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein kennzeichnet (vgl. nur MünchKomm-HGB/Heidinger, 3. Aufl., § 17, Rn. 35). Demgemäß setzt eine Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB voraus, dass tatsächlich auch eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht aus; dies entspricht nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und in der neueren handelsrechtlichen Literatur (vgl. BGH, DB 1964, 1297 [Helios-Filmtheater], OLG Brandenburg, MDR 1998, 1299 [Strandhotel Imperial], OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965 [Laterna]; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Oktober 2011 – 2 S 1652/11 – [Gaststätte „Zum Viertele“]; s. ferner OLG München, ZIP 2008, 1823, 1824; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 25, Rn. 7, 8; Staub/ Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25, Rn. 64 und § 17, Rn. 24; MünchKomm/HGB-Thiessen, 3. Aufl., § 25, Rn. 60; Ammon/Ries in: Röhricht/ Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 25, Rn. 17; Ammon in: Heidel/Schall, HGB, § 25, Rn. 21; Vossler in: Oetker, HGB, 2. Aufl., § 25, Rn. 26). 7 C. bedeutet übersetzt entweder Großstadtmarkt (so die Beklagte) oder Hauptstadtmarkt (so die Klägerin). Welche Übersetzung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. C. ist in beiden Übersetzungsvarianten lediglich eine allgemeine Geschäftsbezeichnung, die (nicht anders als etwa „Supermarkt“) lediglich pauschal die Branche kennzeichnet und daher von vornherein als Handelsname eines Kaufmannes untauglich ist. 8 Auf die Fortführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung kann § 25 Abs. 1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung ist zwar in der Vergangenheit vereinzelt in der Literatur befürwortet worden (vgl. Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl., § 25 Rn. 45 mit Rn. 83 ff.; K. Schmidt, ZHR 145 [1981], 2, 21 ff.). Diese Auffassung hat sich in der Rechtsprechung und auch in der neueren Literatur indes nicht durchgesetzt. Der Bundesgerichtshof ist einer analogen Anwendung des § 25 HGB mit der Begründung, angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften bestehe keine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung auf andere Sachverhalte gebieten könne, entgegengetreten (BGH, NJW 1992, 112, 113 unter II. 4. b. bb.; ebenso OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg, aaO; Staub/Burghard, HGB, 5. Aufl., § 25, Rn. 64; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 25, Rn. 3). Dem schließt sich der Senat an. Die Auffassung, in Bezug auf die Nichteinbeziehung einer fortgeführten Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 HGB bestehe eine planwidrige Regelungslücke, lässt sich jedenfalls seit der Reform des Firmenrechts (Gesetz vom 22. Juni 1998, BGBl. I, 1474, in Kraft getreten am 1. Juli 1998) nicht mehr vertreten; hätte der Gesetzgeber insoweit einen Handlungsbedarf gesehen, hätte es nahegelegen, § 25 Abs. 1 HGB entsprechend zu fassen, was indes nicht geschehen ist (so zutreffend LG Bonn, aaO). 9 Allerdings hat das Kammergericht in einem Urteil vom 14. November 1995 (KGR Berlin 1996, 197) eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB bei Umwandlung eines ehemals organisationseigenen Betriebs der früheren DDR in eine GmbH befürwortet. Dabei handelt es sich indes offenkundig um eine besondere Fallgestaltung, so dass die Ausführungen des KG nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Entscheidung ist zudem vor Inkrafttreten des Reformgesetzes vom 22. Juni 1998 ergangen und kann auch deswegen zur Beurteilung aktueller Fallgestaltungen nicht mehr herangezogen werden. 10 Eine Haftung der Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Firma der Beklagten namensgleich mit dem Nachnamen der früheren Inhaberin des C. , Frau L. , ist. Es ist nicht ersichtlich, dass Frau L. ihren Namen als Firmenbezeichnung geführt hat. Soweit sie auf Briefköpfen unter der Bezeichnung „C. “ den Zusatz „Inh. L.“ angebracht hat, wird damit lediglich verdeutlicht, welche natürliche Person hinter der Bezeichnung C. steht, wer also Inhaber des mit C. bezeichneten Geschäfts ist. Damit alleine wird der Name der Frau L. noch nicht zu einer Firmenbezeichnung. Vielmehr steht zur Kennzeichnung des Geschäfts ersichtlich die Bezeichnung „C. “ ganz im Vordergrund. 11 Damit scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus. 12 Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 nunmehr erstmals auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen will, führt sie einen neuen Streitgegenstand ein. Die damit gegebene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht auf Tatsachen gestützt wird, die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen sind, sondern weil es hierzu erkennbar neuen Vortrags (insbesondere zu einem schuldhaften Verhalten) bedarf, der im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Darüber hinaus erachtet der Senat die Klageänderung auch nicht als sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO, weil die Sache nach Durchführung der mündlichen Verhandlung spruchreif ist und die Zulassung des Vorbringens die Endentscheidung verzögern würde. 13 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 14 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dass eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf nicht klar vom Gesetzeswortlaut erfasste Fallgestaltungen ausscheidet, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, aaO). Die abweichende Entscheidung des Kammergerichts (aaO) beruht auf nicht verallgemeinerungsfähigen Erwägungen in einer besonderen Fallkonstellation. 15 Berufungsstreitwert: 18.591,01 €