Beschluss
19 W 57/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1215.19W57.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Zeugen K H gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.10.2011 in Verbindung mit den Nichtabhilfebeschlüsssen vom 04.11. 2011 und 30.11.2011 – 18 O 140/07 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Zeugen H ist auch ansonsten zulässig. Der Zeuge konnte gemäß den §§ 569 Abs. 3 Nr. 3, 78 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel persönlich einlegen und hat die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt. Dass die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO nach der teilweisen Abhilfe des Landgerichts unterschritten worden ist, macht die sofortige Beschwerde nicht unzulässig, da das gegen einen Zeugen verhängte Ordnungsgeld nicht als eine Kostenentscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. Damrau in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 380 Rn. 11; Huber in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 380 Rn. 7). 3 In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Zeugen jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat gegen diesen wegen seines unentschuldigten Fernbleibens vom Beweisaufnahmetermin am 07.10.2011 zu Recht ein Ordnungsgeld von (nach erfolgter Teilabhilfe noch verbleibenden) 100,00 EUR festgesetzt. Die vom Zeugen mit Schreiben vom 25.10.2011 abgegebene Erklärung, er habe sich wegen familiärer und Alkoholprobleme betrunken und habe darum zum Termin nicht nüchtern erscheinen können, stellt keine nach § 381 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO genügende Entschuldigung dar. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 04.11.2011 verwiesen, denen sich der Senat anschließt. 4 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist und etwaige für die sofortige Beschwerde aufgewandten Auslagen des Zeugen, soweit dessen Rechtsmittel im Hinblick auf die Teilabhilfe des Landgerichts Erfolg hat, der nach dem Endurteil kostenpflichtigen Partei aufzuerlegen sind (vgl. BGH vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 – Rn. 23). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr hat der Senat im Hinblick darauf abgesehen, dass das Rechtsmittel des Zeugen auf Grund der Abhilfe seitens des Landgerichts in Höhe eines Teilbetrags von 150,00 EUR überwiegend Erfolg hat und im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Zeugen nur noch ein Ordnungsgeld in geringer Höhe im Raum steht (Kostenverzeichnis Nr. 1812).