Beschluss
13 W 79/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:1220.13W79.11.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 29. November 2011 gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. November 2011 – 21 O 433/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 25.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 29. November 2011 gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. November 2011 – 21 O 433/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 25.000.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auskehrung von Festgeldguthaben im Wert von ca. 23 Mio € auf ihren Konten bei der Antragsgegnerin und die Freigabe von Wertpapieren im Wert von ca. 970.000,00 € aus Wertpapierdepots des Antragstellers zu 1) bei der Antragsgegnerin beantragt, hilfsweise deren Herausgabe bzw. Übertragung an einen Sequester sowie - äußerst hilfsweise - die Untersagung einer Veräußerung oder einer Verfügung in sonstiger Weise durch die Antragsgegnerin im Wege der Sicherheitenverwertung. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, ihnen stünden Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin zu, gerichtet auf Rückabwicklung von insgesamt acht P/F-Fondsbeteiligungen sowie der zur Finanzierung dieser Beteiligungen aufgenommenen Darlehen. Die Antragsgegnerin sei daher nicht berechtigt, die in Rede stehenden Festgelder und Wertpapierdepots – wie von ihr zum 20. Dezember 2011 angekündigt – wegen angeblicher Darlehensforderungen unter Berufung auf ihr Pfandrecht gemäß Ziffer 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwerten. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. November 2011 (GA 202 ff.) zurückgewiesen. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird, hat es ausgeführt, die Antragsteller hätten den – für den in der Hauptsache begehrten Erlass einer Leistungsverfügung erforderlichen – Verfügungsgrund in Form einer Not-/Zwangslage oder Existenzgefährdung im Falle der Nichterfüllung ihres Antrags nicht glaubhaft gemacht. Für die Hilfsanträge bestehe ebenfalls kein Verfügungsgrund, weil selbst eine unterstellte Notsituation durch die Auskehr an einen Sequester nicht behoben würde und im Übrigen auch nicht dargetan sei, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht mehr zur Leistung fähig sein würde. Entsprechendes gelte für den weiteren Hilfsantrag auf Unterlassung jeglicher Maßnahme im Wege der Sicherheitenverwertung. Gegen diesen, ihnen am 15. November 2011 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 29. November 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht – wegen besonderer Dringlichkeit in Anbetracht der für den 20. Dezember 2011 angekündigten Inanspruchnahme der Antragsteller ohne eigene Abhilfeentscheidung – mit Beschluss vom 30. November 2011 (GA 337), beim Oberlandesgericht eingegangen am 15. Dezember 2011, dem Beschwerdegericht vorgelegt hat. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend die hinreichende Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes verneint. Das gilt auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Antragsteller in ihrer Beschwerde vom 29. November 2011. 1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überspannt; insbesondere ergibt sich auch aus der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung und Literatur nicht, dass auch bei Leistungsverfügungen nach herrschender Meinung nur noch eine Interessenabwägung im Wege eines Gegenüberstellens der jeweiligen Nachteile im Falle der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. einer späteren Korrekturbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung stattfindet. Vielmehr verbleibt es auch danach dabei, dass eine Leistungsverfügung, mit der in der Sache die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und voraussetzt, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint, weil er andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 940 Rdn. 6; OLG Brandenburg GRUR-RR 2002, 399 juris Tz. 4 ff.; OLG Frankfurt MDR 2004, 1019 juris Tz. 4; OLG München VersR 2010, 755 juris Tz. 10 ff., wonach sogar der Nachweis erforderlich sein kann, dass eine Sicherung der existentiellen Bedürfnisse auch nicht durch Sozialleistungen erreicht werden kann). 2. Eine solche Notlage für den Fall der Nichterfüllung ihres Leistungsantrags haben die Antragsteller nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat zunächst – zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts dazu, dass bereits die von den Antragstellern behauptete Liquiditätsunterdeckung durch die von ihnen vorgelegte Liquiditätsplanung (Anl. Ast 125) nicht nachvollziehbar dargelegt ist und darüber hinaus angesichts ihrer eigenen Vermögensaufstellung (Anl. Ast 55) auch nicht plausibel ist, wieso es ihnen nicht anderweitig möglich sein sollte, liquide Mittel zur Überbrückung einer – unterstellten – Liquiditätslücke zu erlangen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine abweichende Beurteilung: a) So fehlt es etwa hinsichtlich der von den Antragstellern veranschlagten Ausgaben weiterhin bereits an einer Erläuterung (nebst Belegen) zu den – vom Landgericht völlig zu Recht als lediglich schlagwortartige Auflistung beanstandeten – Kostenpositionen „N & Cie.“ (monatlich 30.000,00 €) oder „working capital Q“ (II. bis IV. Quartal 2009 monatlich 59.500,00 €). Auch soweit die Antragsteller nunmehr zu den durchweg mit monatlich 20.000,00 € angesetzten „Beratungskosten“ unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters pauschal behaupten, sie hätten selbst bei vorsichtiger Kalkulation mehr als 100.000,00 € brutto/Jahr steuerlichen und mehr als 250.000,00 € brutto juristischen Beratungsbedarf, fehlt es nicht nur an jeglichen Belegen für den bisherigen Anfall solcher Kosten (vgl. dazu OLG München VersR 2010, 755, juris Tz. 17), sondern ist es auch weiterhin nicht nachvollziehbar, dass und wieso diese Kosten zu existenziellen Bedürfnissen der Antragsteller zählen und nicht zumindest in zumutbarer Weise reduzierbar sein sollten. Hinsichtlich der von ihnen außerdem angeführten möglichen Gerichts- und Anwaltskosten etwaiger künftiger Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verwertungsmaßnahmen der Antragsgegnerin, der Auseinandersetzung über die Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen in der Hauptsache und der Inanspruchnahme der Antragsteller durch die K GmbH handelt es sich lediglich um hypothetische und pauschale, bislang in keiner Weise konkretisierte Zahlungsverpflichtungen. Insoweit ist außerdem anzumerken, dass es an einer Angabe dazu fehlt, dass und ggfls. warum die Rechtsschutzversicherung der Antragsteller – über die sie nach ihrer Aufstellung ihrer finanziellen Verhältnisse (Anl. Ast 142 Ziffer 7.) verfügen – hierfür trotz der von den Antragstellern vertretenen hohen Wahrscheinlichkeit ihres Obsiegens nicht aufkommen würde. Desweiteren ist auch durch die nunmehr vorgelegte Ausgabenaufstellung für die Familie der Antragsteller (Anl. Ast 142 = GA 333 ff.) weiterhin nicht nachvollziehbar belegt, dass die von ihnen in ihrer Liquiditätsberechnung mit monatlich 35.000,00 € veranschlagten Kosten der Lebenshaltung unverzichtbar und nicht in zumutbarer Weise reduzierbar sind. Auszugehen ist insoweit von einem objektiven Maßstab und nicht von dem möglichen subjektiven Empfinden der Antragsteller aufgrund ihrer bisherigen Lebensführung. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, wieso für ihre Immobilien in C – u.a. für das von ihnen selbst bewohnte Objekt L-Straße 00 – Personalkosten von monatlich über 20.000,00 € unverzichtbar sein sollten, ebenso wie etwa hohe Kosten für Internate und Universitäten der Kinder im Ausland. Gleiches gilt für monatliche Personalkosten von 15.000,00 € für Gärtner und Bewachung des Anwesens der Antragsteller in T. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in der Liquiditätsberechnung (Anl. Ast 125) bereits – eigene – Ausgabenpositionen „Personalkosten“ und „B“ (wobei es sich um das Anwesen in Frankreich handeln dürfte) aufgeführt wurden, dort allerdings mit 12.000,00 €/Monat und 58.000,00 €/Monat, ohne dass insoweit eine Erläuterung oder Abgrenzung zu den Angaben in der Kostenaufstellung Ast 142 erfolgt wäre. b) Hinzu kommt, dass weiterhin nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, geschweige denn hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass es den Antragstellern nicht möglich ist, vorhandenes Vermögen zur Überbrückung einer etwaigen Liquiditätslücke einzusetzen, in liquide Mittel umzusetzen oder aber zumindest Kredite zu Überbrückung zu erhalten. Soweit sie behaupten, ihr liquides Vermögen bei Drittbanken belaufe sich auf nur 619.586,83 €, würde auch das bereits ausreichen, um die von ihnen für 2011 errechnete Liquiditätsunterdeckung von 475.580,00 € auszugleichen. Zudem erscheint fraglich, ob allein die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers zu 1) und des Rechtsanwalts und Steuerberaters I zum angeblich geringeren Wert der Wertpapierbestände bei der D als ausreichende Glaubhaftmachung angesehen werden können, nachdem die Antragsteller selbst in ihrer eigenen Vermögensaufstellung (Anl. Ast 55) noch höhere Werte angesetzt haben. Unabhängig davon verfügen die Antragsteller aber außerdem auch über mehrere private Immobilien bzw. Grundstücke. Diese sind zwar zum Teil mit Verbindlichkeiten belastet. Insoweit ist jedoch bereits nicht angegeben, in welcher Höhe diese Verbindlichkeiten (darunter zB ein Rahmenkredit) tatsächlich valutieren. Außerdem verbleibt aber selbst bei Ansatz dieser Verbindlichkeiten nach der Auflistung der Antragsteller insbesondere im Eigentum der Antragstellerin zu 2) erhebliches unbelastetes Vermögen, dessen Verwertung oder Belastung möglich erscheint. Hinzu kommt das bereits vom Landgericht angeführte Vermögen in Form der Immobilienbeteiligung in T, bezüglich derer die Antragsteller nunmehr zwar vorgetragen haben, sich vergeblich um eine Vermietung oder um einen Verkauf bemüht zu haben. Auch dieser Vortrag ist jedoch lediglich pauschal, insbesondere ohne konkrete Angaben zu den von ihnen dabei veranschlagten Preisen, gehalten und nicht näher belegt worden. Darüber hinaus ist auch ihr Vorbringen zum Wert und zu den Belastungen des Grundstücks in Frankreich nicht stimmig, weil sie in ihrer Vermögensaufstellung noch einen Wert von 25.000.000,00 € mit Belastungen von 12.889.241,75 € angegeben haben, mit ihrer Beschwerde hingegen nur noch einen Wert von 21.700.000,00 €, dafür aber nunmehr Belastungen von 15.534.596,44 € behaupten. Schließlich ist – insbesondere auch im Hinblick auf das im Übrigen vorhandene Immobilienvermögen und die berufliche Tätigkeit des Antragstellers in der internationalen Finanzwelt – immer noch in keiner Weise näher dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass bzw. wieso es den Antragstellern nicht möglich ist, zumindest im Wege einer anderweitigen Kreditaufnahme ihre Liquiditätsbedürfnisse zu decken. Insgesamt reicht daher auch das weitere Vorbringen der Antragsteller nicht aus, um eine existenzielle Notlage, die allein durch eine Stattgabe der Leistungsverfügung vermieden werden und daher deren Erlass rechtfertigen könnte, hinreichend schlüssig und glaubhaft darzutun. 3. Hinsichtlich der Hilfsanträge verweist der Senat ebenfalls - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Landgerichts, denen er sich vollumfänglich anschließt. Soweit die Antragsteller die Herausgabe an einen Sequester damit zu begründen versuchen, dass angesichts der zum kommenden Jahresende zu erwartenden flächendeckenden Klagen anderer geschädigter Zeichner der P/F-Fonds die Gefahr des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Antragstellerin bestehe, handelt es sich wiederum um lediglich pauschales Vorbringen, das nicht näher substantiiert oder gar glaubhaft gemacht ist. Der Verweis auf eine Veröffentlichung in der Dezember-Ausgabe des „manager magazins“ reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.