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Beschluss

23 WLw 12/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1220.23WLW12.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Senats vom 28.6.2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf den Seiten 5 bis 7 des Beschlusses unter II. bis zum Gliederungspunkt 2.c., vor 2.c.aa., nunmehr wie folgt heißt: „II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet, denn die vom Antragsteller verfolgten Anträge sind wenn nicht unzulässig, dann jedenfalls unbegründet. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen nicht. Sie ist gem. § 22 Abs.1 LwVG statthaft und gem. §§ 21, 22 Abs.1 FGG a.F. – dieses und nicht das FamFG findet Anwendung, da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, Art. 111 Abs.1 FGG-RG (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2010, II ZB 1/10, WM 2010, 470 f.) - form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht Bergheim eingelegt. Die Beschwerdebefugnis, § 14 FGG a.F., ergibt sich aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die Antragsgegner, die als Erben in Betracht kommen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 LwVG Rn170), möglicherweise in ihren Rechten verletzt (vgl. Barnstedt/Steffen, aaO., § 22 LwVG Rn169). 2. Die Beschwerde der Antragsgegner ist auch begründet. Die Feststellungsanträge des Antragstellers erweisen sich entweder bereits als unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen fehlt, oder aber jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als unbegründet. a. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung gem. § 11 Abs.1 HöfeVfO fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr beeinflusst (Senat, Beschl. v.16.5.2006, 23 WLw 14/05, AUR 2007, 100 f., juris Rn9; BGH, Beschl. v. 8.4.1952, V BLw 30/51, MDR 1952, 419). Dies könnte hier deshalb anzunehmen sein, weil sich der Antragsteller wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht mehr darauf berufen kann, dass es sich bei dem „B.“ im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter am 27.8.1971 gegebenenfalls um einen Ehegattenhof im Sinne des § 8 HöfeO a.F. handelte und er insoweit Nacherbe nach seiner Mutter geworden ist. Soweit man insoweit die Zulässigkeit der Feststellungsanträge noch bejaht, erweisen sich die Anträge jedenfalls als unbegründet, weil dem Feststellungsbegehren des Klägers der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht (hierzu vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1995, I ZR 4/94, NJW-RR 1996, 362 ff., juris Rn29 ff.). b. Der Antragsteller kann 1971 nicht Alleineigentümer des Hofes geworden sein. Wenn es sich seinerzeit nicht um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte, dann wurde die Mutter des Antragstellers nach allgemeinem Erbrecht beerbt zu je 1/2 von ihrem Ehemann, dem Vater des Antragstellers, und dem Antragsteller selbst, §§ 1924 Abs.1, 1931 Abs.1, Abs.3, 1371 Abs.1 BGB; insoweit entspricht die Rechtslage den Eintragungen im Grundbuch. Hat es sich hingegen um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt, dann wurde die Mutter des Antragstellers nicht von diesem, sondern vom Vater des Antragstellers und dem Antragsteller als – allenfalls - Hofnacherben beerbt, § 8 Abs.1 S.1, S.2 HöfeO a.F.. Der (Hof-) Nacherbe erwirbt Eigentum an Sachen des Erblassers aber erst mit Eintritt des Nacherbfalls, § 2139 BGB. c. Ob der Antragsteller 1992 mit dem Tod seines Vaters (Hof-) Nacherbe geworden ist oder nicht, hängt davon ab, ob es sich im Zeitpunkt des Todes der Mutter um einen Hof im Sinne der HöfeO a.F. handelte, und ob die Vorschrift des § 8 Abs.1 HöfeO a.F. einschlägig und wirksam war. Die Frage der Hofeigenschaft kann insoweit nicht mit der vom Landwirtschaftsgericht gegebenen Begründung bejaht werden und bedürfte, wenn es hierauf ankäme, weiterer Aufklärung (dazu zu aa.); die Frage der Wirksamkeit des – unzweifelhaft einschlägigen - § 8 Abs.1 HöfeO a.F. dürfte aus Sicht des Senats eher zu verneinen sein (dazu zu bb.), kann jedoch dahinstehen. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Ersitzung zu Gunsten der Antragsgegner gem. § 900 Abs.1 BGB nicht vor (dazu zu cc.), jedoch muss sich der Antragsteller ungeachtet der Frage eines Eigentumserwerbs im Jahre 1992 jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob er nicht Eigentümer des „B.s“ geworden ist (dazu zu dd.). …“ 1 Gründe: 2 Der Beschluss des Senats vom 28.6.2011 war wie geschehen in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO zu berichtigen, weil er an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift leidet. Dabei entscheidet der Senat durch seine berufsrichterlichen Mitglieder ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gem. § 20 Abs.1 Nr.7 LwVfG. 3 1. 4 Der nicht verkündete Beschluss des Senats vom 28.6.2011 ist mit Absendung der Ausfertigungen an die Parteien, die am 29.9.2011 erfolgt ist, existent geworden (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004, IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574 ff., juris Rn8). Dass den Beteiligten insoweit - bedauerlicherweise - eine mit dem Original nicht übereinstimmende Ausfertigung zugestellt worden ist, ändert nichts daran, dass der Beschluss – ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Zustellung und des Laufes der Rechtsmittelfrist - in der gefassten Form und nicht in der fehlerhaft ausgefertigten Form erlassen und wirksam geworden ist (vgl. OLG Nürnberg, OLGR 2004, 38); etwaige Abweichungen zwischen Urteilsausfertigung und Original unterliegen vielmehr selbst der Berichtigung gem. § 319 ZPO (vgl. Musielak, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 317 ZPO Rn8). Bedenken gegen eine Berichtigung können deshalb nicht daraus hergeleitet werden, dass aus der den Parteien übersandten Ausfertigung eine Unrichtigkeit gegebenenfalls nicht oder nicht offensichtlich erkennbar ist. 5 2. 6 Der Beschluss in der Form, in der er von den drei berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats unterzeichnet wurde, weist eine zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO auf. 7 a. 8 § 319 ZPO findet auch auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 9.12.1987, IVa ZR 155/86, NJW-RR 1988, 407 ff.); dies gilt nach einhelliger Auffassung auch für solche Beschlüsse, die - wie der vorliegende - in nichtstreitigen Landwirtschaftssachen ergehen (BGH, Beschl. v. 7.12.1954, V BLw 46/54, RdL 1955, 73 f.; Barnstedt/Steffen, 7. Aufl., § 21 LwVG Rn204). 9 b. 10 § 319 ZPO lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach dieser Vorschrift. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Stets muss der Irrtum "offenbar" sein, d.h. er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass ergeben. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 ZPO. Das Versehen muss, da Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von Richtern beschlossen werden können, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Die Vorschrift ist allerdings schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen, zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt. Sie lässt sich insbesondere nicht auf bloße Formulierungsfehler beschränken. Bereits nach ihrem Wortlaut betrifft sie nicht nur die ausdrücklich genannten Schreib- und Rechenfehler, sondern erstreckt sich auch auf "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten". Selbst die wörtlich aufgeführten Rechenfehler gehen meist nicht nur auf bloße Formulierungsfehler zurück. Eine scharfe Grenze zwischen bloßen Versehen bei der Formulierung und anderen offenbaren Irrtümern, die dem Richter vorher bei der Urteilsfindung unterlaufen sind, lässt sich schon deshalb nicht ziehen, weil sich diese nicht in der Formulierung der Entscheidung erschöpft. Die Konzeption eines Urteils ist kein einheitlicher, sondern ein sich stufenweise vollziehender Vorgang. Die Abfassung des Tenors und der Gründe stellt nur den letzten Abschnitt der richterlichen Tätigkeit bei der Urteilsfindung dar (BGH, Urt. v. 12.1.1984, III ZR 95/82, NJW 1985, 742 f.). Hiervon ausgehend ist bei offenbarem Widerspruch zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen selbst eine Berichtigung, die den Urteilsausspruch in sein Gegenteil verkehrt nach ZPO § 319 Abs 1, zulässig, wenn das tatsächlich Gewollte offensichtlich unrichtig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Beschl. v. 16.5.1991, II ZR 188/89, BGHR ZPO § 319 Abs.1 Urteilsformel 2). Über diesen anerkannten Anwendungsbereich des § 319 ZPO hinaus kann, wenn ein anderes Urteil verkündet und damit existent wird als die Entscheidung, die die erkennenden Richter nach Beratung beschlossen ("gefällt") hatten (vgl. § 309 ZPO), allerdings im Einzelfall die Diskrepanz zwischen dem "Gewollten" und dem verkündeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe des Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden. Auch in solchen Fällen gebietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), dass verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein muss, um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fehlers wieder zu beseitigen, wobei in solchen Fällen ebenfalls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemäß § 319 ZPO - selbstredend nach Anhörung der Parteien - geboten erscheint (BGH, Beschl. v. 23.11.2001, III ZB 57/01, NJW-RR 2002, 712 f.). 11 c. 12 Hier sind schon die Voraussetzungen einer nach allgemein anerkannten Grundsätzen zulässigen Berichtigung gem. § 319 ZPO erfüllt. Offenbar ist die Unrichtigkeit im vorliegenden Fall schon deshalb, weil das geheftete und unterschriebene Original einen offensichtlich fehlerhaften Umbruch enthält, anhand dessen aus dem äußeren Zusammenhang der Entscheidung selbst deutlich wird, dass hier ein Fehler vorliegt, weil die Seite 6 des von den drei berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats unterzeichneten Originals ersichtlich nicht an die folgende Seite 7 anschließt, sondern auf S.7 oben den Beginn der Ausführungen unter Gliederungspunkt 2.c. wiederholt. Der Inhalt des Originals weist zudem auf S.5 unmittelbar unter II. auch schon erkennbar den maßgeblichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die inhaltlich zu berichtigende Abweichung auf S.6 auf, indem es einleitend heißt, die Anträge seien „wenn nicht unzulässig, dann jedenfalls unbegründet“. In der Zusammenschau dieser beiden Anknüpfungspunkte zeigt sich, dass offensichtlich ein Fehler vorliegt, der ein Vertrauen der Parteien auf den Bestand des Wortlautes des Beschlusses insoweit ersichtlich ausschließt.