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Urteil

9 U 142/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1220.9U142.11.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 467/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die jeweils vollstreckende Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 467/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die jeweils vollstreckende Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien für die Zeit von Juli 2002 bis Ende Dezember 2008 in Anspruch. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für zwei Lkw sowie zwei Auflieger-Anhänger Haftpflichtversicherungsverträge, für die Lkw zusätzlich auch Vollkasko-Versicherungsverträge abgeschlossen. Die Fahrzeuge wurden am 10.07.2002 in Q. beschlagnahmt, was von der Q. Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 16.07.2002 bestätigt wurde. Nachdem die Klägerin sämtliche Versicherungen mit Schreiben vom 12.11.2002 gekündigt hatte, wurden die fraglichen Fahrzeuge auf ein neues Angebot der Beklagten zum 01.01.2003 wieder eingedeckt. Zum 01.01.2009 wurden die Versicherungen bei der Beklagten endgültig beendet. Das Amtsgericht X., Q., gab der Intervention der Klägerin gegen die Beschlagnahme nicht statt und erklärte mit Urteil vom 02.12.2008, rechtskräftig seit dem 23.11.2009, rückwirkend mit Beginn der Beschlagnahme die Einziehung und Überführung der Fahrzeuge in das Eigentum des Q. Staates. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien für die Zeit vom 10.07.2002 bis zum 01.01.2009 wegen Wegfall des versicherten Interesses gem. § 68 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 80 Abs. 2 VVG n.F. zu. Soweit die Beklagte geltend mache, erst im Jahr 2010 von der Beschlagnahme erfahren zu haben, müsse sie sich die Kenntnis der Streithelferin, einer selbstständigen Versicherungsmaklerin, die sie unmittelbar nach der Beschlagnahme über den Sachverhalt informiert habe, zurechnen lassen. Im Übrigen habe ihr die Streithelferin aber auch mitgeteilt, dass sie die Beklagte bereits im Jahre 2002 über den Sachverhalt unterrichtet habe. Die Klägerin hatte mit der vorliegenden Klage von der Beklagten zunächst die Erstattung von 66.553,26 € nebst Zinsen begehrt. Nachdem sie die Klage mit Schriftsatz vom 06.05.2011 in Höhe von 3.000,-- € zurückgenommen hatte, hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.553,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen die Auffassung vertreten, ein Risikowegfall sei vor Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts X. nicht eingetreten, zudem habe die Klägerin die Verträge in Kenntnis der Beschlagnahme weitergeführt. Sie selbst habe erst mit E-Mail vom 17.06.2010 von der erfolgten Beschlagnahme erfahren. Die Streithelferin der Beklagten hat ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat im Übrigen die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde bereits deshalb keine Rückzahlung der Prämien, weil die Klägerin in Kenntnis der Beschlagnahme die Versicherungen nicht nur fortgeführt, sondern sogar zweimal neu abgeschlossen habe. Zudem sei bereits zweifelhaft, ob § 68 VVG a.F. bzw. § 80 VVG n.F. überhaupt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anwendbar seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das versicherte Interesse sei nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 VVG n.F. bzw. 68 Abs. 2 VVG a.F. nachträglich weggefallen. Erforderlich sei nämlich unabhängig von der Frage der nicht maßgeblichen Haltereigenschaft der völlige Wegfall des Interesses. Während der Dauer der Beschlagnahme habe aber weiterhin das Risiko bestanden, dass von den Fahrzeugen Gefahren ausgingen, die zu Schäden an Gütern Dritter hätte führen können. Genauso seien die Fahrzeuge ihrerseits Schadenpotential ausgesetzt gewesen. Durch die Einziehung des Eigentums zugunsten des Q. Staates rückwirkend zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sei auch die zwischenzeitlich gegebene Gefahrensituation nicht rückwirkend entfallen. Zudem habe die Beklagte erst 2010 von der Beschlagnahme erfahren, eine etwaige frühere Kenntnis der Streithelferin, die Versicherungsmaklerin im Auftrag und Interesse der Klägerin sei, müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Schließlich habe die Klägerin die Fortführung der Verträge selbst zu verantworten, weil sie die Versicherungen nicht gekündigt habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Haltereigenschaft nicht irrelevant. Die Haltereigenschaft habe sie durch die Beschlagnahme und den damit verbundenen Eigentumsverlust verloren, damit gebe es aber auch kein vom Halter zu versicherndes Risiko mehr, für weiter von dem Fahrzeug ausgehende Risiken sei sie nicht mehr zuständig. Jedenfalls die Streithelferin sei seit 2002 über die Sachlage auch im Bilde gewesen, diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da die Streithelferin Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen und von dieser auch für ihre Tätigkeit bezahlt worden sei. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie die Verträge freiwillig weitergeführt habe, diesbezüglich sei sie von der Streithelferin entsprechend beraten worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 22.06.2011 verkündeten und am 27.06.2011 zugestellten Urteils des Landgerichts Köln mit dem Az. 20 O 467/10 zu verurteilen, an sie 63.553,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.2011 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 10.07.2002 bis zum 01.01.2009 geleisteten Versicherungsprämien zu. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch kommt allein § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in Betracht. Bei dem Bereicherungsanspruch wegen einer ohne Rechtsgrund erfolgten Leistung fehlt für die Vermögensverschiebung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme der objektiv rechtfertigende Grund. (Sprau in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 812, Rn. 6). Die streitgegenständlichen Prämienzahlungen erfolgten jedoch mit Rechtsgrund. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Leistungsprämien bestand zwischen den Parteien ein Versicherungsvertragsverhältnis, welches den Rechtsgrund für die erfolgten Zahlungen bildete. Die jeweiligen Verträge sind durch die Klägerin erst zum 01.01.2009 gekündigt worden. Dieser Rechtsgrund ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die im Juli 2002 erfolgte Beschlagnahme durch die Q. Staatsanwaltschaft und die im Dezember 2008 (rechtskräftig seit November 2009) erfolgte Einziehung rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginnes der Beschlagnahme und Überführung in das Q. Eigentum bereits mit Wirkung zum Juli bzw. August 2002 entfallen. Im Fall des vorliegend zwischen den Parteien streitigen Wegfalls des versicherten Interesses bildet § 68 Abs. 2 VVG a.F. (der dem § 80 Abs. 2 VVG n.F. entspricht) eine Sonderregelung, die auch in der Kfz-Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung anwendbar ist (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 68, Rn. 14). Bei einem Wegfall des versicherten Interesses im Sinne des § 68 Abs. 2 VVG a.F. ist nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, das ursprüngliche Schuldverhältnis beendet und der Versicherungsvertrag erlischt automatisch (OLG Hamm, VersR 1999, 50 f.; Prölss/Martin, a.a.O. § 68, Rn. 13). Wäre durch die Beschlagnahme und Einziehung des Eigentums rückwirkend zum Zeitpunkt der Beschlagnahme das versicherte Interesse entfallen, wäre somit bereits ab diesem Zeitpunkt der ursprüngliche Versicherungsvertrag nicht mehr Rechtsgrund für die Prämienzahlungen gewesen. Die Beschlagnahme stellt auch, wie die Enteignung, einen Hoheitsakt dar mit der Folge, dass § 69 VVG a.F., der bei Veräußerung der versicherten Sache einen Vertragsübergang auf den Erwerber regelt, nicht anwendbar ist (vgl. hierzu Prölss/Martin, a.a.O., § 69, Rn. 6). Erforderlich für die Anwendbarkeit von § 68 VVG a.F. ist indes der dauerhafte Wegfall jedes versicherbaren Interesses des Versicherungsnehmers oder des Versicherten. Eine Verringerung oder auch nur vorübergehender Wegfall der Gefahr lässt noch nicht das versicherte Interesse entfallen (OLG Hamm, a.a.O.). Dies bedeutet beispielsweise für die Kfz-Haftpflichtversicherung, dass eine vorübergehende Abmeldung nicht ausreichend ist, ebenso wenig die Stilllegung des Fahrzeuges (Prölss/Martin, a.a.O., Rn. 17). Das versicherte Interesse bestimmt sich vielmehr nach objektiven und subjektiven Merkmalen (OLG Hamm, a.a.O.). Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das objektive Interesse zum einen die Sicherung des Geschädigten vor Vermögenslosigkeit des Schädigers, zum anderen aber auch der Schutz des Schädigers vor existenzbedrohenden Folgen eines Fehlverhaltens. In der Kaskoversicherung ist es das versicherte Interesse des Versicherungsnehmers, sein Eigentum vor zufälligen Schäden zu schützen. Allein infolge der Beschlagnahme (auch der eines ausländischen Staates) ist dieses Interesse noch nicht entfallen (s. hierzu auch BGH, VersR 1952, 33 zum Fall der Vermögensbeschlagnahme). Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, bestand die faktische Gefahrenlage wie auch das Bedürfnis der Klägerin nach einer Versicherung während der gesamten Zeit der Beschlagnahme fort. Dies wird vorliegend auch dadurch deutlich, dass die Klägerin die Verträge weitergeführt und nicht gekündigt hat, offensichtlich in Erwartung bzw. Hoffnung, dass die Beschlagnahme im Rahmen des in Q. diesbezüglich geführten Rechtsstreites wieder aufgehoben wird. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nicht mehr Halterin der Fahrzeuge gewesen sei. Abgesehen davon, dass es hierauf - wie das Landgericht zutreffend gemeint hat - bei der Bewertung des nachträglichen Interessenwegfalles nicht entscheidend ankommt, waren ihr die Rechte an den Fahrzeugen zunächst jedenfalls noch nicht dauerhaft entzogen. Die Fahrzeuge waren auch – jedenfalls von der Klägerin – weiterhin zur Verwendung im Inland vorgesehen. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.11.1996 (VersR 1997, 204 f.) die Halterhaftung nach einem über zweieinhalb Jahre andauernden Entzug der tatsächlichen Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, verneint hat, lassen sich die dort aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Zum einen ist die Haltereigenschaft, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend gemeint hat, nicht identisch mit dem versicherten Interesse. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der ehemalige Halter das Fahrzeug zudem bewusst einem Kaufinteressenten übergeben, der es nicht zurückgab, ohne dass der ehemalige Halter rechtliche Schritte einleitete oder sich anderweitig um den Rückerhalt des Fahrzeuges bemühte. Vorliegend erfolgte jedoch eine Beschlagnahme der Fahrzeuge, welche die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen wollte und deshalb in Q. einen Rechtsstreit mit dem Ziel der Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der Fahrzeuge führte. Schließlich führt auch der Umstand, dass die per 23.11.2009 rechtskräftige Einziehung und Überführung der Fahrzeuge in das Eigentum des Q. Staates rückwirkend zum Zeitpunkt der Beschlagnahme erfolgt ist, zu keiner abweichenden Beurteilung. Die tatsächlich im Zeitraum von 2002 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts X. bestehende Gefahrensituation ist rückwirkend ebenso wenig entfallen wie das subjektive Interesse der Klägerin, die jahrelang in Kenntnis der ungewissen rechtlichen Situation die Verträge weitergeführt hat, obwohl sie damit rechnen musste, dass die Fahrzeuge, wie auch geschehen, endgültig eingezogen werden. Liegt nach alldem bereits kein Wegfall des versicherten Interesses vor, kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Anspruch der Klägerin an einer erst im Jahr 2010 seitens der Beklagten erlangten Kenntnis von der Beschlagnahme scheitert ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob Ansprüche der Klägerin aus Bereicherungsrecht zumindest teilweise bereits verjährt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 63.553,26 €.