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Urteil

III-1 RVs 218, 222-223/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1220.III1RVS218.222.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsge­richts Düren zurückverwiesen. 1 Gründe I. 2 1. 3 Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten X. zur Last, sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig gemacht zu haben. Den Angeklagten N. und O. wird vorgeworfen, den Angeklagten X. zu diesem Vergehen angestiftet zu haben. 4 Der Anklageerhebung war die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353 b Abs. 4 StGB durch das Innenministerium NRW vorausgegangen. 5 2. 6 Das Amtsgericht hat die Angeklagten freigesprochen. 7 Es hat zum Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen: 8 „Der Angeklagte X. versah zur Tatzeit seinen Dienst als Polizeibe­amter bei der Kreispolizeibehörde E., Polizeihauptwache E.. Er war berechtigt, unter seiner persönlichen Kennung NW0XXXXX dienstlich veran­lasste Überprüfungen in den polizeilichen Systemen POLAS und IGVP vor­zunehmen. 9 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27.11.2008 und dem 31.01.2009 forderten die Angeklagten O. und N. den Angeklag­ten X. auf, den Angeklagten N. privat in den polizeilichen Sys­temen zu überprüfen und ihm das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Da­rüber hinaus forderte der Angeklagte N. den Angeklagten X. auch zur privaten Überprüfung des gesondert verfolgten P. L. in den polizeilichen Systemen sowie zur Mitteilung des Ergebnisses auf. 10 Der Angeklagte X. nahm daraufhin am 31.01.2009 um 16:05 Uhr von einem Dienstrechner auf der Polizeiwache in E. eine Überprüfung des gesondert verfolgten P. L. und um 19:38 Uhr desselben Tages eine Überprüfung des Angeklagten I. N. im System POLAS vor. In dem System IGVP überprüfte der Angeklagte X. den Angeklagten N. am selben Tag um 19:43 Uhr und den gesondert verfolgten L. um 16:10 Uhr. Über die Abfragen fertigte der Angeklagte X. Ausdrucke, bei denen er die Kopfzeile, aus der sich die NW-Kennung des abfragenden Beamten ergibt, abschnitt. Zusammen mit Lichtbildern aus der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten N. übergab der Angeklagte X. diese Unterlagen in der Zeit vom Abend des 31.01. bis zum Abend des 02.02.2009 dem Angeklagten N.. Der Ange­klagte N. leitete die Ausdrucke betreffend L. an diesen weiter. 11 Die Ausdrücke aus den polizeilichen Systemen enthalten neben den persön­lichen Daten Notierungen zur Fahndung, zu Haftanordnungen, zu erken­nungsdienstlichen Behandlungen und zur Anlage von Kriminalakten. Auch enthalten sie Zusammenfassungen von Strafanzeigen unter Angaben des Sachverhaltes und von Zeugen. 12 Das Aktualisierungsdatum der Abfrage L. war der 24.01.2008, das Aktualisierungsdatum der Abfrage N. war der 29.06.2005. 13 Gegen den L. war im Tatzeitraum ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verbrechens nach dem BtmG anhängig. Dieses Verfah­ren wurde vom Zoll geführt und war deshalb in dem polizeilichen Auskunfts­system nicht erwähnt. 14 Die in der Auskunft L. erwähnten 6 erkennungsdienstlichen Behand­lungen bezogen sich auf einen Zeitraum von 1992 bis 2005. Die aufgeführten Strafanzeigen gegen ihn betrafen einen Zeitraum von 2003 bis 2008.“ 15 Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt: 16 „Der Angeklagte zu 2) hat in der Hauptverhandlung eingestanden, dem L. telefonisch die Einholung der polizeilichen Auskünfte in Aussicht gestellt zu haben. Ansonsten hat er in der Hauptverhandlung, wie auch die Angeklagte zu 3), geschwiegen. 17 Der Angeklagte zu 1) hat eingestanden, die polizeilichen Auskünfte eingeholt zu haben; er habe die Ausdrucke jedoch nicht bewusst dem Angeklagten zu 2) übergeben, vielmehr habe er wegen eines überraschend erfolgten polizei­lichen Einsatzes die Unterlagen in der Wohnung versehentlichen liegen ge­lassen. 18 Diese Einlassung ist in der Hauptverhandlung durch die Bekundungen des Polizeibeamten Y. widerlegt worden. Der Zeuge Y. hat die Angeklagten zu 2) und 3) als Beschuldigte vernommen. Er konnte sich noch an die Vernehmungen, insbesondere die des Angeklagten zu 2), konkret er­innern und wusste auch noch, dass der Angeklagte zu 2) ordnungsgemäß belehrt worden war. Der Zeuge Y. hat bestätigt, dass der Angeklag­te zu 2) ihm bei seiner Vernehmung am 22.06.2009 gesagt habe, dass der Angeklagte zu 1) ihm, dem Angeklagten zu 2), die Ausdrucke der polizeili­chen Auskünfte übergeben habe. 19 Das Gericht [hat] keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und geht deshalb davon aus, dass die Anklage soweit bestätigt ist. 20 Das Gericht geht auch davon aus, dass der Angeklagte zu 1) die Kopfzeile der Ausdrucke abgeschnitten hat; denn es ist nicht ersichtlich, dass außer dem Angeklagten zu 1) jemand Interesse daran haben konnte, die Herkunft der Ausdrucke zu verschleiern. 21 Im Übrigen beruhen die obigen Feststellungen auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.“ 22 Zur rechtlichen Wertung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil: 23 „Dennoch waren die Angeklagten freizusprechen, denn die Feststellungen sind nicht geeignet, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB auszufüllen. 24 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei allen in den Ausdrucken befind­lichen Informationen um Geheimnisse handelt; denn im Hinblick auf das Alter der Informationen und dem nicht mehr aktuellen Stand der Informationen geht das Gericht davon aus, dass eine konkrete Gefahr eines Nachteils für öffentliche Interessen von Rang nicht verursacht worden ist. Die Informationen hatten auf den Gang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den L. oder den Angeklagten zu 2) keinerlei Einfluss. 25 Die Feststellungen begründen auch nicht die Annahme einer mittelbaren Ge­fährdung, die darin bestehen kann, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erschüttert wird. 26 Wegen der Schwierigkeiten, diese Voraussetzungen in rechtsstaatlich gebo­tener Weise einzugrenzen, kann allenfalls ein enger Anwendungsbereich der mittelbaren Gefährdung anerkannt werden. Hier konnten keine Feststellun­gen dazu getroffen werden, ob ein Fall von Korruption vorliegt; dies würde eine mittelbare Gefährdung begründen. Weitere anerkannte Möglichkeiten mittelbarer Gefährdungen, öffentliche Mitteilung oder höchstpersönliche Da­ten, Umfang und Offenbarung, liegen nicht vor. 27 Mangels Haupttat entfällt auch die Strafbarkeit der Angeklagten zu 2) und 3) als Anstifter.“ 28 3. 29 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. 30 Der Verteidiger des Angeklagten X. hat das angefochtene Urteil schrift­sätzlich verteidigt. 31 Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten. 32 II. 33 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 34 Die Sachrüge greift durch, weil die rechtliche Würdigung des festgestellten Sach­verhalts durch das Amtsgericht der Nachprüfung nicht stand hält. 35 1. 36 Das Amtsgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, auch wenn es meint (U.A. S. 3), dies sei aus tatsächlichen Gründen geschehen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass es Zweifel in Bezug auf Zuverläs­sigkeit und Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellungen hatte. Es hat die Fest­stellungen, die es für entscheidungserheblich hielt, getroffen. Der Freispruch be­ruht auf einer rechtlichen Bewertung dieser tatsächlichen Feststellungen. 37 Die Urteilsgründe genügen demgemäß auch den formalen Anforderungen an die Begründung eines Freispruchs aus rechtlichen Gründen. Darin werden - auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung - die für erwiesenen gehalte­nen Tatsachen geschildert und dargelegt, aus welchen Gründen das Gericht sie nicht für strafbar hält (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 34). 38 2. 39 Die Erwägungen, aufgrund deren das Amtsgericht die Strafbarkeit des festgestell­ten Sachverhalts verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung aber nicht stand. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung des - hier zugrunde zu legenden - Tatgesche­hens ist vielmehr von einer Verletzung des Dienstgeheimnisses durch den Ange­klagten X. bzw. einer Anstiftung dazu durch die beiden Mitangeklagten auszugehen. 40 Nach § 353 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbe­fugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. 41 a) 42 Bei den Erkenntnissen aus den Datensammlungen der (Polizei-)Systeme POLAS und IGVP, die der Angeklagte X. weitergegeben hat, handelt es sich um Geheimnisse im Sinne dieses Straftatbestands. 43 Die Kenntnis der Daten geht nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus (vgl. zum polizeilichen Informationssystem Hepolis: BGHSt 46, 339 = NJW 2001, 2032 = NStZ 2001, 372 = StV 2002, 24 = StraFo 2001, 278; vgl. auch SenE v. 21.08.2009 - 81 Ss 52-53/09 - = NJW 2010, 166 = VerkMitt 2010, Nr. 3). 44 Das als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Geheimhaltungs­bedürfnis ergab sich für den Angeklagten X. aus § 64 Abs. 1 LBG NRW (in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung). Danach unterfallen die einem Be­amten bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten grund­sätzlich der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, sofern sie nicht aus­nahmsweise offenkundige oder solche Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Bedeutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist (BGH a.a.O.; SenE v. 30.06.1987 - Ss 234/87 - = NJW 1988, 2489). 45 Dass die von dem Angeklagten X. in den Datensammlungen abgerufe­nen und weitergegebenen Informationen demnach der beamtenrechtlichen Ver­schwiegenheitspflicht unterfallen, liegt auf der Hand (vgl. BGH a.a.O. zu Hepolis). Das gilt auch für den nach dem jeweiligen „Aktualisierungsdatum“ (N.: 29.06. 2005; L.: 24.01.2008) bis zum Datum der Abfrage (31.01.2009) liegenden Zeitraum, der keine neuen Datensätze enthielt. 46 Der BGH (a.a.O.) hat im Hinblick auf die insoweit vorliegende Negativauskunft - bezogen auf das hessische System Hepolis - ausgeführt: 47 „Die Datensammlung Hepolis dient unmittelbar der Wahrnehmung präventi­ver und repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, dass in dem System keine polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall beispielsweise für Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben oder die für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. (...) Hinzu kommt, dass das Fehlen gespeicherter Daten hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit nicht anders beurteilt werden kann als die Tatsache einer vorhandenen Datenspeicherung. Wäre einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende Speicherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er sich bei vorhandenen Erkenntnissen auf seine Ver­schwiegenheitspflicht berufen müsste, könnte hieraus, worauf der General­bundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, wegen der durch ein entwe­der/oder-Verhältnis gekennzeichneten logischen Verknüpfung beider Gege­benheiten Rückschlüsse auf die Existenz gespeicherter Daten gezogen wer­den mit der Konsequenz, dass die insoweit gebotene Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende Ausforschungsgefahr spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen gespeicherter Daten als geheimhaltungs­bedürftige Tatsache anzusehen (...).“ 48 Diese Erwägungen gelten für die hier in Rede stehenden Informationssysteme gleichermaßen. 49 b) 50 Dass der Angeklagte X. seine Kenntnisse aus den Informationssyste­men dienstpflichtwidrig erlangte, stellt seine Verschwiegenheitspflicht ebenso we­nig in Frage wie die tatbestandliche Voraussetzung des Bekanntwerdens des Ge­heimnisses als Amtsträger in § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (BGH a.a.O.). 51 c) 52 Der Angeklagte X. hat die ihm bekannt gewordenen Dienstgeheimnisse in seiner Eigenschaft als Amtsträger “unbefugt offenbart". Offenbaren eines Ge­heimnisses heißt, ein Wissen zu vermitteln, das dem Empfänger - aus der Sicht des Vermittelnden - noch verborgen ist oder von dem dieser - aus nämlicher Sicht - noch keine sichere Kenntnis hat (BGHSt 27, 120 = NJW 1977, 769; Senat NJW 1988, 2489). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Amtsge­richts dadurch erfüllt worden, dass der Angeklagte die von ihm erstellten Ausdru­cke dem Angeklagten N. übergab. 53 d) 54 Durch das Offenbaren der Dienstgeheimnisse müssen wichtige öffentliche Inte­ressen von Rang konkret gefährdet werden (BGH a.a.O.). Eine solche Gefähr­dungslage ist gegeben, wenn durch die Preisgabe des Dienstgeheimnisses öffent­liche Interessen unmittelbar beeinträchtigt werden. 55 (aa) 56 Wichtige öffentliche Interessen können aber auch dadurch gefährdet werden, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs aufgedeckt und allgemein bekannt wird, und dass sodann als mittelbare Folge der Tat das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Ansehen und die Verschwiegenheit der Verwaltung erschüttert wird (BGH NJW 1958, 1403; Senat NJW 1988, 2489; SenE v. 11.01.2005 - 8 Ss 460/04 - = NJW 2005, 1000 = NStZ 2005, 387 = StraFo 2005, 216; SenE v. 21.08.2009 - 81 Ss 52- 53/09 - = NJW 2010, 166). Ob in diesem Sinne wichtige öffentliche Interessen ge­fährdet worden sind, kann nicht allgemein beurteilt werden, sondern ist Tatfrage des Einzelfalls. Hierbei ist immer darauf abzustellen, ob konkret eine Gefahr ent­standen ist. Die Gefährdung liegt nicht schon dann vor, wenn mit ihr nur nach all­gemeinen Erfahrungssätzen (abstrakt) zu rechnen ist (vgl. nur SenE v. 21.08.2009 - 81 Ss 52-53/09 - = NJW 2010, 166). Es müssen vielmehr konkrete Feststellun­gen dazu getroffen werden, ob und inwieweit das Ansehen bzw. das Vertrauen in die Verschwiegenheit der fraglichen Behörde in der Öffentlichkeit durch das Auf­decken und Bekanntwerden des Vorfalls erschüttert worden ist oder ob dieser Vorgang als Einzelfall gewertet worden ist. Es müssen Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, eine konkrete Gefährdung durch Erschütterung des Ansehens oder Vertrauens zu untermauern (z.B. Reaktion in der seriösen Presse, zahlreiche schriftliche oder mündliche Proteste aus der Bevölkerung etc.; vgl. SenE v. 30.06.1987 - SS 234/87 - = NJW 1988, 2489; SenE v. 11.01.2005 - 8 Ss 460/04 - = NJW 2005, 1000). 57 Für die Annahme, dass das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen allgemein bekannt geworden ist und sodann in der Öffentlichkeit etwa eine Reaktion ausge­löst hat, die einen Vertrauensverlust in die Tätigkeit der Dienststelle des Angeklag­ten X. ausgelöst hat, bieten die (bisher) getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Insoweit lässt die rechtliche Bewertung des Tatgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. 58 (bb) 59 Sie belegen aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine unmittelbare Gefährdung in dem oben bezeichneten Sinne, die sich aus der Wesensart der ver­letzten Dienstgeheimnisse ergibt. 60 Zum Inhalt der von dem Angeklagten X. erstellten Ausdrucke aus den beiden polizeilichen Systemen (vgl. zu POLAS auch: Wikipedia, Suchwort: „Po­las„; vgl. zu IGVP auch: Wikipedia, Suchwort: „Polizeiliche IT-Anwendungen“) hat das Amtsgericht festgestellt: 61 „Die Ausdrücke aus den polizeilichen Systemen enthalten neben den persön­lichen Daten Notierungen zur Fahndung, zu Haftanordnungen, zu erken­nungsdienstlichen Behandlungen und zur Anlage von Kriminalakten. Auch enthalten sie Zusammenfassungen von Strafanzeigen unter Angaben des Sachverhaltes und von Zeugen.“ 62 Dass das Amtsgericht trotz dieses Dateninhalts/Informationsgehalts der Systeme eine konkrete Gefährdungslage verneint hat, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Erwägung, „im Hinblick auf das Alter der Informationen und dem nicht mehr aktuellen Stand der Information“ sei die konkrete Gefahr eines Nachteils für öffentliche Interessen von Rang nicht verursacht worden. 63 Die Informationen waren nicht „alt“ oder „veraltet“, sondern aktuell. Sie enthielten den Datenbestand genau so, wie er zum Zeitpunkt der Abfragen am 31.01.2009 gegeben war. Der Umstand, dass die jeweiligen Aktualisierungsdaten älter waren (bzgl. N.: 29.06.2005; bzgl. L.: 24.01.2008), schmälerte die Aktualität der bei den Abfragen erhaltenen Auskünfte nicht. Die Information, dass jeweils über die letzte Eintragung hinaus keine weiteren Einträge vorhanden sind, ist ebenso aktuell wie diejenige, dass überhaupt keine Daten zu einer bestimmten Person gespeichert sind. 64 Die Weitergabe von Informationen der in Rede stehenden Art aus einem polizeili­chen Datensystem führt schließlich auch zu einer unmittelbaren Gefährdung wich­tiger öffentlicher Interessen, nämlich an der effektiven - präventiven wie repressi­ven - Bekämpfung der Kriminalität. 65 Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (BGHSt 46, 339): „Auch die Informati‑ on, dass im Datensystem der Polizei keine oder keine weiteren Einträge vorhanden sind, gefährdet die polizeiliche Aufgabenerfüllung. Haben Personen, die Straf­taten begangen haben oder begehen werden ..., Kenntnis darüber, dass der Poli­zei keine Erkenntnisse über sie vorliegen, brauchen sie nicht mit einem polizeili­chen Einschreiten zu rechnen“ . Das ist auf die vorliegende Fallgestaltung zu über­tragen. Auch hier gilt, dass Informationen aus dem polizeilichen Datenbestand kri­minelle Aktivitäten begünstigen. Denn sie ermöglichen es interessierten Personen, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen, oder sie eröffnen - im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei - größere Freiräume für poli­zeilich relevante Aktivitäten. 66 Darin liegt gerade das Bestreben von Interessenten begründet, sich solche Aus­künfte zu beschaffen. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, haben sowohl der Angeklagte N. als auch L. in der Vergangenheit Anlass zu polizeili­chen Maßnahmen gegeben, die zu Eintragungen geführt haben. Die Tatsache, dass der Angeklagte X. veranlasst wurde, diesen Personen aktuelle Informationen aus dem polizeilichen Datenbestand zu verschaffen, belegt deren Interesse an den entsprechenden Informationen. 67 Die tatbestandsmäßige Gefährdung wichtiger öffentlicher Belange tritt bereits da­mit ein, dass die Möglichkeit eröffnet wird, Dienstgeheimnisse zur Verschleierung oder zur weiteren Begehung von Straftaten nutzbar zu machen, und nicht erst mit der Realisierung dieser Gefahr durch eine entsprechende Nutzung der Informatio­nen. Für den vorliegenden Fall kann es daher - entgegen der Auffassung der Ver­teidigung - nicht entscheidend darauf ankommen, ob sich die Informierten tatsäch­lich durch die erhaltenen Auskünfte - im Vertrauen auf deren Richtigkeit - in ihrem weiteren Verhalten haben bestimmen lassen. 68 e) 69 Danach hätte das Amtsgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts den Angeklagten X. nicht vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses freisprechen dürfen. 70 Eine eigene, auf die tatrichterlichen Feststellungen gestützte Entscheidung des Senats zum Schuldspruch scheidet aus, weil der Angeklagte gegen das freispre­chende Urteil kein Rechtsmittel einlegen und daher die Richtigkeit dieser Feststel­lungen nicht angreifen konnte (Meyer-Goßner a. a. O. § 354 Rn. 23 mit Nachwei­sen; BGH NStZ 1999, 206 m. abl. Anm. Bauer = StV 1999, 415 m. abl. Anm. Pau­ly; SenE v. 17.12.2002 - Ss 470/02 - = StraFo 2003, 144; SenE v. 19.07.2011 - III­1 RVs 138/11 -). 71 Abgesehen davon ist nicht auszuschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung noch nähere Feststellungen zum polizeilich relevanten Vorleben der Auskunfts­empfänger getroffen werden können, die Auswirkungen auf den Schuldumfang der Tat des Angeklagten X. haben könnten. 72 3. 73 Die Freisprechung der Angeklagten N. und O. hält rechtlicher Überprü­fung nicht stand, weil die Urteilsgründe das Fehlen einer Haupttat nicht belegen. 74 4. 75 In der neuen Hauptverhandlung werden, sofern die dort getroffenen Sachverhalts­feststellungen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats (§ 358 StPO) zu einem Schuldspruch führen sollten, auch Feststellungen zur Motivation der Ange­klagten O. zu treffen sein, den Angeklagten X. zur Erteilung von Auskünften gegenüber dem Angeklagten N. aufzufordern.