Beschluss
17 W 212/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0102.17W212.11.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 08.04.2011 (28 O 208/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 (28 O 208/11) sind von der Antragsgegnerin 558,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an den Antragsteller zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 647,45 €.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 08.04.2011 (28 O 208/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 (28 O 208/11) sind von der Antragsgegnerin 558,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an den Antragsteller zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 647,45 €. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite „www.C.de“ am 06.03.2011 im Rahmen eines mit „[...]“ überschriebenen Artikels angebliche Äußerungen einer Zeugin wiedergegeben, die sich auf ein angeblich sexuelles und gewaltsames Verhalten des Antragsteller gegenüber der Zeugin beziehen. Auf Antrag des Antragstellers vom 14.03.2011 hat das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung vom 16.03.2011 (28 O 208/11) der Antragsgegnerin die Verbreitung der Äußerungen verboten. Im Hinblick darauf, dass der Artikel auch in der „C.“ vom 06.03.2011 veröffentlicht worden ist, wobei dort im Textverlauf herausgehoben mit größerem Schriftbild zusätzlich der Satz „[...]“ eingefügt ist, hat das Landgericht in dem Parallelverfahren 28 O 209/11 antragsgemäß ebenfalls unter dem 16.03.2011 den drei Antragsgegnern jenes Verfahrens die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen verboten. Der Antragsteller hat jeweils Kostenanträge gestellt. Darin setzt er auf der Grundlage von Gegenstandswerten von 40.000 € in dem vorliegenden und 120.000 € in dem Parallelverfahren jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, VV 3100), eine Pauschale gem. VV 7002 in Höhe von 20 € sowie Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung € an. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2011 hat die Rechtspflegerin im vorliegenden Verfahren antragsgemäß Kosten in Höhe von 1.205,60 € gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. In dem Verfahren 28 O 209/11 LG Köln ist noch keine Kostenfestsetzung erfolgt. Der gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der geltend gemacht wird, der Antragsteller sei gehalten gewesen, durch eine einheitlicher Antragstellung in einem Verfahren die Kosten niedrig zu halten, hat das Landgericht nicht abgeholfen mit der Begründung, der Einwand der Beklagten könne im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung führen. II. Die gem. § 11 RPflG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen nur in der von der Antragsgegnerin zutreffend mit 558,15 € berechneten Höhe verlangen kann. 1. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemeinsam mit dem im Parallelverfahren 28 O 209/11 LG Köln gegen die dortigen Antragsgegner geltend gemachten Unterlassungsanspruch in einem einzigen Verfahren hätte verfolgen können. In diesem Fall wären ihm infolge der nach § 22 Abs. 1 RVG vorzunehmenden Kumulation der Gegenstandswerte geringere Rechtsanwaltskosten entstanden. Nur diese können im Rahmen von § 91 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden und sind im Rahmen der Kostenfestsetzung in beiden Verfahren anteilig zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt für die Konstellation der Geltendmachung gleichartiger Ansprüche in getrennten Verfahren, wie bereits u.a. in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Senats in den Verfahren 117 W 104/11 und 17 W 196/11 festgehalten, dass die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten davon abhängt, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH NJW 2011, 782; NJW 2010, 3035, 3037; NJW-RR 2008, 656; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.07.2010 - 4 W 194/10 - und 03.02.2011 -4 W 47/11 -; siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. „Mehrheit von Prozessen" m. w. Nachw.). Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren in der vom Antragsteller beanspruchten Höhe ist schon dann zu verneinen, wenn die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für seinen Anwalt nur eine Angelegenheit gem. § 15 Abs. 1 RVG darstellten, was sich auch im vorliegenden Fall bejahen lässt. Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie auch verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann danach eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (BGH NJW 2010, 3035, 3036). Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen getrennt zu prüfen ist. Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln. In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (BGH a.a.O.). Gemessen hieran betrafen die Gegenstände der beiden einstweiligen Verfügungsverfahren dieselbe Angelegenheit. Gegenstand der Unterlassungsansprüche waren jeweils wortgleiche Artikel, die sich allein im Layout unterschieden und dadurch, dass in dem Zeitungsartikel, der Gegenstand des Parallelverfahrens ist, zusätzlich schlagzeilenmäßig in größeren Buchstaben und herausgehoben aus dem Schriftbild des Artikels im Übrigen und außerhalb des übrigen Textflusses der Satz eingefügt ist „[...]“. Dieser Vorwurf ist zudem in beiden Veröffentlichungen wortgleich enthalten in dem Satz: „[...]“ Die Abmahnung aller Antragsgegner beider Verfahren erfolgte mit jeweils unter dem 09.03.2011 abgefassten, inhaltlich überwiegend identischen Abmahnschreiben, Die im wesentlichen übereinstimmenden Antragsschriften zu beiden Verfahren sind zeitgleich unter dem 14.03.2011 bei der 28.Zivilkammer des Landgerichts Köln eingereicht worden. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich um unterschiedliche Angelegenheiten, weil die herausgehobene Äußerung „[...]“ einen isoliert von den übrigen in den Artikeln enthaltenen Vorwürfen zu sehenden Vorwurf beinhalte, welcher ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verdachtsberichterstattung zu beurteilen sei. Abgesehen davon, dass diese Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, weil es in beiden Verfahren um den Vorwurf der sexuelle Nötigung unter Anwendung von Gewalt geht und auch so in beiden Antragsschriften gleichlautend und ohne jegliche Differenzierung behandelt worden ist, wird durch diese nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren vorgenommenen Differenzierungen der Charakter einer einheitlichen Angelegenheit gem. § 15 Abs. 1 RVG jedenfalls nicht aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur Kennzeichnung einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 RVG verwiesen. Letztlich kann die Frage der einheitlichen Angelegenheit aber auch dahinstehen, denn bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren kommt es - wie oben bereits erwähnt - nicht notwendig darauf an, ob im Innenverhältnis der Antragstellerseite zu ihrem Anwalt die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sich als eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt (BGH NJW RR 2008, 656; OLG Hamburg a.a.O.). Entscheidend ist, ob es - obwohl eine Verfolgung in einem Verfahren möglich und kostengünstiger ist - vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung gibt, welche die höheren Kosten als notwendige im Sinne von § 91 ZPO qualifizieren und damit erstattungsfähig machen. Solche Gründe sind angesichts der oben dargelegten Konstellation nicht ersichtlich. 2. Der Antragsteller muss sich nach dem Vorgesagten bei der Kostenfestsetzung so behandeln lassen, als hätte er die Unterlassungsansprüche in einem einzigen Verfahren geltend gemacht (vgl. HansOLG Beschl. v. 03.02.2011 – 4 W 47/11 -). In diesem Fall wären die festgesetzten Gegenstandswerte der beiden Verfahren, von 40.000 € für das vorliegende und 120.000 € für das Parallelverfahren gem. § 22 Abs. 1 GKG auf 160.000 € zu addieren gewesen. Damit hätten sich folgende Kosten ergeben: 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 2.160,60 € Entgelte gem. VV 7002 20,00 € 2.180,60 € Davon hätte die Antragsgegnerin gemäß der Haftung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO) ein Viertel, d.h. 545,15 € zu tragen gehabt. Hinzu kommen die entstandenen Zustellkosten in Höhe von 13 €. Somit ergibt sich im vorliegenden Verfahren ein Erstattungsanspruch von insgesamt 558,15 €. 3. Der Senat sieht sich an der getroffenen Beschwerdeentscheidung nicht gehindert aus den in der Nichtabhilfeentscheidung genannten Gründen, denen sich der Antragsteller angeschlossen hat. Der Auffassung der Rechtspflegerin, der Einwand der Antragsgegnerin könne im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es nicht mehr um die bloße Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung gehe, sondern um die Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit getrennter Prozessführung aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung 17 W 196/11 ausgeführt: „Die Notwendigkeit der Kostenentstehung ist bei getrennt durchgeführten Prozessen, in denen jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung getroffen wurde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen und nicht durch die Kostengrundentscheidungen gehindert, denn in keiner dieser Entscheidungen ist die Frage geprüft und entschieden worden, ob die getrennte Geltendmachung unter Kostengesichtspunkten rechtsmissbräuchlich sein könnte . Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) umfasst das gesamte Recht und gilt damit auch für das Prozessrecht. Für das Erstattungsrecht folgt daraus in Konkretisierung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), dass jede Partei gehalten ist, die Kosten eines Rechtsstreits so gering zu halten, wie es ihr bei gebotener Wahrnehmung der eigenen Interessen möglich ist (vgl. von Eicken/Matthias, Die Kostenfestsetzung, 20.Aufl., B 361 ff. und die dort zit. Rspr.).“ Auch unter Berücksichtigung der den Parteien bekannt gemachten Entscheidung des Kammergerichts vom 22.09.2011 (2 W 116/11), die der Nichtabhilfeentscheidung zugrunde liegt, hält der Senat an seiner Auffassung fest. Sie entspricht, der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wie das Kammergericht in der genannten Entscheidung selber festgehalten hat: „(vgl. z.B.: OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 602; KG JurBüro 1989, 1697; OLG Koblenz MDR 1987, 676; OLG München AGS 2001, 135; OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 617; OLG Hamburg MDR 2003,1381; Zöller/Herget ZPO, 28. Auflage, § 91 Rn. 13 "Mehrheit von Prozessen"; Müko - Giebel, ZPO, 3. Auflage, § 91, Rn. 110; Stein/Jonas - Bork ZPO, 22. Auflage, Rn. 94)“ und entspricht ersichtlich der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in mehreren Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass eine derartige Prüfung vom Rechtspfleger durchgeführt werden kann (vgl. KG a.a.O. und die dortigen Zitate BGH, Beschluss vom 2.5.2007 - VIII ZB 156/06 - Tz. 14, NJW 2007,2257; BGH, Beschluss vom 1.3.2011 - VI ZR 127/10 - Tz. 14 a.E., Rpfleger 2011, 401). Im Kern geht es – wie bereits oben unter II., 2. dargelegt – nicht um die Frage, ob die getrennte Prozessführung als solche rechtsmissbräuchlich ist. Dies wird sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände in der Regel ohnehin nicht annehmen lassen. Vielmehr ist es einem Antragsteller grundsätzlich unbenommen, in Fällen der vorliegenden Art in Ausnutzung der prozessgesetzlichen Möglichkeiten mit getrennten Verfügungsverfahren gegen Schuldner vorzugehen. Für ein solches Vorgehen mögen subjektive Gründe oder taktische Überlegungen auf Seiten des Antragstellers eine Rolle spielen. Bei der Kostenfestsetzung geht es schlichtweg nur um die in diesem Verfahren typische Prüfung der Notwendigkeit angemeldeter Kosten (mag in diesem Zusammenhang die zu prüfende Frage auch dahin formuliert werden, ob die getrennte Geltendmachung unter Kostengesichtspunkten rechtsmissbräuchlich ist). Die Untersuchung der Frage, ob es - obwohl eine Verfolgung in einem Verfahren möglich und kostengünstiger ist - vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung gibt, welche die höheren Kosten als notwendige im Sinne von § 91 ZPO qualifizieren und damit erstattungsfähig machen, mag im Einzelfall schwierig sein. Dieser Umstand vermag es jedoch – jedenfalls in den Fällen, in denen keine umfänglichen Tatsachenaufklärung erforderlich ist – schon aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zu rechtfertigen, den Kostenerstattungsschuldner auf den Klageweg zu verweisen. Die Prüfung auch schwieriger Rechtsfragen ist auch dem Kostenfestsetzungsverfahren in der Praxis nicht fremd, mögen diese Fälle in ihrer Zahl auch von untergeordneter Bedeutung sein. Zu denken ist beispielsweise an die gelegentlich anstehende im Einzelfall nicht minder schwierige Prüfung der Frage, inwieweit die Kosten für die Einholung von Privatgutachten als notwendig angesehen werden können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.