Beschluss
19 U 141/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0112.19U141.11.00
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Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 310/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 310/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Berufung der Klägerin verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu 1) zu Recht abgewiesen und einen mit der Berufung noch weiter verfolgten Anspruch gegen diese zutreffend verneint. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Schmerzensgeld gem. § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB besteht schon dem Grunde nach nicht. Das Landgericht hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung zu Recht verneint. Beweisbelastet ist insoweit die Klägerin, die den Beweis nicht erbracht hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin greift vorliegend kein Anscheinsbeweis, der das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte vermuten lässt, welchen die Beklagte erschüttern müsste. Zunächst gilt dieser Anscheinsbeweis grundsätzlich nur bezüglich der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für eine Rechtsgutsverletzung, nicht jedoch für das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst (vgl. BGH NJW 2009, 3302 f.; OLG Celle NJW-RR 2003, 1536; OLG Hamm MDR 2000, 85; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823, Rn. 230). Diese muss grundsätzlich feststehen. Die Rechtsprechung greift diesbezüglich auf den Indizienbeweis zurück (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1536, m. w. N.). Demnach ist ein Glatteisunfall, einen nachgewiesenen Sturz an streupflichtiger Stelle und in streupflichtiger Zeit als feststehend vorausgesetzt, Indiz für das Vorliegen einer Streupflichtverletzung. Schließlich aber gilt Vorstehendes nur hinsichtlich der primären Streupflicht, demnach hier ggf. für die Streupflichtverletzung einer der Mieter des Hauses (vgl. insoweit OLG Celle NJW-RR 2004, 1251; OLG Frankfurt a.M., KommJur 2005, 399; BGH NJW 1984, 432 ff.; BGH BeckRS 1991, 31064359; hinsichtlich des Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit von allgemeinen Gefahrenquellen im Zuständigkeitsbereich des primär Verantwortlichen für Stürzende BGH BeckRS 1987, 31065761), nicht jedoch für die Überwachungs- und Kontrollpflichten der Beklagten. Denn es fehlt hier an der für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Sachverhalts (OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 08855). Zwar kann danach bei einem Glatteisunfall regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dieser auf eine Streupflichtverletzung zurückzuführen ist. Diesbezüglich liegt die Vermutung nahe, weil ein gesunder Mensch - hier: mittleren Alters - bei Schneeverhältnissen aus eigenem Interesse ohnehin eine vorausschauende und vorsichtige Gangart anlegt und bei gestreuten Wegen regelmäßig nicht stürzt, während die Gefahr eines Sturzes bei nicht gestreuten glatten Wegen ungleich höher ist. Nicht jedoch kann man gleichsam davon ausgehen, dass auch der sekundär Streupflichtige seine Überwachungspflichten nicht erfüllt hat und aufgrund dessen der Verletzte verunfallt ist. Zwar kann eine mangelnde Überwachung dazu führen, dass die primär Streupflichtigen nachlässig werden, dies ist jedoch keineswegs regelmäßig der Fall. Denn die primär Streupflichtigen werden auch aufgrund der Vermeidung eigener Schadensersatzverpflichtungen, aus eigenem Interesse vor ihrem Haus nicht zu stürzen und regelmäßig auch zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens zur Einhaltung ihrer Streupflicht angehalten. Es kann somit nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Mängel in der Überwachung typischerweise zur Nichterfüllung der Streupflicht der primär Verpflichteten führen, die wiederum typischerweise ursächlich für sich im zeitlichen und örtlichen Rahmen der Streupflicht ereignende Unfälle ist. Vorliegend kommt der Klägerin lediglich die sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 1) zu Gute, um ihr - der Klägerin - den Beweis der Pflichtverletzung zu ermöglichen. Dieser ist die Beklagte zu 1) durch detaillierte Darlegung der Übertragung der Streupflicht auf ihre Mieter sowie durch Erläuterung der Art und Weise der Ausführung der bei ihr verbleibenden Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Senats (NJW-RR 1996, 655) steht dem nicht entgegen, da in dem dort entschiedenen Fall der Hauseigentümer eine solche Darlegung eben nicht vorgenommen hatte. In einem solchen Fall ist Folge, dass die Pflichtverletzung als zugestanden i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen ist (Zöller/Greger, 29. Aufl., Vor § 284, Rn. 34 c). Die sekundäre Darlegungslast bedeutet indes gerade keine Beweislastumkehr, weil das Instrument der sekundären Darlegungslast gerade eine Beweislastentscheidung verhindern soll. Die Beklagte zu 1) war daher nicht gehalten, zu ihrem Vortrag auch Beweis anzutreten (Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284, Rn. 34, 34a). Vielmehr musste die Klägerin auf den substantiierten Vortrag reagieren und diesen substantiiert bestreiten und hierzu Beweis antreten (Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284, Rn. 34 c). Beweisbelastet hinsichtlich der Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht durch die Beklagte bleibt die Klägerin (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 230). Die Klägerin hat in erster Instanz aber lediglich pauschal bestritten, dass die Beklagte ihrer Pflicht nachgekommen ist, und zudem keinerlei Beweis hierzu angetreten. Das pauschale Bestreiten der Darlegungen der Beklagten zu 1) zu ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht genügte hier indes nicht. Vielmehr war die Klägerin gehalten die Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollpflicht substantiiert zu bestreiten und Gegenteiliges zu beweisen. Die Klägerin hat sich zu den Darlegungen der Beklagten hinsichtlich der Ausführung der Überwachungs- und Kontrollpflicht mittels Stichproben ersten Instanz indes nicht konkret geäußert, sondern nur pauschal bestritten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welchem Grund sie davon ausgeht, dass die Beklagte die von ihr dargelegten Stichproben beim Vorbeigehen und täglichen Vorbeifahren auf dem Arbeitsweg, nicht durchgeführt haben soll. Anhaltspunkte diesbezüglich waren und sind nicht ersichtlich. Dass sie hierzu nicht vorgetragen hat, gereicht ihr zum Nachteil. Mit der Berufung trägt sie – ungeachtet der ggf. zu stellenden Frage der Berücksichtigungsfähigkeit (§ 531 Abs. 2 ZPO) – ebenfalls nicht näher zu Vorstehendem vor. Weiterhin kann aus der Nichtbenennung der primär Streupflichtigen durch die Beklagte zu 1) nicht geschlossen werden, es habe keine ordnungsgemäße Kontrolle oder gar eine fehlende Übertragung der Streupflicht gegeben. Die Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht setzt lediglich eine klare und eindeutige Vereinbarung hierüber zwischen Vermieter und Mieter voraus. Dies ist vorliegend nach Darlegung der Beklagten zu 1) durch schriftliche Vereinbarung in § 10 der jeweiligen Mietverträge und durch die Übergabe der Schneekarte geschehen. Das Schneekartensystem ist ein von der Rechtsprechung anerkanntes Mittel, die Streupflicht in hinreichend organisierter und deren Ausführung ausreichend sichernden Art und Weise zu übertragen (BGH NJW 1985, 484 ff, 485). Es stellt sicher, dass die Zuständigkeit klar und eindeutig geregelt ist und die Mieter um ihre Verpflichtung wissen. Es können keine Lücken oder Irrtümer entstehen. Damit ist gewährleistet, dass bei Schneefall die Zuständigkeit für die Abstumpfung der Gehwege vor dem Mietshaus einem Mieter eindeutig zuzuordnen ist. Die Art und Weise der Verpflichtung ergibt sich vorliegend aus der Schneekarte (Bl. 74 d. A.). Der Senat bezieht sich hinsichtlich der Geeignetheit der hier in Rede stehenden Schneekarte im Übrigen ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung. Auch kann aus der mangelnden Benennung des zum Unfallzeitpunkt zuständigen Mieters durch die Beklagte zu 1) nicht auf eine mangelnde Überwachung und Kontrolle durch diese geschlossen werden. Für die Beklagte zu 1) bestand und besteht keine Veranlassung, diese zu benennen. Die Beklagte zu 1) ist nicht gehalten, die zuständigen Mieter zu benennen, um ihrer sekundären Darlegungslast gerecht zu werden. Streitgegenständlich ist ausschließlich die eigene Überwachungs- und Kontrollpflichtausführung, nur diese musste sie erläutern und nicht die Streupflichtausführung der Mieter. Selbst eine tatsächliche Unfähigkeit der Beklagten zu 1), die jeweils zuständigen Mieter zu benennen, lässt nicht den notwendigen Schluss darauf zu, dass sie ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist, sondern resultiert vielmehr aus der Eigenart des Schneekartensystems. Dem Schneekartensystem ist gerade immanent, dass die Organisation intern unter den Mietern erfolgt. Typischerweise ist dem Vermieter gar nicht bekannt, welcher Mieter zu welchem Zeitpunkt streupflichtig ist. Der Kontrollpflicht kommt der Vermieter alleine dadurch nach, dass er stichprobenartig prüft, dass überhaupt gestreut wird, unabhängig davon von welchem konkreten Mieter die Streupflicht ausgeführt wurde. 3. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.